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Urteile für Schuldner

DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
...Zur Vollstreckung aus diesen Urkunden ist es notwendig, dass sie mit einer Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) versehen sind und beides vor oder spätestens bei dem Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zugestellt wird (§ 750 Abs. 1 und 2, § 795 Satz 1 ZPO). 14 b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 140/13
...So folgt aus der akzessorischen Haftung des Bürgen, des Eigentümers des hypothekarisch belasteten Grundstücks oder des Verpfänders einer beweglichen Sache (§ 768 Abs. 1, § 1137 Abs. 1, § 1211 Abs. 1 BGB), dass diese sich auf die Abweisung der Klage des Gläubigers gegen den Schuldner berufen können (vgl. Musielak, aaO Rn. 15)....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 23/11
...Eine Aufrechnung der Beklagten gegen diese Schuld mit ihrem Schadensersatzanspruch gegen die Schuldner infolge Vorleistung auf den nicht erfüllten alten Vertrag war ebenfalls nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 10/11
...Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht schließlich die Verwirkung des Anspruchs. 12 a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 178/14
...April 1993 - IX ZR 215/92 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 122, 297). 16 b) Danach muss der Schuldner, der das Vermögen seines Rechtsvorgängers erst übernommen hat, nachdem - wie im Streitfall - der Titel bereits rechtskräftig geworden ist, ebenso wie der Erbe nach § 785 ZPO die Möglichkeit haben, die Einwendung der beschränkten Haftung nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 ZPO geltend zu machen...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 10 AZB 44/18
...Das rechtliche Interesse der Beigeladenen X und Y an den streitgegenständlichen Rechtsfragen rühre nur daher, dass gegen sie ebenfalls --anderweitig angefochtene-- Gewerbesteuerbescheide ergangen seien; die Interessen des Beschwerdeführers Z würden durch den Ausgang des Verfahrens nicht berührt. 7 Als Schuldner der Gewerbesteuer 1994 bis 1996 komme nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1087 allenfalls...
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. III B 149/09
...Die Aufnahme gegenüber allen Widersprechenden im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO ist deshalb geboten, weil - anders als im Fall des Bestreitens der Forderung durch den Schuldner nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO - der Widerspruch die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hindert; die vom Gläubiger begehrte Feststellung setzt damit voraus, dass vorher sämtliche Widersprüche, die ihr entgegenstehen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 261/12
...Denn die Feststellung einer Forderung berechtigt den Gläubiger nicht nur zur Teilhabe an der Verteilung der Insolvenzmasse, sondern darüber hinaus nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 InsO auch zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil, und zwar im vollen noch offenen Umfang der Feststellung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 213/10
...Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber --den Schuldner der Verbindlichkeit-- im Rechtsverkehr zu individualisieren. Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die lediglich das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma (vgl. Senatsbeschluss vom 11....
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. VII R 46/13
...Auch wenn die Klägerin aufgrund der von den Beklagten zu 1 und 2 unstreitig erbrachten Leistung keinen Zahlungsanspruch mehr gegen die Beklagten hat, hätte die Zahlung der Beklagten zu 1 und 2 nur zu einer Erfüllung der von der Klägerin behaupteten Forderung gegenüber den Beklagten führen können, wenn diese ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags waren (§ 422 Abs. 1 BGB)....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VI ZB 87/09
...Das Interesse der Hersteller, Importeure und Händler, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 152/15
...Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern wie vorliegend die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (BGH 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06 - Rn. 6)....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 1 AZR 763/13
...abgeleitet werden können soll ist im gesamten bisherigen klägerischen Vorbringen nicht dargelegt und für die Beklagte unerfindlich.“ 51 ee) Der Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Verpflichtung, noch im Jahr 2003 den Antrag des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anzunehmen, erfolgte schuldhaft im Sinne des § 276 BGB. 52 Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Schuldner...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 280/09
...Soweit der Beklagte mit seiner Berufung die Feststellungen des Landgerichts zur Kausalität und zum Verschulden beanstandet hat, vermag sein Vorbringen seinem auf Klageabweisung gerichteten Begehren schon aus Rechtsgründen nicht zum Erfolg zu verhelfen. 37 Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegt es dem Schuldner, also hier dem Beklagten, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass er seine Pflichtverletzung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. II ZR 23/14
...Ein “bloßes Nichtstun" als Verwirkungsverhalten reicht regelmäßig nicht aus; ein konkretes Verhalten des Gläubigers muss hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird (vgl BSG SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 17; BSG vom 23.5.1989 - HV-Info 1989, 2030). 34 dd) Ein solches Verwirkungsverhalten der Beklagten, das...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 67/09 R
.... § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 41 a) Ein Unterlassungsantrag muss - bereits aus rechtsstaatlichen Gründen - eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird. Nur wenn die danach gebotenen Verhaltensweisen hinreichend erkennbar sind, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 ABR 7/12
...Die Voraussetzungen keiner der sinngemäß geltenden Regelungen für die Hemmung sind erfüllt, ihre analoge Anwendung ist ausgeschlossen. 14 Allen Hemmungstatbeständen ist gemeinsam, dass der Gläubiger dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (vgl BGH...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 71/12 R
...Die Gläubiger erhalten also nur einen neuen Schuldner, wobei die Schuld des Erwerbers grundsätzlich den gleichen Inhalt und die gleiche Beschaffenheit hat wie die Schuld des bisherigen Inhabers. Dementsprechend laufen auch die (begonnenen) Verjährungsfristen für den Erwerber in gleicher Weise weiter wie für den originären Schuldner (RGZ 135, 104, 107 f.; Staub/Burgard, HGB, 5....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 423/12
...Ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB schließt die Fälligkeit der Forderung nur dann aus, wenn der Schuldner es auch geltend macht; denn nur dann wird der Gläubiger in die Lage versetzt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung (§ 273 Abs. 3 BGB) abzuwenden (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, BauR 2005, 693 f., juris Rn. 6)....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VII ZR 266/14
...Eine Erfüllungsverweigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des Klageanspruchs nicht aus....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 215/10