...ist, den Kläger gemäß seinen Qualifikationen und Fähigkeiten auch in anderen Betriebsstätten der B-Gruppe in Deutschland einzusetzen. 3 Ursprünglich am Standort Mö eingestellt, wechselte der Kläger bei Auflösung dieses Standorts nach M, wo ihm das Personalwesen, die Disposition von Touren, Fahrzeugen und Fahrern sowie die Kundenakquise oblagen. 4 Die Beklagte, die zur B-Gruppe gehört, betrieb ein Speditions...