...Diese ist dann keine gemeinsame Einrichtung i.S. von § 4 Abs. 2 TVG, sondern lediglich Erfüllungsgehilfe - der gemeinsamen Einrichtung oder des einzelnen Arbeitgebers - und kann dem einzelnen Arbeitnehmer nur schuldrechtlich (durch Satzung, Schuldbeitritt oder Vertrag zugunsten Dritter) verpflichtet sein. So verhält es sich bei der Beklagten....