Entscheidungsdatum: 11.07.2018
Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 2017 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000 €
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Betreuerauswahl im Rahmen der Verlängerung seiner Betreuung.
Für den an einer Persönlichkeitsstörung leidenden Betroffenen wurde im Februar 2013 eine Betreuung eingerichtet. Der Beteiligte zu 2 wurde zum Berufsbetreuer bestellt. In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Betreuung mit einem reduzierten Aufgabenkreis (Behörden- und Sozialversicherungsangelegenheiten) verlängert und anstelle des Beteiligten zu 2 einen ehrenamtlichen Betreuer, den Beteiligten zu 1, bestellt. Das Landgericht hat die auf die Betreuerauswahl beschränkte Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers sei nicht zu beanstanden. Schlage der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden könne, sei diesem Vorschlag zwar zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderlaufe. Die Bestellung eines Berufsbetreuers komme aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung stehe, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit sei. Denn durch einen positiven Vorschlag könne das gesetzlich vorgegebene Rangverhältnis zwischen den einzelnen Betreuertypen grundsätzlich nicht überwunden werden. Dies gelte regelmäßig, wenn – wie hier – der nur gelegentliche und sehr geringe Betreuungsbedarf die Tätigkeit eines Berufsbetreuers nicht erfordere und die Vergütung aufgrund der Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu zahlen wäre. Es könne offen bleiben, ob besondere Gründe ausnahmsweise eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigten, zum Beispiel bei einer engen persönlichen Bindung des Betroffenen zu dem von ihm vorgeschlagenen Berufsbetreuer. Denn derartige Gründe seien hier nicht gegeben. Zwar sei nach den erfolgten Ermittlungen und den bei der Anhörung gewonnenen Eindrücken davon auszugehen, dass zwischen dem Betroffenen und dem bisherigen Betreuer über die Zeit ein Vertrauensverhältnis gewachsen sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es dem Betroffenen aufgrund der von beiden Sachverständigen attestierten Persönlichkeitsstörung immer noch schwer falle, (neue) soziale Beziehungen und Bindungen einzugehen. Die im Rahmen der Betreuung jetzt noch zu regelnden Angelegenheiten erforderten jedoch keine in einem besonderen Maße von persönlichen Bindungen und Kontakten geprägte Beziehung zwischen dem Betreuer und dem Betroffenen. Die Aufarbeitung der traumatischen Lebens- und Familiengeschichte des Betroffenen sei nicht die Aufgabe des Betreuers, sondern im Rahmen der laufenden psychotherapeutischen Behandlung zu leisten.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor einer beruflich geführten Betreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten.
aa) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB Rücksicht genommen werden.
§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Unter den genannten Voraussetzungen ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann also nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Das kann der Fall sein, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2018 - XII ZB 558/17 - FamRZ 2018, 947 Rn. 9 mwN).
bb) Gemäß § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB soll derjenige, der Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, allerdings nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Hiermit geht die Vorschrift des § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB einher, wonach das Gericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen soll, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.
cc) Umstritten ist, ob der Vorrang einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB auch dann gilt, wenn der Betroffene – wie hier – die Bestellung eines bestimmten Berufsbetreuers gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB wünscht.
(1) Die überwiegende Auffassung nimmt einen Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung auch gegenüber einem Vorschlag des Betroffenen, einen Berufsbetreuer zu bestellen, an (KG FGPrax 2006, 258; OLG Jena FamRZ 2001, 714, 715; LG Kleve FamRZ 2016, 2034; BeckOK BGB/G. Müller [Stand: 1. November 2017] § 1897 Rn. 14; Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1897 Rn. 14; Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer BGB 13. Aufl. § 1897 Rn. 6; Palandt/Götz BGB 77. Aufl. § 1897 Rn. 20; Staudinger/Bienwald BGB [2017] Vor § 1897 Rn. 32 und § 1897 Rn. 52; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 4. Aufl. S. 133).
Innerhalb dieser Auffassung wird teilweise danach differenziert, ob der Betroffene bemittelt ist. In diesem Fall soll der Vorschlag des Betroffenen ausnahmsweise doch bindend sein (OLG Jena FamRZ 2001, 714, 715; Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer BGB 13. Aufl. § 1897 Rn. 6; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 4. Aufl. S. 133; offen gelassen KG FGPrax 2006, 258). Eine Bindung wird zuweilen auch bejaht, wenn zwischen dem Betroffenen und dem vorgeschlagenem Berufsbetreuer eine enge persönliche Beziehung besteht (OLG Jena FamRZ 2001, 714, 715; LG Kleve FamRZ 2016, 2034 f.; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 4. Aufl. S. 133; Palandt/Götz BGB 77. Aufl. § 1897 Rn. 20; offen gelassen KG FGPrax 2006, 258).
(2) Nach der Gegenauffassung ist der Vorschlag des Betroffenen immer bindend, soweit die vorgeschlagene Person zum Betreuer bestellt werden kann und das dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (NK-BGB/Heitmann 3. Aufl. § 1897 Rn. 9 und 40; BeckOGK/Schmidt-Recla [Stand: 1. Februar 2018] BGB § 1897 Rn. 61; MünchKommBGB/Schwab 7. Aufl. § 1897 Rn. 26).
(3) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend. Zwar könnte der Wortlaut der Norm für einen Vorrang des Wunsches des Betroffenen sprechen. Einem solchen Verständnis steht indessen eine historische, systematische und schließlich auch eine teleologische Auslegung der Norm entgegen.
(a) Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB "ist" dem Vorschlag des Betroffenen zwar zu entsprechen. Das gilt aber nur dann, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Demgegenüber handelt es sich bei § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB um eine Soll-Vorschrift, die Ausnahmen von dem dort aufgestellten Vorrang einer ehrenamtlichen Betreuung im Einzelfall zulässt.
(b) Jedoch zeigt bereits die Entstehungsgeschichte der Norm, dass der Gesetzgeber einen generellen Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung einführen wollte.
In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Betreuungsgesetz vom 11. Mai 1989 heißt es, zum Wohl des Betreuten gehöre die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Dies dürfe auch bei der Auswahl des Betreuers nicht außer Acht bleiben. Es bestehe kein Grund, über realisierbare Vorschläge eines Betroffenen hinwegzugehen, zumal die Verwirklichung solcher Vorschläge einer gedeihlichen Zusammenarbeit von Betreutem und Betreuer dienen könne (BT-Drucks. 11/4528 S. 127). Dabei war es einer der wesentlichen Leitgedanken der Reform des Vormundschaftsrechts, die Betroffenen in ihrer Eigenschaft als kranke oder behinderte Mitbürger ernst zu nehmen und ihre Rechte und ihre verfahrensrechtliche Position zu stärken. Rechtseingriffe sollten nur mehr dort zugelassen werden, wo dies unausweichlich war. Im Mittelpunkt der Reform stand das Wohl der Betroffenen, ihre persönliche Betreuung und die Stärkung der Personensorge. Anträge, Wünsche und Vorschläge der Betroffenen sollten verbindlich sein, soweit dies verantwortet werden konnte (BT-Drucks. 11/4528 S. 52 f.).
Mit der Einführung des § 1897 Abs. 6 BGB durch das Gesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1580) zum 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber jedoch klargestellt, dass geeignete ehrenamtliche Betreuer grundsätzlich vorrangig zu bestellen sind. Hierzu hat er ausgeführt, das Gesetz regele eingehend Rangfolgen bei der Bestellung von Betreuern. Es bringe jedoch nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass geeigneten ehrenamtlichen Betreuern grundsätzlich der Vorrang vor Berufsbetreuern gebühren sollte. Der Betroffene solle den Betreuer erhalten, der den durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben gestellten Anforderungen entspreche. Die Bestellung überqualifizierter Betreuer solle nach Möglichkeit vermieden werden. Das gebiete nicht nur die Rücksichtnahme auf die Belange der Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betroffenen, sondern auch die Notwendigkeit, Betreuer mit besonderer Qualifikation dem Einsatz für diejenigen Betroffenen vorzubehalten, welche die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Betreuers wirklich benötigten (BT-Drucks. 13/7158 S. 50).
(c) Dieser Wille des Gesetzgebers wird durch eine systematische Auslegung des § 1897 BGB bestätigt.
Hätte der Gesetzgeber dem Vorschlagsrecht des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 BGB auch in dem Fall einen Vorrang einräumen wollen, in dem der Betroffene einen Berufsbetreuer wünscht, hätte es systematisch nahegelegen, den Vorrang des ehrenamtlichen Betreuers in § 1897 Abs. 5 BGB aufzunehmen. Denn diese Regelung, die die Berücksichtigung verwandtschaftlicher und sonstiger persönlicher Bindungen bei der Betreuerauswahl anordnet, findet nur Anwendung, wenn der Betroffene keinen eigenen Betreuervorschlag unterbreitet hat. Demgegenüber hat der Gesetzgeber den Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung in einem gesonderten Absatz – Absatz 6 – geregelt, der diese Einschränkung gerade nicht enthält und deshalb auch Absatz 4 einbezieht.
Überdies wird der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung von den Regelungen des § 1897 Abs. 6 Satz 2 BGB und des § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB flankiert. Nach ersterer hat der Betreuer dem Gericht ihm bekanntgewordene Umstände mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann. Nach § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB soll das Gericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann. Die Anwendung dieser Regelungen hängt ebenfalls nicht davon ab, ob der Betroffene zuvor selbst einen Betreuer vorgeschlagen hat oder nicht.
(d) Schließlich spricht eine teleologische Auslegung für einen Vorrang des ehrenamtlichen Betreuers.
Auch wenn das Vorschlagsrecht des Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts ist (BeckOGK/Schmidt-Recla [Stand: 1. Februar 2018] BGB § 1897 Rn. 52), sind die Erwägungen des Gesetzgebers, mit denen er den Vorrang ehrenamtlicher Betreuer rechtfertigt, beachtlich. Mit dem Vorrang verfolgt er – neben fiskalischen Interessen – das legitime Ziel, Betreuer mit besonderer Qualifikation dem Einsatz für diejenigen Betroffenen vorzubehalten, welche die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Betreuers wirklich benötigten, um damit eine angemessene Versorgung aller Betroffenen gewährleisten zu können.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB nur zum Tragen kommt, wenn eine andere "geeignete Person" zur Verfügung steht (vgl. zum Vormund BVerfG FamRZ 2018, 1092 Rn. 9). Sollte der Betroffene so sehr auf den von ihm vorgeschlagenen Berufsbetreuer fixiert sein, dass eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen ehrenamtlichem Betreuer und Betroffenem nicht möglich wäre, lässt die Norm dem Betreuungsrichter genügend Spielraum, gegebenenfalls doch einen vorgeschlagenen und geeigneten Berufsbetreuer zu bestellen und so letztlich auch dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen; in einem solchen Fall wäre der ehrenamtliche Betreuer keine geeignete Person i.S.d § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB. Ob die Eignung des ehrenamtlichen Betreuers entfällt, wenn zwischen Betroffenem und vorgeschlagenem Berufsbetreuer eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. OLG Jena FamRZ 2001, 714, 715; LG Kleve FamRZ 2016, 2034 f.; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 4. Aufl. S. 133; Palandt/Götz BGB 77. Aufl. § 1897 Rn. 20; offen gelassen KG FGPrax 2006, 258), entzieht sich allerdings einer pauschalen Betrachtung. Dies hat der Tatrichter vielmehr im jeweiligen Einzelfall festzustellen.
(e) Ob der Auffassung, nach der der Vorschlag eines vermögenden Betroffenen ausnahmsweise bindend sein soll (vgl. OLG Jena FamRZ 2001, 714, 715; Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer BGB 13. Aufl. § 1897 Rn. 6; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 4. Aufl. S. 133; offen gelassen KG FGPrax 2006, 258), beizutreten ist, kann hier dahin stehen, weil der Betroffene nicht vermögend ist. Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob ein solches Kriterium im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG ein hinreichend gewichtiger Grund für eine Ungleichbehandlung darstellen kann.
b) Gemessen an diesem Regelungsgehalt des § 1897 BGB ist der angefochtene Beschluss des Landgerichts rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar hat der Betroffene nach den Feststellungen des Landgerichts wiederholt vorgeschlagen, dass der Beteiligte zu 2 weiterhin zu seinem Berufsbetreuer bestellt werden solle. Hinzu kommt, dass der Betroffene nach den Feststellungen des Landgerichts ein gewachsenes Vertrauensverhältnis zu dem Beteiligten zu 2 hat und dass es ihm aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung schwer fällt, (neue) soziale Beziehungen und Bindungen einzugehen.
Jedoch ist das Landgericht bei seiner Entscheidung aufgrund des bei der Anhörung der Beteiligten gewonnenen Eindrucks davon ausgegangen, dass der vom Amtsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in gleicher Weise wie der frühere Betreuer bereit und in der Lage sei, den Betroffenen zu begleiten und ihm menschliche Zuwendung, Mitgefühl und Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die im Rahmen der Betreuung jetzt nur noch zu regelnden Angelegenheiten keine in einem besonderen Maße von persönlichen Bindungen und Kontakten geprägte Beziehung zwischen dem Betreuer und dem Betroffenen erforderten. Damit hat das Landgericht der Sache nach festgestellt, dass es sich bei dem ehrenamtlichen Betreuer um eine andere geeignete Person i.S.d. § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB handelt.
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