3.446

Urteile für Schuldner

DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
...Umstand, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH im November 2013 außer Steuerschulden nahezu keine Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vorhanden gewesen seien, indiziere, dass die GmbH im Zeitraum bis zur Aufgabe und Übertragung ihres Betriebs auf die Q-GmbH Ende Juni 2012 über die nötige Liquidität zur Bedienung der Verbindlichkeiten gegenüber anderen Schuldnern...
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. XI R 57/17
...Der "dahinter stehende" Beigeladene als SGB II-Träger bleibt auch dann Schuldner der sich allein aus den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts ergebenden Ansprüche, wenn er sich - wie hier durch den Förderungsbescheid vom 21.1.2005 dokumentiert - nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 Abs 1 SGB II privater Dritter zur Durchführung der Arbeitsgelegenheiten (s dazu näher unter 3c) bedient (vgl BAG Beschluss...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 4 AS 1/10 R
2012-07-26
BVerwG 2. Senat
...Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Unerheblich ist insoweit, ob der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht worden war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518 f. m.w.N.)....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 30/11
2012-07-26
BVerwG 2. Senat
...Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Unerheblich ist insoweit, ob der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht worden war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518 f. m.w.N.)....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 18/11
...Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 46). 47 2. Die Beklagte ist nicht zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum 1....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 1027/12
2016-06-07
BAG 3. Senat
...Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 191/15
...Dabei ist die Androhung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, zur Durchsetzung einer ihm tatsächlich oder jedenfalls nach seiner Meinung zustehenden Forderung eine zulässige gesetzliche Maßnahme wie ein Zurückbehaltungsrecht ausüben zu wollen, grundsätzlich sozialadäquat....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 253/16
...Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. 35 Gemäß § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt und die über eigene Einkünfte verfügt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 10 C 10/12
2011-10-11
BAG 3. Senat
...Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62). 14 II. Der Kläger hat auch Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer seines Lebens....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 539/09
...daher nur den niedrigeren Säumniszuschlag nach § 24 Abs 1 SGB IV zu zahlen haben, dient legitimen Zwecken. 25 Die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV sanktioniert die verspätete Beitragszahlung, indem durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages einerseits zur Sicherstellung eines geordneten Verwaltungsablaufs und der Beschaffung der hierfür benötigten Finanzmittel Druck auf den Schuldner...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 KR 3/11 R
2012-07-26
BVerwG 2. Senat
...Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Unerheblich ist insoweit, ob der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht worden war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518 f. m.w.N.)....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 31/11
2012-07-26
BVerwG 2. Senat
...Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Unerheblich ist insoweit, ob der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht worden war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518 f. m.w.N.)....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 15/11
...Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger in dem Fall, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 31 Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 351/15
...Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Unerheblich ist insoweit, ob der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht worden war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518 f. m.w.N.)....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 29/11
2011-10-11
BAG 3. Senat
...Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62). 14 B. Die Klage ist teilweise begründet....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 528/09
...Das Rechtsschutzbedürfnis liegt bei Klagen nach § 259 ZPO in der Besorgnis, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht leisten wird. Dies setzt voraus, dass der Anspruch nicht erst künftig entstehen könnte, sondern seine Grundlage in einem Rechtsverhältnis findet, dessen rechtserzeugende Tatsachen schon eingetreten sind (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 3). Daran fehlt es hier....
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 3 P 5/10 R
...sollen. 46 (4) Es kommt nicht darauf an, ob eine an Sinn und Zweck orientierte einschränkende Auslegung der Ausschlussfrist auch deswegen geboten ist, weil die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nach § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann. 47 (a) § 202 Abs. 1 BGB ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, nach dem die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 10 AZR 233/18
2012-07-26
BVerwG 2. Senat
...Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Unerheblich ist insoweit, ob der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht worden war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518 f. m.w.N.)....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 22/11
...Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN)....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 564/12