Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 05.06.2013


BGH 05.06.2013 - XII ZB 359/11

Rechtsbeschwerdeverfahren: Abgabe einer Erledigungserklärung durch die Partei oder ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
05.06.2013
Aktenzeichen:
XII ZB 359/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Karlsruhe, 2. März 2011, Az: 8 U 217/07 (10)vorgehend LG Mosbach, 6. November 2007, Az: 4 O 31/07
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Wert: 83.832 €.

Gründe

1

Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2013 das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich in Ausnahmefällen die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08 - NJW 2009, 234 Rn. 4 mwN). Dabei kann die Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof von der Partei persönlich oder deren zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten abgegeben werden. Einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) bedarf es hierfür nicht (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09 - NJW-RR 2010, 688 Rn. 6).

3

Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war entsprechend § 91 a ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, nachdem sich die Parteien auf eine entsprechende Kostenregelung geeinigt haben.

Dose                       Klinkhammer                                   Schilling

             Günter                                Nedden-Boeger