Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.02.2013


BGH 27.02.2013 - XII ZB 492/12

Betreuervergütung: Höhe des zu vergütenden Stundensatzes


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
27.02.2013
Aktenzeichen:
XII ZB 492/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Ingolstadt, 20. Juli 2012, Az: 12 T 1050/12vorgehend AG Ingolstadt, 1. Juni 2012, Az: 17 XVII 26/92
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stundensatzes.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Juli 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 110 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden Betreuerin), die im Februar 2006 zur Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen bestellt wurde, beantragte für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 die Festsetzung ihrer Vergütung auf der Grundlage des ihr bis dahin im Verwaltungsverfahren erstatteten Stundensatzes von 44 €.

2

Sie schloss im Jahr 2004 erfolgreich die Ausbildung zur Sozialwirtin (BFZ-FH) bei den beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft in Kooperation mit der Fachhochschule Ravensburg-Weingarten ab.

3

Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 (im Folgenden Staatskasse) hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass es die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € festgesetzt hat.

4

Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betreuerin ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

6

1. Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, nach der die Betreuerin nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat, ist nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen einer mit einer Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 [staatlich anerkannte Sozialwirtin] und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 ff. [Sparkassenbetriebswirtin]) in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Sozialwirtin schon im Hinblick auf Art und Umfang nicht mit einer Ausbildung an einer Hochschule zu vergleichen ist.

7

2. Das Beschwerdegericht war - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem zuvor von dem Rechtspfleger im Verwaltungsverfahren der Betreuerin zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten. Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung erneut prüfen. Nachdem es dabei abweichend von der früheren Wertung des Rechtspflegers zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betreuerin die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, entsprechend zu entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 224, 240, 241; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 - NJW 1977, 375, 376). Die Betreuerin musste auch schon früher stets damit rechnen, dass der im Verwaltungsverfahren zugebilligte Stundensatz bei einer gerichtlichen Festsetzung und Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 15).

8

Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen der Betreuerin verneint und die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € festgesetzt.

Dose                          Vézina                         Klinkhammer

              Günter                           Botur