Entscheidungsdatum: 27.04.2016
Der Tatrichter darf sich bei nicht dargelegter eigener medizinischer Sachkunde nicht ohne weitere Aufklärung über das erstattete Gutachten zur Notwendigkeit einer Betreuung hinwegsetzen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 2. November 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 5.000 €
I.
Für den 20jährigen Betroffenen erfolgten wegen eines diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) seit seinem 11. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vom Jugendamt als "Intensiverziehungsbeistandschaft" bezeichnete Leistungen der Jugendhilfe, durch die weitergehende Maßnahmen wie Fremdunterbringung sowie ein drohender Schulwechsel von der Regelschule in die Förderschule vermieden werden sollten. Der Erziehungsbeistand kümmerte sich im Einvernehmen mit der ansonsten alleinerziehenden Mutter wöchentlich ca. sieben bis neun Stunden um den Betroffenen und stand ihm auch noch nach dem Erreichen der Volljährigkeit, als die Erziehungsbeistandschaft beendet war, in einzelnen Krisensituationen bei. Eine Fortsetzung der Erziehungsbeistandschaft als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 1 SGB VIII) lehnte der Betroffene ab.
Auf Betreiben seiner Mutter begab sich der Betroffene in die Behandlung eines Psychiaters, welcher im Einverständnis mit dem Betroffenen die Einrichtung einer Betreuung für Behördenangelegenheiten anregte, da der Betroffene kaum seine Post öffne und Briefe nicht beantworte und sich dadurch selbst schädige.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens im Einverständnis mit dem Betroffenen eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialversicherungsträgern, zugehörige Postangelegenheiten sowie Unterstützung und Vertretung in beruflichen Angelegenheiten eingerichtet und den Beteiligten zu 3 als Berufsbetreuer bestimmt.
Auf die Beschwerde der Betreuungsbehörde hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Wiederherstellung der Betreuungsanordnung verfolgt.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Zivilkammer des Landgerichts.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft, obwohl vorliegend die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt worden ist. Die Vorschrift ordnet die zulassungsfreie Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon an, ob nach der Beschwerdeentscheidung eine Betreuung besteht (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 8 mwN).
2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es fehle schon an den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung. Das vom Amtsgericht eingeholte Erstgutachten, durch das eine Entwicklungsverzögerung und ein anamnestisches ADHS festgestellt worden seien, stelle eine psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes nicht ausreichend fest. Leichte Persönlichkeitsstörungen genügten als psychische Erkrankung nicht; das ADHS sei gut therapierbar und auch nur anamnestisch, d.h. nicht auf Grundlage eigener Untersuchungen festgestellt worden. Auch sei die im Abhilfeverfahren vom Zweitgutachter erstelle Diagnose ADHS durch keinen aktuellen Sachverhalt bestätigt. Zudem könne der Betroffene vorrangig andere Hilfen in Anspruch nehmen wie beispielsweise eine fortgesetzte Erziehungsbeistandschaft, wie sie von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen worden sei.
3. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, beruht die Verneinung des Vorliegens einer psychischen Krankheit durch das Landgericht nicht auf tragfähigen Feststellungen (§ 26 FamFG).
a) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden (§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG), wobei sich das Gutachten unter anderem auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung und den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen zu erstrecken hat (§ 280 Abs. 3 FamFG). Zweck der Begutachtung nach § 280 FamFG ist die Sicherstellung einer sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung.
b) Dabei hat das Gericht, wie auch das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend gesehen hat, seiner Pflicht nachzukommen, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
Die Aufgabe des Tatrichters, Gutachten sorgfältig und kritisch zu überprüfen, berechtigt ihn jedoch nicht, die sachverständigen Äußerungen ohne ausreichende Begründung beiseite zu schieben. Vielmehr muss das Gericht, wenn es einem Gutachten nicht folgen will, seine abweichende Überzeugung begründen. Die Begründung muss erkennen lassen, dass die Beurteilung nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinflusst ist. Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren darauf zu überprüfen, ob das Gericht sich mit der Aussage des Gutachters hinreichend auseinandergesetzt und seine dazu erforderliche Sachkunde ausreichend dargetan hat. Weil der Sachverständige gerade zu dem Zweck hinzugezogen wird, dem Gericht die ihm auf dem medizinischen Spezialgebiet fehlenden Kenntnisse zu vermitteln, muss das Gericht sorgfältig prüfen, ob es seine Zweifel an dem Gutachten ohne weitere sachkundige Hilfe zur Grundlage seiner Entscheidung machen kann, etwa weil es bereits durch die ihm vom Sachverständigen vermittelte sachliche Information dazu befähigt worden ist. Fehlt es hieran und verschließt sich das Gericht der Notwendigkeit, zur Klärung seiner Bedenken den Sachverständigen zu einer Ergänzung oder mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu veranlassen oder einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen, so bewegt es sich bei seiner Überzeugungsbildung außerhalb des der tatrichterlichen Beweiswürdigung eingeräumten Bereichs (vgl. BGH Urteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - NJW 1989, 2948 mwN).
c) Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen. Die in seinem Beschluss niedergelegten Erwägungen bieten keine ausreichende Grundlage, um von den eingeholten Gutachten ohne weitere sachkundige Beratung abweichen zu können. Zwar begründet das Landgericht seine Auffassung, dass entgegen den gutachterlich getroffenen Feststellungen keine psychische Krankheit besteht. In der Begründung wird jedoch nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände und Kenntnisse das Gericht die erforderliche medizinische Sachkunde zur abweichenden Beurteilung besitzt. Das Landgericht hebt vielmehr selbst hervor, dass die Abgrenzung zwischen einer psychischen Krankheit und einer leichten, noch tolerablen Persönlichkeitsstörung häufig schwierig ist, weshalb es der unterstützenden Klärung durch medizinischen Sachverstand bedarf. Es darf dann jedoch die von beiden Sachverständigen getroffenen medizinischen Diagnosen und Schlussfolgerungen nicht negieren, ohne eigene medizinische Sachkunde darzulegen oder seine abweichende Auffassung auf neu einzuholenden medizinischen Sachverstand zu stützen.
Zwar ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Schlussfolgerungen des Erstgutachtens in Zweifel zieht, indem es hinterfragt, was unter den dort geschilderten Nervenzusammenbrüchen zu verstehen sei, wie die verbale Aggressivität zum Ausdruck gekommen sei, wie sich das mangelnde Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen manifestiert habe, in welchen Situationen sich der Betroffene als Außenseiter gefühlt und warum er kein Durchhaltevermögen gehabt habe. Der Tatrichter darf sich jedoch bei nicht dargelegter eigener medizinischer Sachkunde nicht über das erstattete Gutachten hinwegsetzen, indem er derartige Fragen aufwirft, ohne den Sachverständigen hierzu ergänzend anzuhören, wie vorliegend geschehen ist. Insbesondere darf das Gericht die - vom Erstgutachter immerhin mit dem Ausmaß einer Geschäftsunfähigkeit unter Ausschluss der Fähigkeit zur freien Willensbildung festgestellte - psychische Krankheit nicht als "völlig normal im Hinblick auf die Gesamtsituation des Betroffenen" und als periphere Lebenskrise, die viele Jugendliche und Heranwachsende zu bewältigen hätten, abtun, ohne sich zur Fundierung einer solchen Beurteilung entweder auf eine eigene nachgewiesene Sachkunde oder auf die Bewertung eines weiteren, aus tatrichterlicher Sicht vorzugswürdigen Gutachtens stützen zu können.
In ähnlicher Weise hat das Landgericht auch die Schlussfolgerungen des Zweitgutachtens in Zweifel gezogen und daraufhin hinterfragt, unter welchen genauen Umständen die geschilderten Selbstmordgedanken gefasst und ob bereits konkrete Schritte zur Umsetzung unternommen worden seien, wie sich die dargestellten Erregungszustände geäußert hätten und aufgrund welcher Vorgänge die Diagnose ADHS in der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgt sei, ferner womit die gutachterlich festgestellte Beeinträchtigung des abstrakten Denkens belegt sei. Jedoch hat sich das Landgericht im Rahmen der stattgefundenen Anhörung nicht ausreichend um die nähere Aufklärung dieser Fragen bemüht. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung hat der Sachverständige in einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme auf psychiatrischem Fachgebiet die Diagnosen einer Reifungs- und Entwicklungsverzögerung sowie ADHS festgestellt, die im Sinne des Betreuungsrechts als geistige Behinderung zu bewerten und lediglich durch die Betreuung sehr gut kompensiert seien. Ohne eine persönliche Unterstützung werde der Betroffene hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit dekompensieren. Auch dieser Bewertung darf sich ein Tatrichter nicht verschließen, ohne sich dabei auf eigene medizinische Sachkunde oder ergänzend herangezogenen gutachterlichen Sachverstand stützen zu können.
4. Wegen des aufgezeigten Fehlers kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da noch Feststellungen über den Betreuungsbedarf auf der Grundlage medizinischen Sachverstands zu treffen sind.
Konkrete Feststellungen über das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung und über den daraus herrührenden Betreuungsbedarf des Betroffenen sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zwar ist das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Ergänzungsgutachten davon ausgegangen, dass die von der Betreuungsbehörde angebotenen Hilfemöglichkeiten, falls diese vom Betroffenen angenommen würden, als Unterstützung ausreichend seien und unter Umständen eine Betreuung entbehrlich machen könnten. Der Betroffene hat diese Form der Unterstützung jedoch nicht angenommen, sondern führt die Besserung seines Zustands auf den positiven Einfluss der Betreuung zurück, welche er deshalb aufrechterhalten will. Unabhängig davon hat auch das Landgericht erkannt, dass durch Zeitablauf der Weg zu anderen Hilfen inzwischen möglicherweise erschwert sei. Jedenfalls unter solchen Voraussetzungen kann ein Betroffener nicht gegen seinen Willen darauf verwiesen werden, die ohnehin zeitlich begrenzte Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII anstelle einer rechtlichen Betreuung in Anspruch zu nehmen, selbst wenn diese, von Anbeginn verfolgt, für ihn objektiv vorteilhaft gewesen wäre.
Der Senat hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Gerichts Gebrauch gemacht (§ 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Weber-Monecke Klinkhammer
Nedden-Boeger Guhling