Entscheidungsdatum: 29.04.2015
1. In den Fällen des § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG, in denen gegen die Teilversäumnisentscheidung in einer Streitfolgesache Einspruch und gegen den Verbundbeschluss im Übrigen Beschwerde eingelegt wird, entfaltet § 143 FamFG seine Sperrwirkung im Rechtsmittelverfahren nur dann, wenn die Beschwerde gegen die nicht von der Säumnisentscheidung erfassten Teile des Verbundbeschlusses zulässig eingelegt worden ist.
2. Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. September 2013, XII ZB 87/12, FamRZ 2013, 1879 und vom 25. Juni 2014, XII ZB 134/13, FamRZ 2014, 1443).
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. September 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 9.894 €
I.
Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten Eheleute.
Die Eheleute lebten seit Oktober 2006 getrennt. Durch einen am 12. Februar 2008 zugestellten Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die beteiligten Eheleute sind zur Scheidung angehört worden; während des Verfahrens hat die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig gemacht.
Durch Verfügung vom 29. Januar 2013 hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung in Scheidungs- und Folgesachen auf den 22. März 2013 bestimmt. Zu diesem Termin ist für die Antragsgegnerin - deren Verfahrensbevollmächtigter etwa eine Woche vor dem Termin das Mandat niedergelegt hatte - niemand erschienen. Das Amtsgericht hat durch einen am Ende der Sitzung verkündeten Teilversäumnis- und Endbeschluss die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und im Wege der Säumnisentscheidung den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zurückgewiesen. Durch ihren neuen Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch und die Regelung zum Versorgungsausgleich eingelegt.
Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin Einspruch gegen die Säumnisentscheidung in der güterrechtlichen Folgesache eingelegt und zunächst beantragt, den Antragsteller zur Erteilung ergänzender Auskünfte wegen angeblich illoyaler Vermögensminderungen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 6. August 2013 zurückgewiesen. Nachdem eine dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben ist, ist das Verfahren in der güterrechtlichen Folgesache derzeit noch bei dem Amtsgericht anhängig.
Durch Beschluss vom 24. September 2013 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde hinsichtlich des Scheidungsausspruches als unzulässig verworfen und hinsichtlich des Versorgungsausgleichs als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht erreichen möchte.
II.
Auf das gesamte Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen worden ist.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage nach den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde den erstrebten Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Scheidungsausspruch richte. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG habe der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Hieran fehle es, worauf die Antragsgegnerin hingewiesen worden sei. Ihrem Sachvortrag lasse sich weiterhin nicht entnehmen, inwieweit die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen werden solle. Die Antragsgegnerin beschränke sich darauf, Verfahrensfehler des Familiengerichts zu rügen, indem sie geltend mache, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2013 im Hinblick auf die Mandatsniederlegung ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten und die von ihr am Terminstag eingereichte Krankmeldung hätte verlegt werden müssen. Dies stelle keine ordnungsgemäße Begründung ihrer Beschwerde dar.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist über sämtliche im Scheidungsverbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch, soweit in einer verbundfähigen Streitfolgesache eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.
Wird in einem Verbundbeschluss inhaltlich eine auf Säumnis beruhende Teilentscheidung in einer Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesache getroffen, steht dem säumigen Beteiligten insoweit allein der Einspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 338 ZPO zur Verfügung (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 83/85 - FamRZ 1986, 897 und vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 - FamRZ 1988, 945, jeweils zu § 629 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF), was mangels Devolutiveffekt des Einspruchs zur Folge hat, dass die betroffene Folgesache im Falle der Einlegung dieses Rechtsbehelfs bei dem Ausgangsgericht verbleibt. Dies gilt auch dann, wenn die Versäumnisentscheidung gesetzwidrig ergangen ist (OLG Koblenz FamRZ 2001, 1159 f.; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 143 Rn. 2; Haußleiter/Fest FamFG § 143 Rn. 2; Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 4. Aufl. § 143 Rn. 3; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. April 2015] § 143 Rn. 4). Hinsichtlich derjenigen Teile des Verbundbeschlusses, die nicht Säumnisentscheidung sind, finden demgegenüber die Rechtsmittel nach den allgemeinen Regeln statt.
Wird deshalb - wie hier - gegen die Teilversäumnisentscheidung in einer Streitfolgesache Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen Beschwerde eingelegt, wird das Verfahren zunächst in zwei getrennten Verfahrensteilen und in unterschiedlichen Instanzen fortgeführt.
b) Um den Grundsatz der einheitlichen Entscheidung auch in diesen Fällen noch zur Geltung bringen zu können, bestimmt § 143 FamFG, dass zunächst vor dem Ausgangsgericht über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden ist. Auf diese Weise soll geklärt werden, ob eine Wiederzusammenführung der verschiedenen Verfahrensteile in der Rechtsmittelinstanz erfolgen kann. Das ist dann der Fall, wenn der zunächst durch Einspruch angefochtene Verfahrensteil ebenfalls in die höhere Instanz gelangt, weil auch gegen die insoweit ergangene Endentscheidung des Ausgangsgerichts Beschwerde eingelegt wird. Solange über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung in der beim Ausgangsgericht verbliebenen Streitfolgesache nicht entschieden ist, darf das Verfahren wegen der mit der Beschwerde angegriffenen übrigen Verfahrensteile in der Rechtsmittelinstanz nicht weiter betrieben werden.
c) § 143 FamFG entfaltet seine Sperrwirkung allerdings nur, wenn die nicht von der Säumnisentscheidung erfassten Teile des Verbundbeschlusses mit einer zulässigen Beschwerde angegriffen worden sind. Denn steht bereits fest, dass es aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu einer gemeinsamen Sachentscheidung mit dem zunächst in der ersten Instanz verbliebenen Verfahrensteil kommen kann, ist für die Anwendung des § 143 FamFG - der gerade eine mögliche Wiederherstellung des Entscheidungsverbunds in der Rechtsmittelinstanz absichern soll - kein Raum mehr (Senatsbeschluss vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 83/85 - FamRZ 1986, 897 f.). Die Beschwerde muss daher fristgerecht erhoben und - bezüglich des Scheidungsausspruches - in einer den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG genügenden Weise begründet werden (vgl. auch MünchKommZPO/Finger 3. Aufl. § 629 Rn. 8). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, steht § 143 FamFG einer Verwerfung der Beschwerde nicht entgegen.
d) Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Begründung der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde bezüglich des Scheidungsausspruches den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht genüge und ihre Beschwerde daher unzulässig sei.
aa) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung, so dass es insbesondere eines förmlichen und vom übrigen Inhalt der Beschwerdebegründung abgesetzten Antrages nicht bedarf (vgl. BGH Beschluss vom 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98 - NJW-RR 1999, 211 zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF). Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 11 und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 16).
bb) Dem Beschwerdegericht kann nicht in der Beurteilung gefolgt werden, dass die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin diesen Anforderungen nicht gerecht werde.
(1) Allerdings stellt es auch in den Fällen des § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG formal ausreichende Begründung einer Beschwerde zum Scheidungsausspruch dar, wenn die Beschwerdebegründung ausschließlich Ausführungen zu der beim Ausgangsgericht verbleibenden Streitfolgesache enthält (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 19 f.), zumal dies die Schlussfolgerung nahelegt, dass es sich bei der Beschwerde tatsächlich um ein - unstatthaftes - Rechtsmittel gegen die im Verbundbeschluss enthaltene Teilversäumnisentscheidung handelt (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1997 - XII ZB 71/97 - BGHR ZPO § 339 Abs. 2 Einspruchsfrist 2 und vom 11. Mai 1994 - XII ZB 55/94 - FamRZ 1994, 1521). Ausreichend ist es demgegenüber, wenn sich der Begründung der Beschwerde hinreichend deutlich entnehmen lässt, dass das Ziel des Rechtsmittels darin besteht, die Möglichkeit der Wiederzusammenführung der in den unterschiedlichen Instanzen anhängigen Verfahrensteile in einen Entscheidungsverbund zu wahren, wenn der durch Einspruch angefochtene Verfahrensteil nach einer Beschwerde gegen die insoweit ergehende Endentscheidung des Ausgangsgerichts ebenfalls in die Rechtsmittelinstanz gelangt. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer Verfahrensfehler des Ausgangsgerichts im Zusammenhang mit der Behandlung des Scheidungsverbunds rügt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 12 f.).
(2) Gemessen daran wären die formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG unter den obwaltenden Umständen nicht erfüllt gewesen, wenn sich die Antragsgegnerin - wie das Beschwerdegericht meint - in ihrer Beschwerdebegründung tatsächlich nur darauf beschränkt hätte, Verfahrensfehler des Amtsgerichts im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Vertagungsanträge vor dem Termin am 22. März 2013 geltend zu machen. Dies ist aber - was die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat bereits in der Beschwerdebegründung vom 8. April 2013 die Rechtsansicht vertreten, dass das Amtsgericht unabhängig vom Vorliegen der Säumnisvoraussetzungen schon deshalb keine Teilversäumnisentscheidung zum Zugewinnausgleich hätte erlassen dürfen, weil die güterrechtliche Folgesache zuvor nicht abgetrennt (§ 140 FamFG) worden sei. Dieses Vorbringen hat die Antragsgegnerin auf den Hinweis des Beschwerdegerichts in ihrem Schriftsatz vom 16. September 2013 nochmals aufgegriffen und dort - sinngemäß - ausgeführt, dass sie die erstinstanzliche Entscheidung auch deshalb für "gesetzwidrig" halte, weil das Amtsgericht ohne vorherige Abtrennung der Folgesache Güterrecht nur berechtigt gewesen wäre, eine instanzabschließende (und nicht auf Säumnis beruhende) Entscheidung zum Zugewinnausgleich zu treffen. Diese Rechtsausführungen sind zwar nicht zutreffend, lassen aber erkennen, dass sich die Antragsgegnerin durch eine vermeintlich verfahrensfehlerhafte Vorwegentscheidung über die Scheidung und den Versorgungsausgleich und damit durch einen Verstoß gegen das Verbundprinzip beschwert sieht. Dies legt nahe, dass es ihr mit der Beschwerde maßgeblich darum geht, den Entscheidungsverbund über die Scheidung und die Folgesachen wiederherzustellen.
3. Die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts kann somit keinen Bestand haben.
Der Senat kann in der Sache schon deshalb nicht abschließend entscheiden (zu den Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Verwerfung der Erstbeschwerde vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 15; BGH Urteile vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN), weil § 143 FamFG einer sachlichen Entscheidung über die Beschwerde weiterhin entgegensteht. Die Sperrwirkung des § 143 FamFG ist nicht dadurch entfallen, dass das Amtsgericht auf den Einspruch der Antragsgegnerin in der Folgesache Güterrecht am 9. August 2013 eine Entscheidung erlassen hat. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen - auch als solcher bezeichneter - Teilbeschluss, mit dem lediglich über einen ergänzenden Anspruch der Antragsgegnerin in der Auskunftsstufe entschieden wurde. Im Übrigen ist die Folgesache Güterrecht weiterhin bei dem Amtsgericht anhängig.
4. Nachdem die Scheidungssache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen war, muss auf Antrag der Antragsgegnerin auch die Aufhebung der nicht angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Folgesache Versorgungsausgleich angeordnet werden (§ 147 Satz 1 FamFG; vgl. Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 147 Rn. 3; Zöller/Lorenz ZPO 30. Aufl. § 147 FamFG Rn. 4; Löhnig in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. § 147 Rn. 4.1.).
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren außerhalb des Verbunds erst dann weiter betrieben werden darf, wenn unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG durch das Beschwerdegericht eine Abtrennung vorzunehmen ist (vgl. Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 143 Rn. 1; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. April 2015] § 143 Rn. 7). Insoweit hat das Beschwerdegericht bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - noch keine Feststellungen getroffen.
Dose Schilling Günter
Nedden-Boeger Botur