Entscheidungsdatum: 19.07.2017
Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015, XII ZB 352/14, FamRZ 2015, 648).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. Dezember 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000 €
I.
Für den im Jahre 1927 geborenen Betroffenen besteht seit Mitte 2014 eine Betreuung, deren Aufgabenkreis unter anderem die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, die Wohnungsangelegenheiten und die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Mit Beschluss vom 2. März 2016 wurde der Sohn des Betroffenen auf eigenen Wunsch als Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 1, ein Berufsbetreuer, zum neuen Betreuer bestellt.
Noch am Tag des Betreuerwechsels fand der Beteiligte zu 1 den Betroffenen hilfsbedürftig in dessen völlig verwahrloster Wohnung vor und ließ ihn in ein Krankenhaus verbringen, wo bei dem Betroffenen unter anderem eine Exsikkose festgestellt wurde. Nach einer kurzen Behandlung wurde der Betroffene am 7. März 2016 aus der Klinik entlassen und in einem Seniorenwohnheim aufgenommen, wo er seitdem lebt.
Auf Veranlassung des Beteiligten zu 3, eines Neffen des Betroffenen, suchte der Notar Dr. L. den Betroffenen dort am 8. März 2016 auf und beurkundete im Beisein des Neffen sowie der Beteiligten zu 4 und 5, der Schwester und der geschiedenen Ehefrau des Betroffenen, eine die Beteiligten zu 3 bis 5 zur Einzelvertretung ermächtigende "Betreuungsvollmacht". In die Urkunde wurde zudem der Wunsch des Betroffenen aufgenommen, dass sein Neffe zum Betreuer bestellt werden solle, falls es einer Betreuung bedürfe. In einer weiteren Urkunde wurde der Antrag beurkundet, wonach der Neffe als Erwachsener vom Betroffenen als Kind angenommen werden soll.
Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben die Betreuungsvollmacht dem Amtsgericht vorgelegt und angeregt, den Neffen zum Betreuer zu bestellen. Das Amtsgericht hat - unter anderem nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und wiederholter Anhörung des Betroffenen - einen Betreuerwechsel abgelehnt, den Aufgabenkreis der Betreuung um den "Widerruf der notariellen Vorsorgevollmacht vom 08.03.2016" erweitert und die Frist zur Überprüfung der Betreuung bis September 2023 verlängert. Die hiergegen von den Beteiligten zu 3 bis 5 eingelegte und später auf die Betreuerauswahl beschränkte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben: Die Beschwerden des Neffen und der geschiedenen Ehefrau hat das Landgericht wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung verworfen, die Beschwerde der Schwester als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene das Ziel, dass sein Neffe anstelle des Berufsbetreuers zum Betreuer bestellt werden soll.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Betroffene nach § 59 Abs. 1 FamFG unbeschadet des Umstandes beschwerdeberechtigt, dass er selbst keine (Erst-)Beschwerde eingelegt hat.
Prüfungsgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Frage der Betreuerauswahl und somit nicht, ob die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung vorgelegen haben. Denn hierauf war bereits die mit der Beschwerde vorgenommene Anfechtung der die Erweiterung des Aufgabenkreises sowie die Verlängerung der Betreuung und die Betreuerbestellung umfassenden Einheitsentscheidung - wie das Landgericht richtig erkannt hat - in zulässiger Weise beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 9 f.).
2. Soweit für diesen Prüfungsgegenstand von Belang, hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
Zu der fachlichen Qualifikation des Berufsbetreuers seien Bedenken weder vorgebracht noch erkennbar. Im Gegenteil habe erst dieser dafür Sorge getragen, dass die Lebensverhältnisse des Betroffenen zu dessen Wohl verändert worden seien. Die Beteiligten zu 3 bis 5 hätten insoweit ersichtlich keine Veranlassung gesehen.
Es könne bereits nicht festgestellt werden, ob der Betroffene tatsächlich selbst den Wunsch hege, von den Beteiligten zu 3 bis 5 in seinen Angelegenheiten vertreten zu werden. Seine Angaben hierzu im Rahmen der Anhörung seien bestenfalls widersprüchlich gewesen. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass er Opfer einer Fremdbeeinflussung geworden sei und werde. Letztlich könnten die Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit der vom Betroffenen geäußerten Wünsche aber dahinstehen, da die Beteiligten zu 3 bis 5 ungeeignet seien, die Betreuung ausschließlich zum Wohle des Betroffenen zu führen. Über die Jahre bis zum Umzug des Betroffenen in das Seniorenwohnheim hätten sie sich ersichtlich nicht nachhaltig um dessen Wohl gekümmert. Schon dies zeige, dass sie in erster Linie eigene Interessen verträten und keine Rücksicht auf die Belange des Betroffenen nähmen. Besonders deutlich werde das Eigeninteresse an dem Umstand, dass sie an der notariellen Beurkundung vom 8. März 2016 mitgewirkt hätten, als der Betroffene sich in einem offensichtlichen Zustand der Geschäftsunfähigkeit befunden und notarielle Erklärungen mit erheblicher Tragweite abgegeben habe. Entweder versperrten sie sich der Einsicht in dessen kognitive Einschränkungen und die daraus resultierenden Gefahren, oder sie hätten sich diese Defizite nutzbar machen wollen. In beiden Fällen erwiesen sie sich als zur Führung der Betreuung ungeeignet. Da sie nach eigenem Vorbringen im Zusammenhang mit der Beurkundung persönlichen Kontakt zu dem Betroffenen gehabt hätten, könne ihnen dessen desolater Zustand indes nicht entgangen sein. Hieraus folge, dass die - auf Betreiben des Neffen erfolgte - Beurkundung einer Vollmacht letztlich dazu diene, den Beteiligten zu 3 bis 5 eine formale Rechtsposition als Bevollmächtigte zu verschaffen, ohne dass daraus resultierende Vorteile für den Betroffenen erkennbar seien. Im Gegenteil sehe die notarielle Vollmacht vor, dass die Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein sollten, wobei Bedeutung und Gefahren einer solchen Befreiung dem Betroffenen nicht bewusst gewesen seien.
Zudem verfolgten der Neffe mit der von ihm gewünschten Adoption und die Schwester im Rahmen einer Erbauseinandersetzung handfeste eigene Interessen. Die geschiedene Ehefrau habe sich bereits in der Vergangenheit erkennbar nicht um den verwahrlosten und in einer vermüllten Wohnung lebenden Betroffenen gekümmert. Zusammenfassend sei mithin ein Betreuerwechsel weder erforderlich noch angezeigt.
3. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht die Bestellung des Neffen des Betroffenen zum Betreuer abgelehnt hat.
a) Keinen rechtlichen Beanstandungen unterliegt allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach § 1897 BGB den Maßstab der Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung darstellt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten. Die Vorschrift des § 1908 b Abs. 1 BGB, die die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Betreuer entlassen werden kann, ist in diesen Fällen nicht einschlägig, sondern nur anwendbar, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 25 mwN).
Wie das Beschwerdegericht weiter richtig gesehen hat, ist daher § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu beachten. Diese Vorschrift räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der - näheren oder auch weiter zurückliegenden - Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 28 f. mwN).
b) Rechtsbeschwerderechtlich ist davon auszugehen, dass der Betroffene im Sinne des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB vorgeschlagen hat, seinen Neffen zum Betreuer zu bestellen.
Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 - XII ZB 352/14 - FamRZ 2015, 648 Rn. 19 mwN).
Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht ausführt, hat der Betroffene im Rahmen der Anhörung durch das Amtsgericht auf die Frage, wer seine Angelegenheiten regeln solle, (unter anderem) auf seinen Neffen gezeigt, und sich auch bei der Anhörung durch das Landgericht mit den Worten "wir wollen den [Neffen] als Betreuer" zumindest in diese Richtung geäußert. Schon weil das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob die vom Betroffenen dergestalt geäußerten Wünsche einen Vorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB darstellen, ist dies zugunsten der Rechtsbeschwerde zu unterstellen. Im Übrigen enthält auch die "Betreuungsvollmacht" den eindeutigen Vorschlag, bei Erforderlichkeit einer Betreuung den Neffen des Betroffenen zum Betreuer zu bestellen.
c) Das Landgericht hat keine Umstände festgestellt, die es rechtfertigen würden, diesem Vorschlag nicht zu entsprechen. Inwiefern der Neffe des Betroffenen (der nach seinen Angaben erstmals Anfang 2014 Kontakt zum Betroffenen hatte) Gelegenheit hatte, die ehemals desolate Wohnsituation des Betroffenen zu erkennen und zu ändern, ist - zumal seit Anfang Mai 2014 ein Betreuungsverfahren für den Betroffenen lief - dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Dass der Neffe sich erst seit relativ kurzer Zeit für den Betroffenen und dessen Belange interessiert, lässt jedenfalls für sich genommen noch nicht die Prognose zu, er werde die Betreuung zukünftig nicht zum Wohl des Betroffenen führen. Ebenso wenig wird diese Annahme davon getragen, dass der Betroffene bei der notariellen Beurkundung nach den von der Rechtsbeschwerde nicht mit gemäß § 72 Abs. 1 FamFG zulässigen Mitteln (hier: Vorlage eines neuen Sachverständigengutachtens) angegriffenen Feststellungen des Landgerichts geschäftsunfähig war. Denn aus dem Umstand, dass der Neffe als Angehöriger in Übereinstimmung mit dem Urkundsnotar von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ausgegangen ist, ergeben sich keine Bedenken gegen seine Redlichkeit. Schließlich ist auch nicht erkennbar, inwiefern der vom Neffen gehegte Adoptionswunsch eine auf die Betreuungsführung ausstrahlende konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen soll. Die Prüfung der Voraussetzungen einer Annahme als Kind des volljährigen Neffen durch den Betroffenen insbesondere nach §§ 1767 Abs. 1, 1769 BGB ist von der Betreuungsführung rechtlich unabhängig. Dass durch die Adoption - oder auch deren mögliche Ablehnung - vermögensrechtliche oder sonstige Interessen des Betroffenen in einer sein Wohl gefährdenden Weise berührt werden, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich.
4. Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose |
|
Klinkhammer |
|
Schilling |
|
Nedden-Boeger |
|
Guhling |
|