NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes unterbricht, sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befindet. Es ist ferner geklärt, dass ein volljähriges Kind, das sich wegen Betreuung des eigenen Kindes nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, nicht als Ausbildungsplatz suchendes Kind zu berücksichtigen ist. Durch diese Rechtsgrundsätze ist auch hinreichend geklärt, dass eine durch den Mangel an Betreuungsplätzen...