Entscheidungsdatum: 06.02.2019
A.
Die Antragsgegnerin wird auf das Folgende hingewiesen:
I.
Der Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ist am 28. März 2018 wieder in den mütterlichen Haushalt zurückgekehrt. Damit kann sein Vater ihn gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß vertreten (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 2/16 - FamRZ 2017, 816 Rn. 18). Gegebenenfalls müsste für den Antragsteller ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
II.
Die Rechtsbeschwerde dürfte allerdings auch mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig sein.
Die angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, wonach für die Beschwer des Unterhaltspflichtigen auf die Differenz zwischen dem neu festgesetzten und dem bereits titulierten Unterhalt abzustellen ist (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 19. Mai 2014 - 13 UF 58/14 - juris Rn. 51; OLG Koblenz FamRZ 1996, 557; MünchKommFamFG/A. Fischer 3. Aufl. § 61 Rn. 24 f.; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. § 51 FamGKG Rn. 27 und Schneider NZFam 2018, 166 jew. zum Verfahrenswert).
Der Einwand der Rechtsbeschwerde, mit der Abänderungsentscheidung werde ein neuer Titel geschaffen, wohingegen der alte seine Wirkung verliere, betrifft die Vollstreckung, nicht aber die Beschwer.
Die Rückkehr des Antragstellers in den mütterlichen Haushalt am 28. März 2018 ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin nur in Höhe der Differenz zwischen dem beantragten und dem in der Jugendamtsurkunde tenorierten Unterhalt beschwert ist. Die Abänderung der Jugendamtsurkunde zugunsten der Antragsgegnerin war nicht Verfahrensgegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens.
B.
Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.
Klinkhammer |
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Schilling |
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Nedden-Boeger |
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Botur |
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Guhling |
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Hinweis:
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch Rücknahme erledigt.