Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.11.2013


BGH 27.11.2013 - XII ZB 597/13

Kostenbeschwerde in Familiensachen: Mindestbeschwer in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
27.11.2013
Aktenzeichen:
XII ZB 597/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 19. März 2013, Az: 1 WF 109/13vorgehend AG Sömmerda, 30. Januar 2013, Az: 2 F 79/12
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. September 2013, XII ZB 464/12, FamRZ 2013, 1876).

Tenor

Der weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. März 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 8. Mai 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 17 FamFG).

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe

I.

1

Die weitere Beteiligte und Kindesmutter wendet sich gegen eine Kostenentscheidung, mit der das Amtsgericht nach Erledigung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ihr sowie dem Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3

Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € auch auf Kostenbeschwerden in einer - wie hier vorliegenden - nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit Anwendung findet.

4

Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat entschieden, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde in nicht vermögensrechtlichen Verfahren des FamFG auch dann nicht von einer Mindestbeschwer abhängt, wenn allein die Kostenentscheidung angefochten wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 25. September 2013 (XII ZB 464/12 - FamRZ 2013, 1876) verwiesen.

5

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat verwehrt, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgeübt.

6

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose                            Klinkhammer                            Schilling

           Nedden-Boeger                                 Botur