Entscheidungsdatum: 16.01.2019
Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018, XII ZB 471/17, FamRZ 2018, 1607).
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. September 2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000 €
I.
Die 86jährige Betroffene hatte ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2, am 2. August 2010 notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, aufgrund derer die Tochter die Angelegenheiten der Betroffenen erledigt und deren Vermögen verwaltet.
Das Amtsgericht hat die zunächst von einer Pflegekraft, danach auch vom Sohn der Betroffenen angeregte Einrichtung einer Kontrollbetreuung abgelehnt, weil sämtliche gegen die Tochter erhobenen Vorwürfe ausgeräumt worden seien. Das Landgericht hat die vom Sohn eingelegte Beschwerde verworfen; hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerdebefugnis des Sohns der Betroffenen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt zwar daraus, dass seine (Erst-)Beschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 7 mwN).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht die Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zu Recht mit der Begründung verworfen hat, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis gefehlt hat.
1. Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Abkömmlinge zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung befugt, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
a) Ist ein Angehöriger erstinstanzlich nicht beteiligt worden, steht ihm kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist. Für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist somit entscheidend, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Allerdings kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, beispielsweise durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts scheidet indessen aus (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 10 mwN).
b) Der Sohn der Betroffenen war im ersten Rechtszug des Verfahrens über die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht beteiligt worden, so dass er auch nicht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Beschwerde befugt war.
aa) Zwar hat das Amtsgericht auf Anregung einer Pflegekraft der Betroffenen ein Verfahren auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung eingeleitet, indem es deren Eingabe der Betreuungsbehörde zwecks Sachverhaltsermittlung und Stellungnahme übersandte. Auch hat es die nachfolgende Betreuungsanregung durch den Sohn der Betroffenen an die Betreuungsbehörde "mit der Bitte um Berücksichtigung im Rahmen der Stellungnahme" übersandt. Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens begründet für sich genommen jedoch keine Beteiligtenstellung des Anregenden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 mwN). Weil das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen zu betreiben ist, war der Beschwerdeführer auch nicht als Antragsteller im Sinne des § 7 Abs. 1 FamFG formell verfahrensbeteiligt.
bb) Der Beschwerdeführer ist auch nicht im weiteren Verlauf des Verfahrens beteiligt worden. So wurden ihm weder die Stellungnahmen der bevollmächtigten Tochter oder der Betreuungsbehörde übersandt noch die Bestellung der Verfahrenspflegerin oder deren Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Er ist auch nicht angehört oder sonst in irgendeiner Form hinzugezogen worden, bis der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ergangen ist. Eine Beteiligtenstellung im gerichtlichen Verfahren ist ferner nicht dadurch begründet worden, dass die Betreuungsbehörde im Rahmen ihrer Sachverhaltsermittlung telefonischen Kontakt zu dem Sohn aufgenommen hatte.
Schließlich stellt die Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses an den Sohn keine Beteiligung im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff der Beteiligung. Eine Beteiligung setzt die Möglichkeit voraus, dass die "beteiligte" Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren Einfluss nehmen kann. Wird lediglich der die Instanz abschließende Beschluss bekanntgegeben, ist eine solche Beteiligung in derselben Instanz nicht mehr möglich (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 15 mwN).
cc) Auch eine etwaige Verfahrensbeteiligung nach Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses vermag dem Beschwerdeführer nicht zu einer Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu verhelfen. Zwar hat das Beschwerdegericht den Sohn der Betroffenen in seiner Funktion als Beschwerdeführer als "weiteren Beteiligten" behandelt. Zu diesem Zeitpunkt war das erstinstanzliche Verfahren jedoch durch Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits abgeschlossen, so dass die nachfolgende Beteiligtenstellung im Beschwerdeverfahren eine rückwirkende Beteiligung im ersten Rechtszug als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde nicht mehr zu begründen vermochte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 18).
2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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