Entscheidungsdatum: 20.06.2012
Von den Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 15,5 %, der Beklagte 84,5 %.
Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger 12,5 %, der Beklagte 87,5 %.
Die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert beträgt:
Für die erste und zweite Instanz 44.481 €, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 42.948 €, für das Revisionsverfahren 10.736 €.
Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219 f.; vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03 - DStR 2007, 1361; vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 - NJW-RR 2009, 422; vom 20. Oktober 2009 - XI ZR 261/08 - juris und vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08 - juris Rn. 3).
Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die für die Zulassung der Revision maßgebende Rechtsfrage zu entscheiden, ob dem Pächter wegen unterlassener Nebenkostenabrechnungen des Verpächters ein Zurückbehaltungsrecht nicht nur an den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen, sondern an dem gesamten Pachtzins zusteht.
Da andere Verteilungskriterien nicht gegeben sind, sind die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Im Übrigen ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der rechtskräftig entschiedenen Teilforderungen wie beschlossen zu entscheiden.
Dose Vézina Klinkhammer
Günter Botur