1. NV: Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. In den Streitfällen, die nicht unter § 52 Abs. 3 GKG zu subsumieren sind, ergibt sich die Gebühr aus dem Mindeststreitwert . 2. NV: Die Erhebung der Gerichtsgebühren schon bei Einreichung der Rechtsmittelschrift nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und ist auch nicht als europarechtswidrig...