Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 08.07.2015


BGH 08.07.2015 - XII ZB 494/14

Vergütung des Berufsbetreuers bei Bestellung neben einem Vorsorgebevollmächtigten


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
08.07.2015
Aktenzeichen:
XII ZB 494/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Osnabrück, 15. Juli 2014, Az: 3 T 282/14vorgehend AG Bersenbrück, 13. Mai 2014, Az: 15 XVII K 871
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Wird ein Betreuer neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die Vergütung des Betreuers in entsprechender Anwendung des § 6 Satz 1 VBVG nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. Juli 2014 aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bersenbrück vom 13. Mai 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt.

Beschwerdewert: 2.376 €

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) begehrt eine Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG.

2

Für die Betroffene besteht eine Vorsorgevollmacht. Bevollmächtigt ist ihre Schwiegertochter, die zugleich Eigentümerin eines Grundstücks ist, für das zugunsten der Betroffenen ein Nießbrauchsrecht eingetragen ist, das gelöscht werden soll. Eine Befreiung von § 181 BGB enthält die Vollmacht nicht. Der Betreuer wurde deshalb für den Aufgabenkreis "Bewertung und Ablösung des Nießbrauchs an dem Hausgrundstück" bestellt; ferner stellte das Amtsgericht die berufsmäßige Ausübung seines Amtes fest.

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Den auf §§ 4, 5 VBVG gestützten Vergütungsantrag des Betreuers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf dessen Beschwerde hat das Landgericht die Vergütung antragsgemäß auf 2.376 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2, die Landeskasse, mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

5

1. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass der Betreuer einen Vergütungsanspruch nach §§ 4, 5 VBVG habe. Eine direkte Anwendung der Vorschriften über die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand gemäß § 6 Satz 1 VBVG komme nicht in Betracht, weil es nicht um das Tätigwerden aufgrund einer rechtlichen Verhinderung eines anderen Betreuers im Sinne des § 1899 Abs. 4 BGB, sondern eines Vorsorgebevollmächtigten gehe. Eine analoge Anwendung des § 6 Satz 1 VBVG scheide ebenfalls aus. Die Bestellung eines Betreuers aufgrund der rechtlichen Verhinderung eines Vorsorgebevollmächtigten sei nicht mit der gesetzlichen Regelung vergleichbar. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München entstehe kein weiterer finanzieller Aufwand durch die Vergütung des - für einen verhinderten Vorsorgebevollmächtigten tätig werdenden - Betreuers nach §§ 4, 5 VBVG. Dies folge daraus, dass Vorsorgebevollmächtigte im Gegensatz zu beruflichen Betreuern häufig kostenlos und rein altruistisch tätig würden.

6

Im Übrigen stehe einer analogen Anwendung der Ausnahmecharakter des § 6 Satz 1 VBVG entgegen. Eine allgemeine Ausnahme von der pauschalierten Vergütung für alle Fälle, in denen der Betreuer nur für einen begrenzten Aufgabenbereich oder eine einzelne Angelegenheit bestellt werde, sei nicht gewollt.

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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts findet § 6 Satz 1 VBVG in Verbindung mit § 1899 Abs. 4 BGB entsprechend Anwendung, wenn ein Betreuer wegen einer rechtlichen Verhinderung des Vorsorgebevollmächtigten bestellt werden muss.

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aa) Gemäß § 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere Betreuer in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. Nach § 6 Satz 1 VBVG erhält der Betreuer in diesem Fall eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 VBVG, also nach konkretem Zeitaufwand. Eine Ausnahme hiervon sieht § 6 Satz 2 VBVG nur für den Fall vor, dass die Verhinderung tatsächlicher Art ist. Dabei unterscheidet § 6 Satz 2 VBVG ausdrücklich zwischen der dort genannten tatsächlichen Verhinderung, die eine anteilige pauschale Vergütung unberührt lässt, und der - nicht ausdrücklich genannten - rechtlichen Verhinderung. Aus Rechtsgründen verhindert ist eine Person, die die Voraussetzungen der §§ 1908 i Abs. 1, 1795 BGB oder des § 181 BGB erfüllt, die also bereits von Gesetzes wegen zur Vertretung der betroffenen Person nicht berechtigt ist oder der gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1796 BGB wegen Interessenkollision die Vertretungsbefugnis entzogen worden ist oder nicht übertragen werden kann (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873 Rn. 14).

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Die hier zu beantwortende Frage, ob die Verweisung auf § 1899 Abs. 4 BGB auch den Fall erfasst, dass nicht ein vom Gericht bestellter Betreuer, sondern ein Bevollmächtigter rechtlich verhindert ist, hat der Senat bislang ausdrücklich offen gelassen (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873 Rn. 13).

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Nach der zu § 6 VBVG ergangenen Rechtsprechung des Senats kann die Vergütungsregelung des § 6 VBVG zum einen über die dort genannten Sonderfälle des Verhinderungsbetreuers aus Rechtsgründen und des Sterilisationsbetreuers hinaus nicht analog auf Betreuer angewandt werden, die nur für eine Angelegenheit bestellt worden sind (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873 Rn. 16 ff.). Andererseits kann ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 625/13 - FamRZ 2014, 1449 Rn. 13 ff.). Dabei hat der Senat im ersten Fall eine analoge Anwendung und im zweiten Fall eine teleologische Reduktion des § 6 VBVG unter Hinweis auf den Gesetzeszweck abgelehnt: Mit der Einführung der pauschalen Betreuervergütung sollte ein einfaches und streitvermeidendes Abrechnungssystem geschaffen werden. Um diesen Zweck weitestgehend zu erreichen, hat der Gesetzgeber in § 6 VBVG nur zwei Ausnahmen von dem Pauschalierungssystem geschaffen. Eine allgemeine Ausnahme von der pauschalen Vergütung für alle Fälle, in denen der Betreuer nur für einen begrenzten Aufgabenbereich oder eine einzelne Angelegenheit bestellt wird, war nicht gewollt. Bis auf die zahlenmäßig geringen Sonderfälle des § 6 VBVG sollte es von der Pauschalvergütung keine Ausnahmetatbestände geben, weil jeder Ausnahmetatbestand zu Streitigkeiten über seinen Anwendungsbereich und gegebenenfalls eine analoge Anwendung führen würde. Dieser gesetzgeberische Wille würde missachtet, wenn über die Sonderfälle des § 6 VBVG i.V.m. § 1899 Abs. 2 und 4 BGB hinaus in den Fällen, in denen die Betreuung nur einen begrenzten Aufgabenbereich oder nur eine Angelegenheit umfasst, abweichend vom System der Pauschalvergütung stets nach konkretem Zeitaufwand abgerechnet werden könnte (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 - XII ZB 625/13 - FamRZ 2014, 1449 Rn. 16 und vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873 Rn. 19 f. jeweils mwN).

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bb) Mit der Rechtsbeschwerde ist eine analoge Anwendung des § 6 Satz 1 VBVG i.V.m. § 1899 Abs. 4 BGB auf die Fälle der vorliegenden Art aber zu bejahen (ebenso OLG München Beschluss vom 15. September 2010 - 33 Wx 60/10 - juris; juris PK-BGB/Jaschinski [Stand 10. März 2015] § 6 VBVG Rn. 10; aA LG München Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 6 T 4842/07 - juris Rn. 10). Die Voraussetzungen für eine Analogie sind gegeben (vgl. hierzu BGHZ 105, 140 = NJW 1988, 2734 f.). Es liegt nicht nur eine planwidrige Regelungslücke vor, vielmehr ist der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar, den der Gesetzgeber geregelt hat.

13

Zwar ist dem Landgericht dahin Recht zu geben, dass § 6 Satz 1 VBVG restriktiv auszulegen ist. Dabei geht es aber, wie sich dem Gesetzeszweck entnehmen lässt, um die im Einzelfall schwierige Abgrenzung, ob eine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist oder sich in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft. Solche Streitfragen sollen nach dem Willen des Gesetzesgebers ausdrücklich vermieden werden. Anders verhält es sich hingegen mit der Verweisung auf § 1899 Abs. 4 BGB. Mit ihr hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung dahingehend eröffnet, dass der bei rechtlicher Verhinderung zu bestellende Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 VBVG erhält. Dabei stellt sich die beschriebene Abgrenzungsfrage nicht; es ist vielmehr festzustellen, ob eine rechtliche Verhinderung vorliegt. Insoweit bildet der in § 1899 Abs. 4 BGB enthaltene Regelungsbereich vom Sinn und Zweck der Norm auch die hier zu entscheidende Fallkonstellation ab; in beiden Fällen ist ein Betreuer zu bestellen, weil der an sich berufene Vertreter des Betroffenen rechtlich verhindert ist. Die - in § 1899 Abs. 4 BGB nicht genannte - Bevollmächtigung kann demgemäß als Äquivalent zur Betreuung angesehen werden (so jurisPK-BGB/Jaschinski [Stand 10. März 2015] § 6 VBVG Rn. 10). Die Interessenlage des (vermögenden) Betroffenen bzw. der Staatskasse ist dieselbe unabhängig davon, ob die rechtliche Vertretung des Betroffenen von einem (anderen) Betreuer oder einem Bevollmächtigten wahrgenommen wird. Es soll jeweils ein finanzieller Aufwand vermieden werden, dem keine gleichwertige Leistung gegenübersteht (OLG München Beschluss vom 15. September 2010 - 33 Wx 60/10 - juris Rn. 13). Soweit das Landgericht meint, eine Vorsorgevollmacht würde in der Regel keine Kosten nach sich ziehen, vermag dies nichts daran zu ändern, dass durch die Bewilligung einer pauschalen Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG im Normalfall gegenüber der nach konkretem Zeitaufwand abzurechnenden Tätigkeiten höhere Kosten entstehen.

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b) Gemessen hieran kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen resultierte die Betreuerbestellung daraus, dass die Vorsorgebevollmächtigte nicht von dem Verbot von In-Sich-Geschäften des § 181 BGB befreit war. Demzufolge ist der Betreuer der Sache nach als Ergänzungsbetreuer im Sinne des § 1899 Abs. 4 BGB tätig geworden, weshalb er nur eine Vergütung nach § 6 Satz 1 i.V.m. §§ 1 und 3 VBVG beanspruchen kann.

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3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG kann der Senat in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Da sich der Betreuer auf einen Vergütungsantrag nach §§ 4, 5 VBVG beschränkt hat, ist der amtsgerichtliche Beschluss wieder herzustellen.

Dose                        Weber-Monecke                        Schilling

              Günter                                     Botur