Entscheidungsdatum: 30.04.2013
NV: Um einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu begründen, reicht nicht die Behauptung, der Beschwerdeführer habe von seinem im Ausland (hier: Serbien) belegenen Wohnsitz aus keine Möglichkeit, sich einen Anwalt für Steuerrecht in Deutschland zu suchen .
I. Der in Serbien wohnhafte Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) hat Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 6. Juni 2012 4 K 52/10, 4 K 58/10 und 4 K 45/11 sowie gegen die in diesen drei Klageverfahren jeweils am 28. November 2012 ergangenen weiteren FG-Urteile erhoben, mit denen seine Anträge auf Urteilsergänzung abgelehnt worden sind.
Der Antragsteller beantragt für die Beschwerdeverfahren die Beiordnung eines Notanwalts. Zur Begründung führt er aus, er habe von seinem Wohnsitz aus keine Möglichkeit, sich einen Anwalt für Steuerrecht in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) auszusuchen.
II. Die gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Anträge sind abzulehnen. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts vorliegen.
Nach dem gemäß § 155 FGO im Finanzgerichtsprozess sinngemäß anwendbaren § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung hat das Prozessgericht einer Partei auf Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zur Begründetheit eines solchen Antrags gehört insbesondere, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 VII S 1/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1169, m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Der Antragsteller stützt seine Begründung ausschließlich auf seinen außerhalb Deutschlands belegenen Wohnsitz, ohne jedoch zu erläutern, warum es ihm nicht möglich sein sollte, von dort aus, z.B. postalisch, fernmündlich oder per Internet Kontakt mit einem gemäß § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH vertretungsbefugten Berufsträger aufzunehmen und diesen mit seiner Vertretung zu betrauen.
Im Übrigen erscheint die Rechtsverfolgung auch aussichtslos; zur Begründung wird insoweit auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 30. April 2013 I S 1-3/13 (PKH) verwiesen, mit dem die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sind.
Bei den Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um unselbständige Zwischenverfahren, für die Gerichtsgebühren nicht entstehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1169, m.w.N.).