Entscheidungsdatum: 16.08.2017
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Sie ist zwar in entsprechender Anwendung von §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2017 - XI ZR 366/15 - juris Rn. 2), aber unbegründet.
Für den von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, ist nicht der vom Oberlandesgericht offensichtlich herangezogene § 8 ZPO maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig. Der hier in Rede stehende Gebührenstreitwert richtet sich dagegen nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt von 6.000 € (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 - NJW-RR 2006, 1004). Im Übrigen folgt der Senat der Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts, so dass für die weiteren Anträge 44.000 € hinzuzurechnen sind, woraus sich der festgesetzte Streitwert von 50.000 € ergibt.
Dose |
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Schilling |
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Nedden-Boeger |
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Botur |
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Guhling |
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