Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 11.07.2012


BGH 11.07.2012 - XII ZB 354/11

Stufenklage des Sozialleistungsträgers gegen den zum Elternunterhalt Verpflichteten: Beschwer des zur Auskunftserteilung verpflichteten Abkömmlings bei steuerlicher Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
11.07.2012
Aktenzeichen:
XII ZB 354/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 10. Juni 2011, Az: 2 UF 43/11vorgehend AG Melsungen, 14. Dezember 2010, Az: 53 F 1166/10 UV
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Zur Höhe der Beschwer, wenn der Unterhaltspflichtige und sein Ehegatte steuerlich zusammen veranlagt wurden und der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über sein Einkommen und zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids verurteilt worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, der für die zwischenzeitlich verstorbene Mutter des Antragsgegners Sozialleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht hat, begehrt im Wege des Stufenantrags vom Antragsgegner Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Vorlage von Belegen.

2

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner u. a. dazu verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe er in der Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2008 Rente oder Pension bezogen hat, über Bestand und Höhe des zum 1. Dezember 2007 vorhandenen Vermögens sowie über sämtliche Immobilien, deren Eigentümer oder Miteigentümer er zum 1. Dezember 2007 war. Zudem wurde der Antragsgegner u. a. zur Vorlage der für die Jahre 2007 und 2008 ergangenen Renten- oder Pensionsbescheide und der die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2009 betreffenden Einkommensteuererklärungen nebst aller Anlagen sowie der hierzu ergangenen Einkommensteuerbescheide verpflichtet.

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Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Wert der Beschwer übersteige nicht den Wert von 600 €. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

4

Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 jeweils mwN und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 4; BGHZ - GSZ - 128, 85 = NJW 1995, 664 f.).

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2. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 139 ZPO) nicht festgestellt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 5 mwN und vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09 - FamRZ 2010, 881 Rn. 10).

7

3. Soweit das Beschwerdegericht den Aufwand für die Zusammenstellung und die Vorlage der im Tenor des angefochtenen Beschlusses genannten Unterlagen sowie der darauf aufbauenden Auskunft auf unter 600 € geschätzt hat, lässt dies einen Ermessensfehler zum Nachteil des Antragsgegners nicht erkennen.

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a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht gelassen. Solche Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - FamRZ 2007, 1090 Rn. 7; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

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Der Antragsgegner verfügt nach eigenen Angaben lediglich über Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer beamtenrechtlichen Versorgung. Die Höhe seiner Einkünfte kann er daher unschwer anhand der ergangenen Rentenbescheide und Bezügemitteilungen ermitteln und belegen. Soweit er durch den amtsgerichtlichen Beschluss darüber hinaus zur Auskunft verpflichtet worden ist, ob er Einkommen aus anderen steuerrechtlichen Einkunftsarten erzielt, kann er die geschuldete Auskunft durch die einfache Erklärung erfüllen, dass er über keine weiteren Einkünfte verfügt. Der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bedarf es für diese Erklärung nicht.

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b) Der Antragsgegner benötigt zur Erteilung der geschuldeten Auskünfte auch nicht der Hilfe eines Steuerberaters.

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aa) Soweit die Rechtsbeschwerde hierzu ausführt, der Antragsgegner benötige die Unterstützung durch einen Steuerberater, weil er mit seiner Ehefrau gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werde und daher eine Einzelveranlagung erstellt werden müsse, um über das auf ihn entfallende Nettoeinkommen Auskunft geben zu können, kann dem nicht gefolgt werden.

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bb) Im Rahmen der hier titulierten Auskunftsverpflichtung des Unterhaltsschuldners ist der Maßstab für die Aufteilung einer Steuerschuld oder -erstattung im Innenverhältnis zusammenveranlagter Ehegatten (vgl. insoweit Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178 Rn. 17 ff.) ohne Belang. Deren Zweck besteht vornehmlich darin, den vermeintlich Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch richtig berechnen und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners prüfen zu können (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 1150). Wenn der Antragsgegner gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist er im Rahmen der nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehenden Pflicht zur Auskunftserteilung und Belegvorlage nicht gehalten, eine (bereinigte) Einkommensteuererklärung vorzulegen, aus der sich das allein auf ihn entfallende Nettoeinkommen entnehmen lässt.

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cc) Dem entspricht auch der Entscheidungsausspruch des amtsgerichtlichen Beschlusses. Danach ist der Antragsgegner nur verpflichtet, anzugeben, ob von ihm in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden, ob Einkommensteuerbescheide ergangen sind, ob und in welcher Höhe Steuerrückerstattungen zugeflossen oder Steuernachzahlungen geleistet worden sind. Aus diesen Auskünften lässt sich zwar das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners nicht unmittelbar entnehmen, weil dieses mit dem steuerrechtlichen Einkommen eines Unterhaltsschuldners in der Regel nicht identisch ist (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 48). Gleichwohl erfüllt der Antragsgegner seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung bereits mit den genannten Angaben.

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dd) Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Auskunftspflichtige den Steuerbescheid auch dann vorlegen, wenn er zusammen mit seinem Ehegatten veranlagt worden ist. Ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse kann der Unterhaltsschuldner dadurch wahren, dass er solche Betragsangaben abdeckt oder sonst unkenntlich macht, die ausschließlich seinen Ehegatten betreffen oder in denen Werte für ihn und seinen Ehegatten zusammengefasst sind, ohne dass sein eigener Anteil daraus entnommen werden kann (Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682; vgl. dazu auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 1183). Das kann dadurch erfolgen, dass er die in dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid enthaltenen Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau schwärzt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104).

15

Im vorliegenden Fall kann der Antragsgegner die ihm auferlegte Verpflichtung zur Vorlage seiner Steuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 damit ohne die Hilfe eines Steuerberaters erfüllen. Sofern er das Einkommen seiner Ehefrau nicht preisgeben möchte, ist es ihm unbenommen, die entsprechenden Angaben in den Steuerbescheiden zu schwärzen. Einer von einem Steuerberater durchgeführten Berechnung der Steuerschuld des Antragsgegners bei einer getrennten Veranlagung für die beiden relevanten Steuerjahre bedarf es dazu nicht.

16

4. Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer keine Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts berücksichtigt hat. Der Antragsgegner bedarf keiner Beratung durch einen Rechtsanwalt, um die ihm obliegenden Auskunfts- und Belegpflichten zu erfüllen.

17

a) Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Beschwer nach den mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bemessen, wenn die Auskunftsverpflichtung, zu welcher der Unterhaltsschuldner verurteilt wurde, nicht bzw. nur teilweise vollstreckungsfähig ist (Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 668 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535 ff.; Senatsbeschlüsse vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425 und vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45). Ist der Entscheidungsausspruch nicht hinreichend bestimmt oder setzt die sorgfältige Erfüllung des Auskunftsanspruchs Rechtskenntnisse voraus, können auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Höhe der Beschwer maßgeblich sein (vgl. BGH Beschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 - WM 1996, 466, 467).

18

b) Im vorliegenden Fall war der Antragsgegner indes nicht auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt angewiesen.

19

Der Antragsgegner macht weder geltend, die amtsgerichtliche Entscheidung habe einen nicht vollstreckbaren Inhalt noch verpflichte sie ihn zu einer unmöglichen Leistung. Die Erklärungen, die der Antragsgegner zu erbringen hat, sind in dem amtsgerichtlichen Beschluss ebenso eindeutig und zweifelsfrei beschrieben wie die Unterlagen, die er vorlegen muss. Dass der Antragsgegner sowohl über Bestand und Höhe seines Vermögens als auch über sämtliche in seinem Allein- oder Miteigentum stehenden Immobilien Auskunft geben soll, macht eine anwaltliche Beratung nicht erforderlich. Zwar erfasst der Begriff des Vermögens auch Immobilien, so dass sich diese beiden Auskunftsverpflichtungen inhaltlich teilweise überschneiden. Aus der Sicht des Antragsgegners ist jedoch klar zu erkennen, wozu er sich zu erklären hat. Gleiches gilt für die Verpflichtung, Bankauskünfte zum Nachweis von Sparvermögen und Wertpapieren etc. sowie bei Lebensversicherungen Bestätigungen der Versicherungsgesellschaften über die Höhe der Rückkaufwerte und bei Immobilienkaufverträgen die Grundsteuerbescheide vorzulegen. Auch insoweit ist der Umfang der Auskunfts- und Belegpflicht in der amtsgerichtlichen Entscheidung eindeutig festgelegt.

20

Schließlich ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine anwaltliche Beratung dazu erforderlich, was unter dem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Antragsgegners zu verstehen ist, weil der Antragsgegner darüber keine Auskunft erteilten muss.

Dose                                             Weber-Monecke                                                   Klinkhammer

                         Günter                                                              Botur