Entscheidungsdatum: 29.09.2010
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2009 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Beschwerdewert: bis 600 €
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben im vorliegenden Verfahren wechselseitig Auskunft und eidesstattliche Versicherung zum jeweiligen Endvermögen verlangt. Der Beklagte, der seinerseits Auskunft erteilt und auf ein entsprechendes Teilurteil des Amtsgerichts deren Richtigkeit eidesstattlich versichert hat, hat - widerklagend - beantragt, die Klägerin zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Auf das Verfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis August 2009 geltende Prozessrecht Anwendung.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige, und hat die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig gehalten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes sei nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere. Es hat den Zeitaufwand für die Klägerin zur Überprüfung ihrer Angaben auf zehn Stunden geschätzt und zur Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung auf weitere fünf Stunden. Den Stundensatz hat das Berufungsgericht § 20 JVEG entnommen. Dass der Klägerin ein Verdienstausfall entstehe, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Das Berufungsgericht hat demnach den Zeitaufwand mit insgesamt 45 € veranschlagt und daraus zusammen mit Fahrtkosten (12 €) und - unterstellten - Anwaltskosten (370,80 €) einen Wert von rund 430 € errechnet. Wenn die Klägerin die eidesstattliche Versicherung hingegen verweigern und sich gegen die Vollstreckungsfähigkeit des Titels wenden wollte, würden ihr - alternativ - Kosten von maximal 520 € entstehen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der erforderlichen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Der angefochtene Beschluss befindet sich jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (BGH - GSZ - BGHZ 128, 85, 87). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens im Ergebnis richtig angewendet.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluss nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1999 (IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050) ab. In jenem Fall entstand dem Auskunftspflichtigen aufgrund der von ihm geschuldeten umfangreichen Auskunft ein Verdienstausfall. Ein solcher ist hier jedoch nicht dargetan. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Überprüfung der bereits gemachten Angaben durch die Klägerin den - vom Berufungsgericht großzügig bemessenen - Zeitaufwand von zehn Stunden erfordert, hat die Klägerin jedenfalls nach den nicht rechtsfehlerhaften Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan, dass ihr daraus ein Verdienstausfall entstehe. Vielmehr kann die Klägerin die Überprüfung der bereits erteilten Auskunft unschwer in der Freizeit leisten. Dies erfordert weder eine zeitweise Schließung der von ihr betriebenen Arztpraxis noch eine Vertretung durch einen Kollegen. Ähnliches gilt für die Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung. Dass sich ein Termin nicht außerhalb der gewöhnlichen Sprechzeiten der Klägerin vereinbaren ließe, ist nicht dargetan, so dass auch insoweit ein Verdienstausfall nicht ersichtlich ist.
Dass das Berufungsgericht für einen Verdienstausfall einen entsprechenden Sachvortrag der Klägerin für erforderlich gehalten hat, verletzt demnach entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör.
Schließlich ist das Berufungsgericht auch nicht von der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2001 (IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse) abgewichen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob bei einer umfangreichen Auskunft der Zeitaufwand einer Hausfrau überhaupt in Geld zu veranschlagen war, was der Bundesgerichtshof bejaht hat (vgl. auch § 21 JVEG). Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der für die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bewältigen ist, wie es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte möglich ist (vgl. auch BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274).
b) Auch aus der Höhe der - vom Berufungsgericht unterstellten - Anwaltskosten kann ein höherer Wert nicht hergeleitet werden. Auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, in welcher Höhe der Gebührenstreitwert zu bemessen ist, kommt es im Ergebnis nicht an. Denn für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bedarf es einer erneuten anwaltlichen Beratung oder einer anwaltlichen Begleitung regelmäßig nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 - FamRZ 1999, 649 und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 61/09 - juris). Dass das Berufungsgericht der Klägerin "das Recht" zugebilligt hat, sich anwaltlichen Beistands zu bedienen, bindet den Senat als Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich war, nicht. Besondere Fragen, die der Einschaltung eines Rechtsanwalts bedurft hätten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (zur ausnahmsweise erforderlichen Einschaltung eines Anwalts vgl. BGH Beschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 - WM 1996, 466).
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer
Schilling Günter