Entscheidungsdatum: 16.09.2015
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.714,10 € seit dem 20. Juni 2009 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt die Beklagte - seine geschiedene Ehefrau - auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Ausweislich eines auf den 16. Februar 1997 datierten und die Unterschrift der Beklagten tragenden Darlehensvertrags wurde der Beklagten von dem Kläger ein zeitlich unbefristetes und mit 8,5 % p.a. verzinsliches Darlehen über 50.000 DM (entspricht 25.564,59 €) gewährt. Nach den Bestimmungen des Darlehensvertrags sollten die aufgelaufenen Darlehenszinsen bei Rückgabe des Darlehens "in Ansatz gebracht” werden. Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 forderte der Kläger die Rückzahlung des Darlehenskapitals. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Juni 2009 kündigte der Kläger das Darlehen nochmals vorsorglich und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19. Juni 2009 erfolglos zur Rückzahlung des Darlehenskapitals in Höhe von 25.564,59 € und zur Zahlung von ausgerechneten Darlehenszinsen in Höhe von 26.814,10 € (entspricht 8,5 % auf 25.564,59 € vom 16. Februar 1997 bis zum 19. Juni 2009) auf.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten unter anderem die Zahlung von 52.378,69 € nebst 8,5 % Zinsen aus 25.564,59 € seit dem 20. Juni 2009 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 26.714,10 € seit dem 20. Juni 2009 verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt; die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision teilweise zugelassen, soweit die Beklagte ihrer Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 26.714,10 € entgegentritt. Im Umfang der Revisionszulassung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf ausgerechnete Zinsen zugesprochen. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Bereits der Bestimmung des Zinsrückstandes von 26.814,10 € liegt keine vollständig zutreffende Berechnung zugrunde, weil der Kläger jedenfalls nicht durchgehend bis zum 19. Juni 2009 den vertraglich vereinbarten Darlehenszins von 8,5 % von der Beklagten verlangen konnte.
Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Darlehensvertrages - zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - kann der vertraglich vereinbarte Zins auf das Darlehenskapital nicht mehr verlangt werden (BGHZ 104, 337, 338 f. = NJW 1988, 1967, 1968; BGH Urteil vom 26. Januar 1999 - XI ZR 83/98 - BeckRS 1999 30044005; BeckOK-BGB/Rohe [Stand: 1. August 2015] § 488 Rn. 65). Zur Begründung eines den gesetzlichen Verzugszins - seinerzeit 6,62 % - übersteigenden Zinssatzes hat der Kläger nichts vorgetragen.
Da indessen eine Kündigung des Darlehens frühestens durch das Schreiben des Klägers vom 8. Mai 2009 erfolgt ist, ergeben sich für den kurzen Zeitraum bis zum 19. Juni 2009 nur sehr geringe Änderungen bei der Zinsberechnung, die sich im vorliegenden Revisionsverfahren deshalb nicht auswirken, weil der Kläger - wohl aufgrund eines Versehens - Verzugszinsen nur auf ausgerechnete Zinsen in Höhe von 26.714,10 € (statt 26.814,10 €) verlangt.
2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger auf die ausgerechneten Zinsen den gesetzlichen Verzugszins (§ 288 Abs. 1 BGB) zugesprochen hat, rügt die Revision zu Recht einen Verstoß gegen § 289 BGB.
Nach § 289 Satz 1 BGB sind von Zinsen - seien sie gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Zinsen - Verzugszinsen nicht zu entrichten. Nach § 289 Satz 2 BGB bleibt der Anspruch auf Ersatz eines nachgewiesenen Verzugsschadens unberührt. Der Ersatz eines solchen Schadens, der aus der verspäteten Zahlung von Zinsen entsteht, setzt voraus, dass der Schuldner auch wegen der Zinsrückstände in Verzug gesetzt wird. Dies ist hier zwar der Fall. Der Verzugsschaden muss indessen wegen des allgemeinen Zinseszinsverbotes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Gläubiger auch dann konkret dargelegt werden, wenn er nur den gesetzlichen Zins als Mindestschaden verlangt (vgl. BGHZ 111, 324, 329 = NJW 1990, 2380, 2381; BGH Urteile vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08 - NJW 2010, 1077 Rn. 30; vom 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92 - NJW 1993, 1260, 1261; vom 16. November 1990 - V ZR 217/89 - NJW 1991, 843, 844 und vom 23. Februar 1979 - V ZR 106/76 - NJW 1979, 1545). Fehlt es - wie hier - an solchen Darlegungen, ist eine auf Verzugszinsen von Zinsrückständen gerichtete Klage unschlüssig (BGH Urteil vom 23. Februar 1979 - V ZR 106/76 - NJW 1979, 1545).
II.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil dem Kläger gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, zu der in den Vorinstanzen nicht erörterten Frage der Entstehung eines konkreten Verzugsschadens vorzutragen (vgl. BGH Urteil vom 25. November 1994 - V ZR 24/93 - MittBayNot 1995, 38, 39; MünchKomm-ZPO/Krüger 4. Aufl. § 563 Rn. 20). Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dose Schilling Günter
Nedden-Boeger Botur