Entscheidungsdatum: 10.12.2014
1. Die (Inzident-)Anerkennung einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallenden ausländischen Unterhaltsentscheidung richtet sich in einem nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Abänderungsverfahren nach den Vorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung über die Anerkennung und Vollstreckung exequaturbedürftiger Titel (Art. 75 Abs. 2 iVm Art. 23 ff. EuUnthVO).
2. Kann die Verfahrensführungsbefugnis eines Kindes in einem Verfahren zur Abänderung einer ausländischen Entscheidung zum Kindesunterhalt nicht an dessen formelle Parteistellung im Erstverfahren angeknüpft werden (etwa weil die Ausgangsentscheidung in einem Verfahren zwischen seinen Eltern ergangen ist), hängt diese davon ab, ob die abzuändernde ausländische Unterhaltsentscheidung für und gegen das Kind wirkt; diese Frage ist nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen (im Anschluss an Senatsurteile vom 29. April 1992, XII ZR 40/91, FamRZ 1992, 1060 und vom 1. Juni 1983, IVb ZR 386/81, FamRZ 1983, 806).
3. In einem nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Unterhaltsverfahren (hier: Abänderungsverfahren) mit Auslandsbezug ist das maßgebliche Kollisionsrecht dem Haager Unterhaltsprotokoll zu entnehmen. Dies gilt im Verhältnis der durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebundenen EU-Staaten auch, soweit das Verfahren Unterhaltszeiträume vor dem Inkrafttreten des Haager Unterhaltsprotokolls am 18. Juni 2011 umfasst.
4. Das einem abzuändernden ausländischen Unterhaltstitel zugrundeliegende Sachrecht kann in einem in Deutschland betriebenen Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht ausgetauscht werden, sondern bleibt für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich; dies gilt nicht, wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung infolge eines Aufenthaltswechsels der unterhaltsberechtigten Person ein vom deutschen Kollisionsrecht beachteter Statutenwechsel (Art. 3 Abs. 2 HUP) eingetreten ist (Fortführung von Senatsurteil vom 1. Juni 1983, IVb ZR 386/81, FamRZ 1983, 806).
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. November 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung einer von einem irischen Gericht auf der Grundlage irischen Sachrechts erlassenen Entscheidung zum Unterhalt für ein minderjähriges Kind.
Der am 17. August 2007 geborene Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners, der irischer Staatsangehöriger ist. Die nicht miteinander verheirateten Eltern des Antragstellers lebten ursprünglich in Irland. Nach der Trennung seiner Eltern verblieb der Antragsteller im Haushalt seiner - aus Deutschland stammenden - Mutter, die den Antragsgegner vor dem Tralee District Court auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch nahm. Durch Beschluss vom 20. Oktober 2010 verpflichtete der Tralee District Court den Antragsgegner, an die Kindesmutter für den Unterhalt des Antragstellers einen wöchentlichen Betrag von 30 € zu zahlen; der Unterhaltsbetrag sollte sich bei Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung ("full-time employment") durch den Antragsgegner auf wöchentlich 40 € erhöhen. Kurz nach der Errichtung des Unterhaltstitels zog die Kindesmutter mit dem Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner im Mai 2011 zur Erteilung von Auskünften über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und im Juli 2011 zur Zahlung des Mindestunterhalts in Höhe von seinerzeit 225 € auf.
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das irische Gericht bezog der Antragsgegner öffentliche Leistungen. Er verfügt über abgeschlossene Ausbildungen zum Landwirt und zum Rechtsübersetzer ("legal translator"). Seit Anfang 2011 besucht der Antragsgegner Fortbildungskurse, um eine als Hochschulabschluss anerkannte Zusatzqualifikation als Übersetzer zu erwerben. Er bezieht weiterhin Leistungen der irischen Sozialbehörde in Höhe von derzeit monatlich 752 €.
Im vorliegenden Abänderungsverfahren begehrt der Antragsteller unter Vorlage einer Ausfertigung der Entscheidung des Tralee District Court eine Erhöhung des von dem irischen Gericht festgesetzten Kindesunterhalts. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen und den Antragsgegner in Abänderung der Entscheidung des Tralee District Court vom 20. Oktober 2010 verpflichtet, ab Juni 2011 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts in der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes an den Antragsteller zu zahlen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die deutschen Gerichte seien nach Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 7 vom 10. Januar 2009, S. 1; im Folgenden: EuUnthVO) international zuständig. Der irische Unterhaltstitel sei im Inland anzuerkennen, was sich nicht aus Art. 17 EuUnthVO, sondern aus Art. 33 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EU Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1; im Folgenden: Brüssel I-VO) ergebe. Die weiteren prozessualen Voraussetzungen richteten sich nach dem deutschen Verfahrensrecht als lex fori und damit nach § 238 FamFG. Der Antrag sei nach § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässig. Der Antragsteller habe eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, wonach der Antragsgegner seit dem Jahr 2011 über eine weitere Ausbildung verfüge und sich mit dem sechsten Geburtstag des Antragstellers eine Bedarfserhöhung ergeben habe. Ferner setze ein zulässiger Abänderungsantrag die Identität des Verfahrensgegenstands und der Beteiligten voraus. Streitgegenständlich sei der Unterhaltsanspruch des Kindes, so dass die Identität des Verfahrensgegenstands erfüllt sei. Zwar habe die Mutter des Antragstellers vor dem irischen Gericht das Verfahren auf Kindesunterhalt geführt. Dem minderjährigen Kind dürften aber aufgrund unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Gegebenheiten keine Nachteile erwachsen, so auch im vorliegenden Fall, wenn eine Verfahrensstandschaft nach ausländischem Recht ursprünglich bestanden habe, nach inländischem Recht aber nun nicht mehr bestehe.
Der Abänderungsantrag sei indessen nicht begründet. Das Verfahren sei gemäß Art. 3 des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (ABl. EU vom 16. Dezember 2009 Nr. L 331, S. 19; Haager Unterhaltsprotokoll, im Folgenden: HUP) nach deutschem Sachrecht zu beurteilen, weil der Antragsteller nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Allein der aufgrund seines Umzugs von Irland nach Deutschland eintretende Statutenwechsel führe aber nicht dazu, dass das abändernde Gericht bei der Entscheidung über die Bemessung des Unterhalts frei und nicht an die im ursprünglichen Unterhaltsurteil zugrunde gelegten Tatsachen gebunden sei. Die Abänderungsentscheidung könne nur zu einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anpassung des Unterhaltstitels führen, wobei das dem abzuändernden Titel zugrunde liegende Recht - sei es inländisches oder ausländisches Recht - nicht austauschbar sei, sondern für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung maßgeblich bleibe. Wenn die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt wechsele, sei zwar gemäß Art. 3 Abs. 2 HUP vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des neuen Aufenthaltsorts anzuwenden. Das nach Art. 3 HUP berufene Unterhaltsstatut schlage aber nicht auf die Abänderung bestehender Unterhaltstitel durch. Dies würde einer missbräuchlichen Handhabe Vorschub leisten, indem der Unterhaltsberechtigte bei Vorliegen einer Erstentscheidung ein für ihn günstiges Unterhaltsrecht für die Frage der Abänderung wählen könne. Ausländischen Entscheidungen komme keine geringere Bindungswirkung zu als inländischen Entscheidungen, so dass ihnen diese Bindungswirkung ohne veränderte Umstände nicht genommen werden dürfe.
Solcherart veränderte Umstände lägen nicht vor. Der Antragsgegner sei weiterhin Bezieher von Sozialleistungen und habe noch keine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen, die nach dem Ersttitel zu einer anderen Unterhaltsbemessung führen würde. Das Erstgericht habe den Antragsgegner auch nicht so gestellt, als ob er eine Vollzeitbeschäftigung erlangen könne; vielmehr habe es ihm eine weitere Ausbildung zugestanden. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Unterhaltsanordnung zugunsten eines abhängigen Familienmitglieds seien nach irischem Recht sowohl die finanziellen Bedürfnisse des Familienmitglieds und des unterhaltspflichtigen Elternteils als auch dessen Einkommen und die Verdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen. Daher liege kein Verstoß gegen den ordre public vor, weil einer Bedarfsänderung des Kindes nach irischem Recht durchaus Rechnung getragen werden könne, wenn auch nicht in Form eines in jedem Fall anzuerkennenden Mindestbetrags bei unterschiedlichen Altersstufen nach einer pauschalen Unterhaltstabelle. Zudem habe das irische Gericht offensichtlich von der ihm nach irischem Recht eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die Möglichkeiten zur Abänderung seiner Entscheidung einzuschränken. Denn es habe den Unterhalt - auch in Kenntnis des schon damals vorhandenen Streits wegen der Übersiedlung des Antragstellers nach Deutschland - umfänglich bis zum 23. Lebensjahr geregelt und eine Veränderung nur für den Fall angeordnet, dass sich der Antragsgegner in Vollbeschäftigung befinde. Weitere Grundlagen der Titulierung habe der Antragsteller nicht dargelegt. Zwar habe sich der Bedarf des Antragstellers nach den hiesigen Verhältnissen durch den Wechsel in die zweite Altersstufe bei prozentualer Betrachtung um rund 14 % erhöht, so dass sich rechnerisch statt bisher monatlich rund 130 € ein Betrag von rund 149 € ergeben würde. Das Ausgangsgericht habe dem Antragsteller aber selbst im Falle der Vollbeschäftigung nur monatlich rund 173 € zugesprochen und bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen auf Seiten des Antragsgegners eine Abänderung nicht anordnen wollen. Ohne Vortrag zu den weiteren Grundlagen müsse daher eine Abänderung unterbleiben.
2. Diese Ausführungen sind schon zur Frage der Zulässigkeit des Abänderungsantrages nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei.
a) Allerdings hat das Beschwerdegericht die internationale Entscheidungszuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 72 Rn. 50; vgl. auch BGH Urteile vom27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - NJW 2003, 2916 und vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07 - NJW-RR 2008, 1381 Rn. 12), zutreffend bejaht. Sie ergibt sich für das am 26. August 2011 eingeleitete Verfahren aus Art. 3 lit. b EuUnthVO, wonach eine internationale Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten begründet ist. Dies gilt auch für solche Verfahren, die - wie hier - die Abänderung einer Unterhaltsentscheidung zum Gegenstand haben (klarstellend Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 602; MünchKommFamFG/Lipp 2. Aufl. § 8 EG-UntVO Rn. 3 mwN).
b) Das Beschwerdegericht hat ferner im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass eine ausländische Unterhaltsentscheidung in Deutschland nur dann abgeändert werden kann, wenn sie - was im Abänderungsverfahren gegebenenfalls inzident zu prüfen ist - hier anerkannt wird (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 807; Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. Rn. 338; Henrich in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: 2014] 31. Kap. Rn. 104; MünchKommZPO/Gottwald 4. Aufl. § 323 Rn. 102; Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3304).
Die Ausgangsentscheidung des Tralee District Court ist vor dem 18. Juni 2011 ergangen, so dass sie ursprünglich nach Art. 33 Abs. 1 Brüssel I-VO ohne besonderes Verfahren automatisch anzuerkennen war, soweit keine Versagungsgründe nach Art. 34 Brüssel I-VO vorlagen. Ist allerdings - wie hier - in einem nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Abänderungsverfahren inzidenter über die Anerkennungsfähigkeit einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallenden ausländischen Unterhaltsentscheidung zu befinden, ist der übergangsrechtliche Anwendungsbereich von Art. 75 Abs. 2 Unterabs. 1 EuUnthVO betroffen. In diesem Fall richtet sich die Inzidentanerkennung nach den Vorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 über die Anerkennung und Vollstreckung exequaturbedürftiger Titel (Kapitel IV Abschnitte 2 und 3), welche insoweit die einschlägigen Regelungen der Brüssel I-Verordnung ersetzen (vgl. auch Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. Rn. 336, 338). Daraus ergibt sich indessen im Ergebnis kein anderer rechtlicher Befund, weil die danach anzuwendenden Art. 23 ff. EuUnthVO inhaltlich vollständig mit den Art. 33 ff. Brüssel I-VO übereinstimmen. Die Entscheidung des Tralee District Court wird daher in Deutschland nach Art. 23 EuUnthVO automatisch anerkannt; Anerkennungsversagungsgründe im Sinne von Art. 24 EuUnthVO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
c) In Rechtsprechung und Literatur ist es nach wie vor streitig, ob die Abänderbarkeit eines ausländischen Unterhaltstitels außer von dessen Anerkennung im Inland zusätzlich davon abhängt, dass (auch) das Recht des Entscheidungsstaates eine Abänderung zulässt (Nachweise bei Henrich in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: 2014] 31. Kap. Rn. 105). Der Senat hat dies in der Vergangenheit offen gelassen (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1062 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 807) und auch der vorliegende Fall erfordert keine abschließende Entscheidung dieser Frage. Nach verbreiteter Ansicht sollen weltweit alle bedeutsamen Rechtsordnungen die Abänderung von Unterhaltstiteln zulassen (vgl. KG FamRZ 1993, 976, 978; Staudinger/Mankowski BGB [Stand: 2003] Anh. I zu Art. 18 EGBGB Rn. 41; MünchKommZPO/Gottwald 4. Aufl. § 323 Rn. 101; MünchKommBGB/Siehr 5. Aufl. Anh. I zu Art. 18 EGBGB Rn. 319; Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3304; Kartzke NJW 1988, 104, 106). Jedenfalls für den Rechtsraum der Europäischen Union dürfte diese Annahme auch tragfähig sein, denn die Europäische Unterhaltsverordnung setzt ohne weiteres voraus, dass Unterhaltsentscheidungen der Gerichte eines Mitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedsstaat abgeändert werden können (arg. Art. 8 Abs. 1, 56 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. c EuUnthVO). Wenn die abzuändernde Entscheidung - wie hier - in einem EU-Mitgliedsstaat ergangen ist, kann daher grundsätzlich ohne weitergehende Feststellungen zur Rechtslage im Entscheidungsstaat von einer Abänderbarkeit der Entscheidung ausgegangen werden (vgl. auch Henrich in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: 2014] 31. Kap. Rn. 105; Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. Rn. 340; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 669).
Im Übrigen lässt das irische Recht eine Abänderung von Unterhaltsanordnungen grundsätzlich zu. Gesetzliche Grundlage für gerichtliche Anordnungen zum Unterhalt nichtehelich geborener Kinder ist Sec 5A (1) des Family Law (Maintenance of Spouses and Children) Act 1976, die durch den Status of Children Act 1987 (beide veröffentlicht auf www.irishstatutebook.ie) in das Gesetz eingefügt worden ist (vgl. Helm Die Stellung des nichtehelichen Kindes in Irland [1992] S. 127 f.; Shannon Family Law 4th Edit. [2011] Chap. 12.9). Nach Sec 6 (1) (b) des Family Law (Maintenance of Spouses and Children) Act 1976 kann das Gericht Unterhaltsanordnungen auf Antrag einer Partei nach seinem Ermessen jederzeit aufheben oder ändern, wenn Umstände eingetreten sind, die bei Erlass der Unterhaltsanordnung oder der letzten Änderungsentscheidung noch nicht gegeben waren oder wenn Beweismittel beigebracht werden, die dem Gericht im Zeitpunkt der Unterhaltsentscheidung oder der letzten Änderungsentscheidung noch nicht vorgelegt werden konnten. Das irische Recht eröffnet daher - ähnlich wie auch das deutsche Recht - die Möglichkeit einer Abänderung von Unterhaltsentscheidungen aufgrund veränderter Umstände (vgl. Helm Die Stellung des nichtehelichen Kindes in Irland [1992] S. 136).
d) Demgegenüber konnte das Beschwerdegericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Antragsteller auch die Verfahrensführungsbefugnis für das Abänderungsverfahren zusteht, was vom Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH Urteil vom 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 - NJW-RR 1987, 57, 58).
aa) Beteiligte eines unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahrens können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 588). Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, ist im Erstverfahren vor dem Tralee District Court nicht der minderjährige Antragsteller, sondern allein die Kindesmutter auf Seiten des Unterhaltsberechtigten am Verfahren beteiligt gewesen. Kann in einem Abänderungsverfahren zum Kindesunterhalt hinsichtlich der Verfahrensführungsbefugnis nicht an die formelle Parteistellung des Kindes im Erstverfahren angeknüpft werden, hängt seine Verfahrensführungsbefugnis davon ab, ob die abzuändernde ausländische Unterhaltsentscheidung für und gegen das Kind wirkt, wobei diese Frage nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen ist. Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn sich die Rechtskraft einer zwischen den Eltern ergangenen Entscheidung zum Kindesunterhalt auch auf das Kind erstreckt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1061 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806). Eine Bindung des Kindes an die - im Verfahren zwischen seinen Eltern ergangene - ausländische Unterhaltsentscheidung kann aber auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass das ausländische Recht dem Kind grundsätzlich keine Verfahrensführungsbefugnis bezüglich seines Unterhaltsanspruchs zuerkennt und das Kind unter der Geltung dieser Rechtsordnung auf die Verfahrensführung durch den Elternteil in Verfahrensstandschaft angewiesen ist (Andrae IPrax 2001, 98, 101).
Davon sind freilich die Fälle zu unterscheiden, in denen der Anspruch auf Zurverfügungstellung von Mitteln für den Unterhalt minderjähriger Kinder durch das ausländische Recht materiell-rechtlich von vornherein als Ausgleichsanspruch eigener Art zwischen den Eltern und damit als originärer Anspruch ("ex iure proprio") des betreuenden Elternteils ausgestaltet ist (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 36/84 - NJW 1986, 662, 663 [Italien]; Senatsbeschluss vom 17. September 2008 - XII ZB 12/05 - BeckRS 2008, 21989 Rn. 13 f. [Anordnungen nach Sec 23 (1) (d) des britischen Matrimonial Causes Act 1973]). Dann stünde dem Kind für ein späteres Abänderungsverfahren in Deutschland keine Verfahrensführungsbefugnis zu, weil es im ausländischen Erstverfahren nicht um seinen eigenen Unterhaltsanspruch ging und die Entscheidung schon deshalb nicht für und gegen ihn wirken konnte (Andrae IPrax 2001, 98, 100).
bb) Gemessen daran begegnet die angefochtene Entscheidung rechtlichen Bedenken. Zwar vertritt das Beschwerdegericht offensichtlich die Auffassung, dass die Kindesmutter den Anspruch auf Unterhalt im Ausgangsverfahren vor dem Tralee District Court als Verfahrensstandschafterin des Antragstellers geltend gemacht hat. Diesen Ausführungen liegen aber ersichtlich keine tragfähigen Ermittlungen zum irischen Recht zugrunde, was sich schon daraus erschließt, dass das Beschwerdegericht der von ihm selbst aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Kindesmutter das Verfahren vor dem Tralee District Court nach irischem Recht überhaupt in ihrem eigenen Namen habe führen dürfen, nicht weiter nachgegangen ist. Eine anhand des irischen Rechts vorgenommene Prüfung, ob die abzuändernde Entscheidung des Tralee District Court einen eigenen Unterhaltsanspruch des Antragstellers (und nicht einen Anspruch der Kindesmutter) betrifft und ob die Entscheidung - sofern sie einen Unterhaltsanspruch des Kindes zum Gegenstand hat - für und gegen den Antragsteller wirkt, lässt sich der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen.
3. Bevor seine Verfahrensführungsbefugnis feststeht, darf gegen den Antragsteller eine antragsabweisende Sachentscheidung nicht ergehen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann zwar die zur Beurteilung der Verfahrensvoraussetzungen notwendigen tatsächlichen Feststellungen selbst treffen. Hierzu ist es jedoch nicht verpflichtet, vielmehr kann es die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85 - NJW-RR 1986, 157, 158; BFH Urteil vom 14. Mai 1987 - X R 51/82 - juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall erscheint die Zurückverweisung angebracht, weil die Feststellung ausländischen Rechts und seine Auslegung und Anwendung anhand der ausländischen Rechtspraxis Sache des Tatrichters ist (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1061).
III.
Auch im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht in jeder Hinsicht frei von rechtlichen Bedenken. Hierzu sind folgende Bemerkungen durch den Senat veranlasst:
1. Der Senat hat bislang noch nicht abschließend entschieden, ob sich die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels stets nach der lex fori des angerufenen Gerichts richten oder ob die Abänderungsregelungen wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem materiellen Unterhaltsrecht - mit Ausnahme eines stets der lex fori unterstehenden engeren "prozessrechtlichen Rahmens", zu dem im deutschen Recht die Präklusionsvorschriften (§ 238 Abs. 2 FamFG) und teilweise auch die „Rückschlagsperre“ (§ 238 Abs. 3 FamFG) gerechnet werden (vgl. dazu im Einzelnen Rauscher/Andrae Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einleitung HUntStProt Rn. 39 f.) - dem Recht zu entnehmen sind, das aus der kollisionsrechtlichen Sicht des mit dem Abänderungsbegehren befassten Gerichts das aktuelle Unterhaltsstatut ist. Dieser Frage braucht auch unter den hier obwaltenden Umständen nicht nachgegangen zu werden, weil das deutsche Recht nicht nur nach der lex fori, sondern auch nach dem Unterhaltsstatut die berufene Rechtsordnung ist: Für das vorliegende Abänderungsverfahren ist das maßgebliche Kollisionsrecht einheitlich dem Haager Unterhaltsprotokoll zu entnehmen. Dies gilt auch, soweit das Abänderungsbegehren des Antragstellers Unterhaltszeiträume vor dem Inkrafttreten des Haager Unterhaltsprotokolls am 18. Juni 2011 umfasst. Zwar ordnet Art. 22 HUP an, dass das Haager Unterhaltsprotokoll nicht auf die Ermittlung des anwendbaren Rechts für Zeiträume vor Inkrafttreten des Protokolls anwendbar ist. Für die durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebundenen Mitgliedsstaaten der EU, zu denen neben Deutschland auch Irland gehört, gilt indessen eine Sonderbestimmung (Art. 5 des Beschlusses des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft, ABl. EU vom 16. Dezember 2009 Nr. L 331, S. 17), welche die Kollisionsregeln des Haager Unterhaltsprotokolls abweichend von Art. 22 HUP auch auf Unterhaltszeiträume vor dem 18. Juni 2011 erstreckt, wenn das Verfahren - wie hier - nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (klarstellend MünchKommFamFG/Lipp 2. Aufl. Art. 15 EG-UntVO Rn. 10; Coester-Waltjen IPrax 2012, 528, 529; Conti/Bißmaier FamRBint 2011, 62, 64). Im vorliegenden Fall ist daher einheitlich nach Art. 3 HUP als Unterhaltsstatut das deutsche Recht berufen, weil der Antragsteller im gesamten hier interessierenden Unterhaltszeitraum seit dem 1. Juni 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
2. Von der Frage, welchem Recht die Abänderungsregelungen zu entnehmen sind, ist die Frage zu unterscheiden, welchem Sachrecht die Maßstäbe für die Abänderung selbst und für die konkrete Neubemessung des Unterhalts unterliegen. Soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, dass für diese Beurteilung (weiterhin) irisches Recht maßgeblich sei, ist dies rechtlich unzutreffend.
a) Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung für die den Abänderungsregelungen des deutschen Rechts (§ 238 FamFG bzw. § 323 ZPO) unterliegenden Abänderungsverfahren ausgesprochen, dass das dem abzuändernden Titel zugrundeliegende Sachrecht - sei es inländisches oder ausländisches Recht - nicht ausgetauscht werden kann, sondern auch für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich bleibt. Dies beruht insbesondere darauf, dass die deutschen Abänderungsvorschriften weder eine von der bisherigen Unterhaltsbemessung unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse zulassen, die bereits in dem abzuändernden Titel eine Bewertung erfahren haben (Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1062 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808). Insoweit gilt nichts anderes, als wenn in der abzuändernden Erstentscheidung eines deutschen Gerichts bei Auslandsbezug ein unzutreffendes Unterhaltsstatut angewandt worden wäre; auch dies könnte in einem Abänderungsverfahren wegen der Bindung an die Grundlagen des abzuändernden Titels nicht ohne weiteres korrigiert werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 15).
b) Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings - wie das Beschwerdegericht verkannt hat - auf solche Fälle, in denen das Unterhaltsstatut aus Sicht des Kollisionsrechts im Abänderungsstaat seit dem Erlass der Erstentscheidung unverändert geblieben ist. So liegt der Sachverhalt hier aber nicht, weil der Antragsteller nach Erlass der abzuändernden Entscheidung des Tralee District Court vom 20. Oktober 2010 seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Irland nach Deutschland verlegt hat, was nach deutschem Kollisionsrecht (Art. 3 Abs. 2 HUP) ex nunc einen Wechsel des Unterhaltsstatuts nach sich zieht. Die Frage, ob das mit dem Abänderungsbegehren befasste Gericht auch dann noch an das in der Erstentscheidung angewandte Unterhaltsstatut gebunden ist, wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung ein vom IPR des Abänderungsstaates beachteter echter Statutenwechsel eingetreten ist, hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808). Sie ist mit der weit überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu verneinen (OLG Köln FamRZ 2005, 534, 535; OLGR Koblenz 2003, 339 f.; Rauscher/Andrae Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einleitung HUntStProt Rn. 38; BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: Mai 2014] Art. 18 EGBGB Rn. 155; Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3310; MünchKommBGB/Siehr 5. Aufl. Anhang I zu Art. 18 EGBGB Rn. 321, 328; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 668, 670; Johannsen/Henrich/Brudermüller Familienrecht 5. Aufl. § 238 FamFG Rn. 58; Dörner in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 7 Rn. 217; Koch/Kamm Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 8094; Soyka Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 229; Riegner FamRZ 2005, 1799, 1802; Dimmler/Bißmaier FPR 2013, 11, 13; vgl. bereits Spellenberg IPrax 1984, 304, 308; aA wohl Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 7. Aufl. Kap. N Rn. 115).
Im Verhältnis der durch das Haager Unterhaltsprotokoll als dem gemeinsamen Kollisionsrecht gebundenen Staaten ließe sich ein abweichendes Ergebnis schon deshalb nicht rechtfertigen, weil auch das ausländische Ausgangsgericht - wenn es über die Abänderung selbst zu entscheiden hätte - dem Statutenwechsel nach Art. 3 Abs. 2 HUP Rechnung zu tragen und vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an deutsches Sachrecht als neues Unterhaltsstatut anzuwenden hätte (vgl. auch Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3310). Auch Vertrauensschutzaspekte stehen dem Austausch des anzuwendenden Sachrechts im Falle eines echten Statutenwechsels nicht zwingend entgegen (so allerdings Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 7. Aufl. Kap. N Rn. 115). Dem berechtigten Vertrauen eines Beteiligten in den Bestand einer rechtskräftigen (ausländischen) Unterhaltsentscheidung kann auch auf dem Boden des neuen Unterhaltsstatuts angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Gedanke dürfte im vorliegenden Fall etwa bei der unterhaltsrechtlichen Beurteilung der von dem Antragsgegner im Januar 2011 aufgenommenen Weiterbildungsmaßnahme zum Tragen kommen.
3. Kommt es - wie im vorliegenden Fall - nach Erlass einer auf der Anwendung eines ausländischen Unterhaltsstatuts beruhenden Ausgangsentscheidung zu einem Statutenwechsel, werden unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG allein auf den Wechsel des anwendbaren Sachrechts gestützt werden kann.
a) Dies wird teilweise unter Hinweis darauf bejaht, dass nach deutschem Recht - wie nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch gesetzlich klargestellt worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. August 2012 - XII ZR 97/10 - FamRZ 2012, 1624 Rn. 15 mwN) - eine Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung zur Begründung eines Abänderungsantrages ausreiche, wenn sich daraus eine abweichende Beurteilung des Bestands, der Höhe oder der Dauer des Unterhaltsanspruches ergibt; gleiches müsse beim Wechsel vom ausländischen zum inländischen Sachrecht gelten (BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: Mai 2014] Art. 18 EGBGB Rn. 152; vgl. auch Conti/Bißmaier FamRBint 2011, 62, 65; Poppen in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. Art. 18 EGBGB Rn. 15; vgl. bereits LG Düsseldorf FamRZ 1968, 667).
Nach abweichender Ansicht soll ein Abänderungsantrag dagegen nicht allein darauf gestützt werden können, dass das nach dem Statutenwechsel maßgeblich gewordene neue Sachrecht die weitgehend gleichgebliebenen Umstände rechtlich anders bewertet, weil dies den Grundsätzen des Verbots der révision au fond widerspreche und Anreize zu einem unerwünschten „forum shopping“ gebe. Ein Statutenwechsel sei vielmehr nur dann relevant, wenn er auch in tatsächlicher Hinsicht mit veränderten Umständen einhergehe, welche die Bedürfnisse oder die Leistungsfähigkeit eines der Beteiligten wesentlich beeinflussen, wobei diese Umstände allgemeiner Natur sein - z.B. andere Lebenshaltungskosten in einem neuen Aufenthaltsstaat - oder individuell in der Person des Berechtigten oder Verpflichteten liegen könnten (Rauscher/Andrae Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einleitung HUntStProt Rn. 38; Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. Rn. 345).
b) Der Senat hat in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob allein in einem Statutenwechsel bereits ein Abänderungsgrund zu sehen ist (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808) und in einer späteren Entscheidung in einem obiter dictum angedeutet, dass dies der Fall sein könnte (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 10). Von einer näheren Erörterung dieser Frage sieht der Senat in diesem Verfahrensstadium ab, weil das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob (und gegebenenfalls wann) der Antragsgegner am Maßstab der §§ 1601 ff. BGB überhaupt zur Zahlung eines höheren als des von dem irischen Gericht titulierten Unterhalts verpflichtet sein könnte.
Allerdings könnte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes nach dem bisherigen Sachstand - jedenfalls für spätere Unterhaltszeiträume - auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn man der Ansicht folgte, dass ein reiner Statutenwechsel, der nicht durch wesentliche Veränderungen tatsächlicher Art begleitet wird, für sich genommen keinen Abänderungsgrund darstellte. Zwar wird sich eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Bedürfnislage des Antragstellers nicht mit allgemein höheren Lebenshaltungskosten in seinem neuen Aufenthaltsstaat Deutschland begründen lassen, weil der Euro - ausweislich der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" - in Deutschland sogar eine höhere Kaufkraft besitzt als in Irland (zur Bereinigung von Kaufkraftunterschieden bei der Unterhaltsbemessung anhand der von Eurostat ermittelten Daten vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 661/12 - FamRZ 2014, 1536 Rn. 33 ff.). Auch sonstige individuelle Gründe, die im Zusammenhang mit dem Umzug des Antragstellers von Irland nach Deutschland in tatsächlicher Hinsicht eine Bedürfnissteigerung begründen könnten, sind bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Allerdings kann ein Abänderungsgrund in tatsächlicher Hinsicht beim Kindesunterhalt auch in den altersgemäß gestiegenen Bedürfnissen des Berechtigten erblickt werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 807; OLG Köln FamRZ 2005, 534, 535). Unterliegen - wie hier - die Maßstäbe der Abänderung dem deutschen Recht, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, für die Beurteilung der Frage, wann sich ein altersgemäß gestiegener Lebensbedarf des minderjährigen Kindes als wesentliche Änderung der bei Erlass der Ausgangsentscheidung bestehenden Verhältnisse auswirkt, auf die Altersabstufungen nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 BGB zurückzugreifen. Danach könnte der Antragsteller seinen Abänderungsantrag jedenfalls für den Zeitraum seit August 2013 (Vollendung des sechsten Lebensjahres) auf einen erhöhten Bedarf stützen.
IV.
Abschließend weist der Senat für das weitere Verfahren noch auf das Folgende hin:
1. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die in der Entscheidung des Tralee District Court vom 20. Oktober 2010 festgesetzten Unterhaltszahlungen im Januar 2011 auf ein Rechtsmittel des Antragsgegners hin durch den Circuit Court des South Western Circuit auf wöchentlich 20 € herabgesetzt worden sind; Gegenstand des Abänderungsantrages ist die Erstentscheidung in der Fassung der letzten Rechtsmittelentscheidung.
2. Sollten die zum ausländischen Recht durchzuführenden Ermittlungen des Beschwerdegerichts bezüglich der Verfahrensführungsbefugnis des Antragstellers zu dem Ergebnis führen, dass die irische Unterhaltsentscheidung nicht für oder gegen den minderjährigen Antragsteller wirkt, ist die Umdeutung seines Abänderungsantrags in einen Leistungsantrag zu erwägen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892, 893 und vom 19. März 1986 - IVb ZR 19/85 - FamRZ 1986, 661, 662).
3. Die Zurückverweisung gibt dem Antragsgegner auch Gelegenheit, im Einzelnen zu den von ihm behaupteten Verbindlichkeiten und Umgangskosten vorzutragen.
Dose Schilling Günter
Nedden-Boeger Botur