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JAHR
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. BsGaV
  3. § 31
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. BsGaV
  3. § 32
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. BsGaV
  3. § 33
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. BsGaV
  3. § 34
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. BsGaV
  3. § 29
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. BsGaV
  3. § 28
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. BsGaV
  3. § 30
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. BsGaV
  3. § 12
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. BsGaV
  3. § 13
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. BsGaV
  3. § 11
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. BsGaV
  3. § 9
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. BsGaV
  3. § 10
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. BsGaV
  3. § 8
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. BsGaV
  3. § 14
NV: Eine juristische Person hat ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Die Bewilligungsvoraussetzungen kann sie individuell in vereinfachter Form darlegen, ohne das amtliche Formular i.S. der PKHFV verwenden zu müssen .
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. V S 28/14 (PKH)
NV: Es steht der Anwendung der Grenzgänger-Regelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige zeitweise an seinem Wohnort innerhalb der Grenzzone im Ansässigkeitsstaat arbeitet. Schädliche Nichtrückkehrtage liegen insoweit nicht vor .
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. I R 34/13
Ein Senat des BFH, der von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, hat auch dann bei diesem Senat nach § 11 Abs. 3 FGO anzufragen und für den Fall, dass dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, den Großen Senat anzurufen, wenn der erkennende Senat zwar nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsfrage zuständig geworden ist, der andere Senat aber weiterhin mit der Rechtsfrage befasst werden kann .
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. GrS 1/13
Überlässt der Unternehmer einem Geschäftsführer unentgeltlich einen Wohn-Pavillon einschließlich Einrichtung, liegt dies auch dann nicht im überwiegend unternehmerischen Interesse, wenn einkommensteuerrechtlich die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben wären .
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. V R 56/13
NV: Die Mandatsniederlegung lässt nicht nur die Rechtswirksamkeit der bisherigen Prozesshandlungen unberührt; angesichts des für Verfahren beim BFH bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO) wird die Mandatsniederlegung erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam.
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. I B 197/13
Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (ständig wechselnde Tätigkeitsstätten) nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782).
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. VI R 95/13