Entscheidungsdatum: 05.07.2017
1. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 1568b Abs. 3 BGB ist auch dann im Haushaltsverfahren nach § 200 Abs. 2 FamFG geltend zu machen, wenn er von den Ehegatten vertraglich modifiziert worden ist.
2. Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege des Berichtigungsbeschlusses ist nur bei offenbarer Unrichtigkeit möglich, wenn sich aus den Umständen auch für Dritte eindeutig ergibt, dass die Rechtsbeschwerde schon im ursprünglichen Beschluss zugelassen werden sollte. Allein der Umstand, dass der ursprüngliche Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist, reicht hierfür nicht aus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014, XII ZB 7/14, FamRZ 2014, 1620).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Wert: 79.540 €
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, eine in einem Ehevertrag vereinbarte Abfindungszahlung für die beim Antragsgegner verbliebenen Haushaltsgegenstände.
Das Amtsgericht hat den Antrag wegen Verjährung des Ausgleichsanspruchs abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. August 2015 zurückgewiesen. Es hat weder in der Beschlussformel noch in den Gründen dieses Beschlusses zur Zulassung der Rechtsbeschwerde Stellung genommen, den Beschluss jedoch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 hat das Oberlandesgericht den Ausgangsbeschluss dahingehend "berichtigt und ergänzt", dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die ihr Zahlungsbegehren weiter verfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 74 Abs. 1 FamFG zu verwerfen, weil sie mangels wirksamer Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG nicht statthaft ist.
1. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, schon weil es sich vorliegend abweichend von der Behandlung in den Vorinstanzen nicht um eine Familienstreitsache in Form einer sonstigen Familiensache gemäß §§ 111 Nr. 10, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 FamFG handelt, sondern um eine Haushaltssache gemäß §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG als Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Haushaltssachen sind nach der Legaldefinition des § 200 Abs. 2 FamFG die Verfahren nach §§ 1361 a und 1568 b BGB. Vorliegend macht die Antragstellerin in der Sache den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 1568 b Abs. 3 BGB geltend. Dass dieser vertraglich modifiziert worden ist, ändert seine Rechtsnatur nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZR 103/07 - FamRZ 2009, 219 Rn. 11 f. zu Unterhaltsvereinbarungen; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 200 FamFG Rn. 18).
Soweit der Bundesgerichtshof dies zum früheren Recht ausgeschlossen hatte (vgl. BGH Beschluss vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 21/79 - FamRZ 1979, 789, 790), lag dies darin begründet, dass nach dem damaligen Gesetzeswortlaut ein Hausratsverfahren und damit auch ein Ausgleichsanspruch nur im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Aufteilung der Hausratsgegenstände in Betracht kam. Nach § 1568 b BGB ist jedoch ein Ausgleichsanspruch - und mithin dessen gerichtliche Geltendmachung im Haushaltsverfahren nach § 200 Abs. 2 FamFG - auch dann möglich, wenn die Ehegatten die Aufteilung der Haushaltsgegenstände einvernehmlich geregelt haben und es einer gerichtlichen Regelung nicht mehr bedarf. Dass die Vereinbarung noch unter der Geltung des früheren Rechts getroffen wurde, hindert die Qualifikation als Haushaltssache nicht, zumal die neue Regelung in § 1568 b Abs. 3 BGB Anwendung findet.
2. Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht wirksam zugelassen worden.
Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Rechtsbeschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen hat. Ausnahmen hiervon, also zulassungsfreie Rechtsbeschwerden, sieht das Gesetz in Familiensachen nicht vor.
a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 70 Abs. 1 FamFG in dem Beschluss zu erfolgen, mit dem das Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung oder das Oberlandesgericht in erster Instanz entschieden hat. Dabei kann die Zulassung in der Entscheidungsformel oder in den Gründen ausgesprochen werden (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 15).
Eine unzutreffend erteilte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel. Durch eine insofern unrichtige Angabe wird deshalb ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft. Dabei gilt diese Bewertung auch dann, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung als Bestandteil des Beschlusses durch die Unterschriften der erkennenden Richter gedeckt ist. Hierdurch ändert sich der Charakter als bloße Belehrung über das für statthaft gehaltene Rechtsmittel nicht. Eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsentscheidung kann daraus nicht entnommen werden (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16 mwN).
Im vorliegenden Fall enthielt der Beschluss vom 6. August 2015 in seiner ursprünglichen Fassung somit keine Zulassung der Rechtsbeschwerde.
b) Die Zulassung ist auch durch den Berichtigungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Oktober 2015 nicht in wirksamer Form erfolgt.
Bei dem Beschluss handelt es sich der Sache nach um eine unzulässige Ergänzung des Beschlusses vom 6. August 2015, die den Senat nicht bindet (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14 - FamRZ 2014, 1620 Rn. 8, 12; BGH Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJW-RR 2009, 1349 Rn. 7; BGH Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99 - NJW-RR 2001, 61; BGHZ 20, 188 = NJW 1956, 830).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine Berichtigung des Beschlusses, in den eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO (im vorliegenden Fall: § 42FamFG) erfolgen. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht im Beschluss ausgesprochen war, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (BGH Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJW-RR 2009, 1349 Rn. 8 mwN). Eine offenbare Unrichtigkeit muss selbst für Dritte ohne weiteres erkennbar sein, da auch Richter, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, über eine Urteilsberichtigung entscheiden dürfen (BGH Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99 - NJW-RR 2001, 61).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht es mithin nicht aus, dass das Oberlandesgericht erst in dem Berichtigungsbeschluss ausgeführt hat, es habe die Rechtsbeschwerde zulassen wollen und der entsprechende Ausspruch sei lediglich versehentlich unterblieben. Denn daraus ergibt sich noch keine Unrichtigkeit des ursprünglichen Beschlusses, welche auch für Dritte ersichtlich wäre. Auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich insoweit kein ausreichender Anhalt für eine offenbare Unrichtigkeit. Diese rechtfertigt allenfalls den Schluss, dass das Oberlandesgericht von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgegangen ist. Die Gründe hierfür bleiben allerdings offen. Dass die Rechtsbeschwerde in Familiensachen zulassungsgebunden ist, reicht für sich genommen noch nicht aus (vgl. BGH Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 150/10 - juris Rn. 2 ebenfalls für eine zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde).
Überdies verbleibt die Möglichkeit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung lediglich versehentlich erfolgt ist. Die weiteren Umstände sprechen im Übrigen eher gegen als für die ursprüngliche Absicht des Oberlandesgerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Denn die Begründung des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung und einen vorangegangenen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts. Aus diesem ergibt sich wiederum kein Hinweis auf einen Zulassungsgrund nach § 70 Abs. 2 FamFG. Darin wird weder etwa abweichende Rechtsprechung genannt noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage oder ein bestehender Rechtsfortbildungsbedarf aufgezeigt.
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