NV: Auch wenn Deutschland aufgrund der Zuständigkeitsregelungen der EWGV Nr. 1408/71 eigentlich nicht für die Erbringung von Familienleistungen zuständig ist, kann es trotzdem aufgrund EuGH-Rechtsprechung verpflichtet sein, die Differenz zwischen den Familienleistungen nach ausländischem Recht und dem Kindergeld nach deutschem Recht zu gewähren (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.5.2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040) .