...Indes hat es dies bei den Einzelfällen weder zum Eingangsmerkmal des § 20 StGB noch zum symptomatischen Zusammenhang mit Tatsachen belegt: 4 Bereits die eigene Einschätzung der gewichtigsten Tat, der versuchten schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB), durch den Beschuldigten als "schlimme Straftat" lässt sich nicht mit der vom Landgericht angenommenen Unrechtseinsicht vereinbaren...