Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 23.09.2015


BGH 23.09.2015 - XII ZB 62/14

Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse: Umschreibung eines Unterhaltstitels auf das Kind


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
23.09.2015
Aktenzeichen:
XII ZB 62/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Karlsruhe, 2. Mai 2013, Az: 16 WF 63/13, Beschlussvorgehend AG Mosbach, 26. März 2013, Az: 1 F 296/07
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstitel kann nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.168 €

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner ist der unterhaltspflichtige Vater der Antragstellerin. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung eines vom Land Baden-Württemberg gegen ihn erstrittenen Urteils, durch das er verpflichtet wurde, für die am 7. Mai 2005 geborene Antragstellerin Unterhalt in Höhe von monatlich 100 % des jeweiligen Regelbetrags abzüglich des jeweils geltenden Kindergeldanteils ab dem 1. Juli 2009 zu zahlen. Das Land erbrachte an die Antragstellerin für 72 Monate Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und stellte seine Leistungen im Juli 2012 ein.

2

Nachdem ihr Antrag auf Neutitulierung des geschuldeten Unterhalts vom Amtsgericht wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen worden war, hat die Antragstellerin im Dezember 2012 beantragt, das vorliegende Urteil auf sie umzuschreiben und ihr eine vollstreckbare zweite Teilausfertigung des umgeschriebenen Titels zu erteilen.

3

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin eine zweite vollstreckbare Teilausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel erteilt. Die hiergegen gerichtete Klauselerinnerung des Antragsgegners ist ebenso wie seine anschließende sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben.

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Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO auch dann vorlägen, wenn das Land als Verfahrensstandschafter eine Titulierung des künftigen Unterhaltsanspruchs herbeigeführt habe und aus diesem Urteil wegen endgültiger Einstellung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht mehr vollstrecke. Zwar liege dann keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO vor. Auch soweit das Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG künftigen Unterhalt habe verlangen können, habe es dieses Recht im eigenen Namen und damit in gesetzlicher Verfahrensstandschaft geltend gemacht. Mit dem Ende der Unterhaltsvorschussleistungen bestehe der Unterhaltstitel zwar fort. Das Land werde aber, da ein gesetzlicher Forderungsübergang nach der endgültigen Einstellung der Leistungen nicht mehr stattfinden könne, aus diesem Unterhaltstitel nicht mehr vollstrecken. In diesem Fall könne sich die Antragstellerin den in gesetzlicher Verfahrensstandschaft erwirkten Titel in analoger Anwendung des § 727 ZPO umschreiben lassen. Der künftige Unterhaltsanspruch des Kindes sei tituliert, das Kind sei aber nicht formell im Titel als Gläubiger ausgewiesen. Die in Literatur und Rechtsprechung teilweise vorgeschlagene aufschiebend bedingte Tenorierung entspreche nicht der mit § 7 Abs. 1 und 4 UVG bezweckten Vereinfachung der Beitreibung der Unterhaltsforderung. Eine analoge Anwendung des § 727 ZPO sei auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten gerechtfertigt.

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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

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a) Zu der Frage, ob ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG erstrittener Unterhaltstitel nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann, werden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten.

9

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend die Möglichkeit einer Titelumschreibung in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO mit der Begründung abgelehnt, dass es für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zudem sei in diesen Fällen zugunsten des Landes nur ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang tituliert worden, der allein die auf das Land gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche erfasse, wenn und soweit das Land Unterhaltsvorschussleistungen an das Kind erbracht habe. Das Land mache daher eine eigene künftige Forderung geltend. Der gemäß § 7 Abs. 4 UVG zugunsten des Landes ergangene Unterhaltstitel beziehe sich folglich nicht auf den zukünftig zu zahlenden Kindesunterhalt (OLG Koblenz FamRZ 2014, 872; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1909 f.; OLG Hamm FamRZ 2012, 910; OLG Schleswig MDR 2010, 752 und FamRZ 2008, 1092 f.; OLG Köln FamRZ 2003, 107; OLG Naumburg OLGR Naumburg 2001, 529).

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Andere Oberlandesgerichte bejahen wie die ganz überwiegende Auffassung im Schrifttum dagegen die Möglichkeit einer Titelumschreibung in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO (OLG Bamberg FamRZ 2014, 2006 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2013, 646 f.; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1689; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1796 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 964 f.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 275; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 727 Rn. 13; Musielak/Voit/Lackmann ZPO 12. Aufl. § 727 Rn. 12).

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b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstitel kann nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.

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aa) Entgegen einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung (vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2014, 872; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1909) scheitert eine analoge Anwendung des § 727 ZPO nicht am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. Zwar erfasst der Anwendungsbereich der Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur Veränderungen in der materiellen Berechtigung oder Verpflichtung, die durch Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite eingetreten sind. Es sind aber weder den Gesetzesmaterialien noch dem Wortlaut der Vorschrift Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die zu der Annahme zwingen, der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich des § 727 ZPO bewusst auf diese Fälle beschränken wollen. Ermöglicht der Wechsel in der materiellen Berechtigung einer titulierten Forderung eine Titelumschreibung, muss dies erst recht gelten, wenn der Berechtigte in Abweichung von der dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Prognose eines Anspruchsübergangs die Befugnis behält, ein ihm materiell-rechtlich zustehendes Recht gerichtlich geltend machen zu können. Dementsprechend wird eine analoge Anwendung der Vorschrift auch in Fällen bejaht, in denen eine gesetzliche Prozess- oder Verfahrensstandschaft endet (vgl. MünchKommZPO/Wolfsteiner 4. Aufl. § 727 Rn. 9; BeckOK ZPO/Ulrici [1. März 2015] § 727 Rn. 17; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 727 Rn. 13; Kindl/Meller-Hannich/Wolf/Giers Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 2. Aufl. § 727 ZPO Rn. 22). So entspricht es ganz einhelliger Auffassung, dass das unterhaltsberechtigte Kind einen Titel auf Kindesunterhalt, den ein Elternteil in Verfahrensstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 6 mwN) erwirkt hat, nach § 120 FamFG i.V.m. § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen kann, wenn die Verfahrensstandschaft - etwa durch Volljährigkeit des Kindes - endet (vgl. OLG Koblenz JAmt 2014, 228, 229; OLG Bamberg FamRZ 2002, 553, 554; OLG Hamm FamRZ 2000, 1590; MünchKommBGB/Huber 6. Aufl. § 1629 Rn. 96; NK-BGB/Kaiser 3. Aufl. § 1629 Rn. 55; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1629 BGB Rn. 13; MünchKommZPO/Wolfsteiner 4. Aufl. § 727 Rn. 9; BeckOK ZPO/Ulrici [1. März 2015] § 727 Rn. 17; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 36. Aufl. § 727 Rn. 12a).

13

bb) Die Rechtsbeschwerde wendet auch ohne Erfolg ein, eine Titelumschreibung in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO scheide schon deshalb aus, weil das Land seinen Titel nicht aufgrund einer gesetzlichen Verfahrensstandschaft, sondern aus eigenem Recht erstritten habe.

14

Die Rechtsbeschwerde schließt sich insoweit der von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG gewähre dem Land nur das Recht, eigene künftige Forderungen gegen den Unterhaltsverpflichteten gerichtlich geltend zu machen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 872; OLG Schleswig FamRZ 2008, 1092; OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1769 f.; OLG Köln FamRZ 2003, 107, 108). Der vom Land erwirkte Unterhaltstitel erfasse in solchen Verfahren lediglich die Unterhaltsansprüche, die zukünftig nach § 7 Abs. 1 UVG auf das Land übergehen, wenn und soweit das Land Unterhaltsvorschussleistungen an das Kind erbracht habe. Da somit nur ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang tituliert werde, mache das Land nicht einen Unterhaltsanspruch des Kindes in Verfahrensstandschaft, sondern einen eigenen Anspruch geltend. Dies sei auch dann der Fall, wenn diese Bedingung nicht ausdrücklich in den Tenor der Entscheidung aufgenommen worden sei (OLG Schleswig FamRZ 2008, 1092).

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cc) Ob dieser Auffassung zu folgen oder - mit dem Beschwerdegericht - von einem Fall der gesetzlichen Verfahrensstandschaft auszugehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn unabhängig hiervon liegt die für eine analoge Anwendung des § 727 ZPO erforderliche Vergleichbarkeit der Interessenlagen vor.

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(1) Der Zweck der gemäß § 120 Abs. 1 FamFG auch für die Vollstreckung in Ehe- und Familienstreitsachen anwendbaren Vorschrift des § 727 ZPO besteht darin, die zur Vollstreckung notwendige Anpassung eines bestehenden Vollstreckungstitels an nachträgliche Veränderungen der materiellen Berechtigung bzw. Verpflichtung zu ermöglichen (vgl. Musielak/Voit/Lackmann ZPO 12. Aufl. § 727 Rn. 1). Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zur Vollstreckung grundsätzlich nur die in dem Vollstreckungstitel bezeichnete Person berechtigt. Ändert sich die materielle Berechtigung durch Rechtsnachfolge, könnte die im Titel bezeichnete Person die Vollstreckung betreiben, ohne selbst materiell Berechtigte zu sein. Dagegen wäre dem Rechtsnachfolger, obwohl sein Anspruch bereits tituliert ist, eine Zwangsvollstreckung nicht möglich, weil er formal in dem Vollstreckungstitel nicht als Gläubiger ausgewiesen ist. Um zu vermeiden, dass der Rechtsnachfolger in einem solchen Fall ein weiteres Verfahren anstrengen muss, um zu einem eigenen Vollstreckungstitel zu gelangen, schafft das Gesetz mit der Regelung in § 727 ZPO eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit, den existierenden Titel der materiellen Rechtslage anzupassen, wenn die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann. Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des § 727 ZPO ist dabei grundsätzlich derjenige, der an Stelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen (BGHZ 190, 172 = NJW 2011, 2803 Rn. 16 mwN).

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Danach findet § 727 ZPO auch Anwendung, wenn eine Partei kraft Amtes in die rechtlichen Befugnisse einer anderen Person eintritt (Prütting/Gehrlein/Kroppenberg ZPO 7. Aufl. § 727 Rn. 2 mwN). So kann etwa dem Insolvenzverwalter, soweit der Anspruch das von ihm verwaltete Vermögen betrifft, eine vollstreckbare Ausfertigung eines zu Gunsten des Insolvenzschuldners ergangenen Vollstreckungsbescheids erteilt werden, wenn er seine Funktion durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist oder sie bei dem Gericht offenkundig ist (vgl. BGH Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 16/05 - NJW-RR 2005, 1716). Unter denselben Voraussetzungen kann ein Erbe nach Aufhebung der Nachlassverwaltung einen gegen den Nachlassverwalter erstrittenen Titel nach § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen (BGHZ 113, 132 = NJW 1991, 844, 845).

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(2) Eine hierzu vergleichbare verfahrensrechtliche Situation besteht, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Land nach § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG einen Titel über den Kindesunterhalt erwirkt hat und es aufgrund der Einstellung der Vorschussleistungen nicht mehr zu einem Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 7 Abs. 1 UVG kommen kann.

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Zwar ist das unterhaltsberechtigte Kind nicht Rechtsnachfolger des Landes, wenn das Land einen Titel erwirkt hat, der auch künftige Unterhaltsansprüche erfasst, und die Vorschussleistungen eingestellt werden. Denn der Unterhaltsanspruch des Kindes geht nur dann auf das Land über, wenn und soweit dieses tatsächlich Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat (§ 7 Abs. 1 UVG). Liegen die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang nicht vor, bleibt das unterhaltsberechtigte Kind materiell-rechtlich Gläubiger des Unterhaltsanspruchs.

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Trotz der Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG kann das unterhaltsberechtigte Kind daher seine künftigen Unterhaltsansprüche grundsätzlich selbst gerichtlich geltend machen. Macht es hiervon Gebrauch und erwirkt es einen Unterhaltstitel, kann das Land diesen gemäß § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen, wenn und soweit es Vorschussleistungen für Zeiträume erbracht hat, die von dem Unterhaltstitel erfasst werden und die zu einem Forderungsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG geführt haben. Das gilt selbst dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil den Titel im Wege der Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erstritten hat (OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 826, 827).

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Stellt das Land seine Unterhaltsvorschussleistungen endgültig ein und steht damit fest, dass die titulierten künftigen Unterhaltsansprüche nicht auf das Land übergehen werden, können diese Ansprüche, die materiell-rechtlich dann weiterhin dem unterhaltsberechtigten Kind zustehen, von diesem auch wieder uneingeschränkt selbst gerichtlich geltend gemacht werden. Diese verfahrensrechtliche Situation ist den Fällen einer Rechtsnachfolge soweit vergleichbar, dass eine Umschreibung des Unterhaltstitels, der entgegen der materiellen Rechtslage und lediglich aufgrund einer Prognose des künftigen Anspruchsübergangs das Land als Gläubiger ausweist, in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO gerechtfertigt ist.

22

dd) Dafür sprechen auch verfahrensökonomische Gründe (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2006, 1689). Obwohl die Ansprüche auf Kindesunterhalt tituliert sind, kann das unterhaltsberechtigte Kind aus diesem Titel nicht vollstrecken, weil es darin nicht als Gläubiger bezeichnet ist. Andererseits ist ein Titel über diese Ansprüche vorhanden, aus dem das unterhaltsberechtigte Kind nur deshalb nicht vorgehen kann, weil das Land aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG diese Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend machen konnte. Unter diesen Umständen ist es dem unterhaltsberechtigten Kind nicht zuzumuten, nach Wegfall der Unterhaltsvorschussleistungen ein neues Unterhaltsverfahren einzuleiten, nur um einen Vollstreckungstitel zu erhalten, der das Kind als Gläubiger ausweist. Mit der Möglichkeit der Titelumschreibung in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO erhält das unterhaltsberechtigte Kind eine schnelle, einfache und kostengünstige Möglichkeit, nach Wegfall der Vorschussleistungen seine Unterhaltsansprüche durchzusetzen.

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ee) Schützenswerte Belange des Unterhaltsverpflichteten werden dadurch nicht beeinträchtigt. Einer doppelten Inanspruchnahme kann er dadurch entgehen, dass er im Rahmen eines Vollstreckungsgegenantrags nach § 120 FamFG i.V.m. § 767 ZPO einwenden kann, der Träger der Unterhaltsvorschussleistungen sei materiell nicht mehr berechtigt, weil keine Vorschussleistungen mehr erbracht worden seien. Unbenommen bleibt ihm nach der Umschreibung des Titels auf das Kind auch, Änderungen in den Voraussetzungen seiner Unterhaltsverpflichtung im Abänderungsverfahren (§§ 238, 239 FamFG) geltend zu machen.

Dose                     Klinkhammer                        Günter

             Botur                                Guhling