Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. August 2017 - A 9 K 5094/16 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit...