Entscheidungsdatum: 16.08.2017
1. § 30 VersAusglG schützt den Versorgungsträger grundsätzlich auch bei seiner Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG, wenn er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person leistet.
2. Zur Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbeginns) der Versorgungsleistung.
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerden teilweise aufgehoben und im zweiten und dritten Absatz der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 1 an die Antragsteller eine Ausgleichsrente von monatlich 556,11 € für die Zeit von April bis Juni 2014, monatlich 555,42 € für die Zeit von Juli 2014 bis Juni 2015, monatlich 554,55 € für die Zeit von Juli 2015 bis Juni 2016 und 160,47 € für Juli 2016 zu zahlen hat, soweit die Antragsgegnerin zu 1 in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte gezahlt hat.
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 2 an die Antragsteller eine Ausgleichsrente von monatlich 1.386 € für die Zeit von April 2014 bis Juni 2016 und 402,39 € für Juli 2016 zu zahlen hat, soweit die Antragsgegnerin zu 2 in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte gezahlt hat.
Die Gerichtskosten aller Rechtszüge tragen die Antragsteller je zu ein Viertel, die Antragsgegnerin zu 1 zu 15% und die Antragsgegnerin zu 2 zu 35%. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Beschwerdewert: 3.000 €
I.
Auf den am 7. Januar 1992 zugestellten Antrag wurde die am 18. Juni 1965 geschlossene Ehe des früheren Ehemanns und der früheren Ehefrau am 30. September 1992 rechtskräftig geschieden; durch weiteren Beschluss vom 25. November 1994 wurde der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei wurden, neben dem Ausgleich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, betriebliche Anrechte des Ehemanns im Wege eines Teilausgleichs durch erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 67,20 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1991, ausgeglichen und im Übrigen die frühere Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Seit August 2002 bezog die frühere Ehefrau eine laufende Altersrente. Durch Beschluss vom 8. Januar 2003 – berichtigt am 20. Juni 2003 – verpflichtete das Familiengericht den früheren Ehemann, ab August 2002 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 32,40 % seiner betrieblichen Altersversorgung bei der Antragsgegnerin zu 1 (entsprechend monatlich 437,30 €) sowie bei der Antragsgegnerin zu 2 (entsprechend monatlich 1.087,89 €) an die frühere Ehefrau zu zahlen, und ersetzte die Willenserklärung des Ehemanns zur Abtretung künftiger Ansprüche gegen die Antragsgegnerinnen in der jeweiligen Höhe an die frühere Ehefrau.
Im November 2013 verstarb der inzwischen wiederverheiratete Ehemann. Die Antragsgegnerinnen stellten daraufhin ihre Zahlungen an die frühere Ehefrau ein und leisteten fortan Hinterbliebenenrente an die verwitwete zweite Ehefrau in Höhe von 809,72 € (Antragsgegnerin zu 1) und 2.456,03 € (Antragsgegnerin zu 2).
Mit einem am 6. bzw. 11. August 2014 zugestellten Antrag hat die frühere Ehefrau die Antragsgegnerinnen auf Zahlung einer Ausgleichsrente gemäß § 25 VersAusglG in Anspruch genommen. Nach den vom Familiengericht eingeholten Versorgungsauskünften beträgt der Ehezeitanteil der bei der Antragsgegnerin zu 1 erworbenen Versorgung 1.194,45 € mit einem Ausgleichswert von 597,22 € monatlich und der Ehezeitanteil der bei der Antragsgegnerin zu 2 erworbenen Versorgung 2.772 € mit einem Ausgleichswert von 1.386 € monatlich.
Durch Beschluss vom 17. November 2015 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zu 1 zur Zahlung von monatlich 597,22 € und die Antragsgegnerin zu 2 zur Zahlung von monatlich 1.386 € verpflichtet, jeweils beginnend ab Dezember 2013. Hiergegen haben beide Antragsgegnerinnen Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt haben, dass ihre Zahlungspflicht erst nach Ablauf einer Übergangszeit bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, einsetze. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsbeginn beider Renten auf April 2014 festgelegt und die weitergehenden Beschwerden zurückgewiesen; hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerden verstarb die frühere Ehefrau am 9. Juli 2016; daraufhin haben die jetzigen Antragsteller als deren Erben das Verfahren aufgenommen.
II.
Die vom Oberlandesgericht unbeschränkt zugelassenen Rechtsbeschwerden sind in der Sache begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2017, 33 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Antragsgegnerinnen hätten ihre Beschwerde in zulässiger Weise auf die Frage des Beginns ihrer Leistungspflicht beschränkt. Daher sei eine Entscheidung über die Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente nicht angefallen und es könne nicht korrigiert werden, dass das Familiengericht es versäumt habe, die schuldrechtliche Ausgleichsrente um den nach § 3 b VAHRG bereits erfolgten Teilausgleich zu kürzen.
Die Ansprüche gegen die Antragsgegnerinnen seien seit April 2014 durchsetzbar, denn diese seien im Laufe des April 2014 dadurch in Verzug geraten, dass sie die Erfüllung des Anspruchs der früheren Ehefrau ernsthaft und endgültig verweigert hätten, indem sie ihre Zahlungen von einer vorherigen familiengerichtlichen Entscheidung abhängig gemacht hätten. Zahlbar sei die Rente jeweils zum Monatsende, wie es die Versorgungsordnungen der Antragsgegnerinnen auch für die zugesagten Hinterbliebenenrenten vorsähen.
Der Leistungsbeginn sei auch nicht nach § 30 VersAusglG aufgeschoben. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift sei nämlich die rechtskräftig gewordene, rechtsgestaltende Entscheidung eines Familiengerichts. Eine solche liege nicht vor, da das Familiengericht mit dem Ausspruch einer Zahlungsverpflichtung nach § 25 VersAusglG nur etwas zuspreche, was ohne richterlichen Gestaltungsakt bereits von vornherein der Rechtslage entspreche. Soweit die Antragsgegnerinnen Zuvielleistungen an die hinterbliebene Witwe erbracht hätten, seien diese Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht und fielen auch deshalb nicht unter den Anwendungsbereich des § 30 VersAusglG. Denn die Befreiung von der Leistung gegenüber der hinterbliebenen Witwe (§ 25 Abs. 5 VersAusglG) trete unabhängig von einer familiengerichtlichen Entscheidung ein. Sei es dem Versorgungsträger ausnahmsweise nicht möglich, die anteiligen Berechtigungen des versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten und der Hinterbliebenen zu berechnen, könne er die insgesamt geschuldete Versorgungsleistung unter Verzicht gegen Rücknahme mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen.
Ohnehin könne eine Übergangsfrist nach § 30 VersAusglG schon deshalb nicht bereits im Erkenntnisverfahren ausgesprochen werden, weil das Einsetzen der Frist eine rechtskräftig gewordene Entscheidung und deren Kenntnis voraussetze. Die Entscheidung über die Rechtsfolgen des § 30 VersAusglG falle deshalb nicht im Verfahren über den Versorgungsausgleich an, sondern sei Sache der Fachgerichte der jeweiligen Versorgungszweige.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht erkannt, dass die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau nach dem Versterben ihres früheren Ehemanns aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen kann, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod des Ehemanns fortbestanden hätte (Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, vormals sog. verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).
b) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht allerdings die Übergangszeit außer Acht gelassen, während derer der Versorgungsträger gemäß § 30 VersAusglG gegenüber der ausgleichsberechtigten Person befreit ist.
aa) Unzutreffend ist insoweit die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, der Versorgungsträger sei nicht durch § 30 VersAusglG geschützt, wenn er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet. Denn § 30 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG regelt die entsprechende Anwendbarkeit von Satz 1 der Vorschrift für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person. Auch diese haben bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung befreiende Wirkung; dies entspricht § 3 a Abs. 7 Nr. 1 VAHRG des früheren Rechts (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 70). Es ist daher einhellige und zutreffende Literaturauffassung (Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 188, Kap. 5 Rn. 32; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 464; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 26 VersAusglG Rn. 16 und § 30 VersAusglG Rn. 2; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 25 Rn. 35; Rehbein in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 30 Rn. 7, 10; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 32; MünchKommBGB/Ackermann-Sprenger § 30 VersAusglG Rn. 8, 10; BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: 1. Mai 2017] § 30 Rn. 10 f.; Soergel/Ahrens BGB § 30 VersAusglG Rn. 5 f.; FAKomm-FamR Wick 5. Aufl. § 30 VersAusglG Rn. 4; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 853), dass der nach § 25 Abs. 1 VersAusglG in Anspruch genommene Versorgungsträger für die Dauer einer Übergangszeit bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt, von seiner Leistungspflicht befreit ist, wenn und soweit er die Versorgungsleistung innerhalb einer gegenüber der ausgleichspflichtigen Person bestehenden Leistungspflicht nach deren Versterben an die Witwe oder den Witwer erbracht hat. Während dieser Übergangszeit verweist das Gesetz den Ausgleichsberechtigten, zu dessen Gunsten keine einstweilige Regelungsanordnung ergangen ist (§ 49 FamFG, vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 92), auf Bereicherungsansprüche gegen die Witwe oder den Witwer (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Familiengericht den früheren Ehemann bereits zu seinen Lebzeiten zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die frühere Ehefrau verpflichtet und seine Willenserklärung zur Abtretung künftiger Ansprüche gegen die Antragsgegnerinnen an die frühere Ehefrau ersetzt hatte.
Zwar enthielt das frühere Versorgungsausgleichsrecht in § 3 a Abs. 7 Nr. 2 Satz 2 VAHRG eine Regelung, wonach der Versorgungsträger durch Leistungen an die Witwe oder den Witwer nicht gegenüber dem Ausgleichsberechtigten befreit wurde, wenn dieser dem Versorgungsträger die beglaubigte Abschrift eines gegen den Verpflichteten erwirkten Vollstreckungstitels übermittelt hatte, der diesen wegen des bei dem Versorgungsträger begründeten Anrechts zur Zahlung einer Ausgleichsrente verpflichtete. Vielmehr war er umgekehrt gegenüber der Witwe oder dem Witwer des Verpflichteten befreit, soweit er an den Ausgleichsberechtigten nach Maßgabe eines solchen Vollstreckungstitels Leistungen erbrachte (§ 3 a Abs. 7 Nr. 2 Satz 1 VAHRG). Dasselbe galt, wenn der Versorgungsträger in dem dem Tod des Verpflichteten vorangehenden Monat an den Berechtigten auf Grund einer Abtretung Leistungen erbracht hatte (§ 3 a Abs. 7 Nr. 2 Satz 2 VAHRG).
Diese Regelungen wurden jedoch nicht in das am 1. September 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz übernommen. Damit stellt das reformierte Versorgungsausgleichsrecht klar, dass der Anspruch nach § 25 VersAusglG keinen von §§ 20, 22 VersAusglG abgeleiteten Anspruch darstellt, zumal dieser mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person erlischt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG; vgl. Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 5 Rn. 24; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 730; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 2; BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: 1. Mai 2017] § 25 Rn. 3, 11 sowie bereits Senatsbeschluss vom 27. März 1991 – XII ARZ 7/91 – FamRZ 1991, 927, 928). Der Ausgleichsberechtigte muss seinen Ausgleichsanspruch vielmehr, wenn es zu keiner einverständlichen Regelung kommt, neu gegen den Versorgungsträger titulieren lassen (FAKomm-FamR Wick 5. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 4; aA offenbar BeckOK/Gutdeutsch VersAusglG [Stand: 1. Februar 2017] § 25 Rn. 14). Systemgerecht gilt deshalb nach heutigem Recht, dass auch die Wirkung eines gegen den Verpflichteten bestehenden Vollstreckungstitels zur Zahlung einer Ausgleichsrente mit dessen Tod erlischt und der Versorgungsträger seine weiteren Leistungen zunächst vollständig an die Witwe oder den Witwer erbringen darf, bis entweder eine rechtskräftige Entscheidung über die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ergeht oder eine einstweilige Regelungsanordnung gemäß § 49 FamFG getroffen wird; Letztere hätte ebenfalls – wie früher in § 3 a Abs. 7 Nr. 3 VAHRG ausdrücklich geregelt – schuldbefreiende Wirkung.
cc) Allerdings wird der Ausgleichsanspruch des Berechtigten als solcher durch Leistungen, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten erbringt, nicht beeinträchtigt. Deshalb sind auch rückständige Beträge bereits ab dem durch §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1585 b Abs. 2 und 3 BGB bestimmten Zeitpunkt zu titulieren (Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 464).
Der durch § 30 VersAusglG gewährte Schuldnerschutz des Versorgungsträgers wirkt sich nur auf die Person des Anspruchsschuldners und damit auf den Vollzug der Entscheidung aus. Die Prüfung, ob und inwieweit er laufende Rente bereits innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person geleistet hat, ist nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens, ebenso wie im Versorgungsausgleichsverfahren nicht festgestellt werden kann, wann der Versorgungsträger Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, was den Anknüpfungspunkt für die Dauer der Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Senats wird dem Schuldnerschutz in der Beschlussformel dadurch Rechnung getragen, die Verpflichtung des Versorgungsträgers vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, auszusprechen und zusätzlich die Feststellung zu treffen, dass der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer gezahlt hat (Senatsbeschluss vom 27. September 2000 – XII ZB 67/99 – FamRZ 2001, 284, 286).
dd) Nachdem im vorliegenden Fall die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorben ist, kommt eine laufende Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ab der Kenntnis von der Rechtskraft nicht mehr in Betracht und ist somit die Beschlussformel auf den Feststellungsausspruch zu beschränken.
c) Hinsichtlich der Höhe des festzustellenden Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung hat das Oberlandesgericht es zu Unrecht unterlassen, den bereits bei der Scheidung erfolgten Teilausgleich anzurechnen.
aa) Unzutreffend ist insoweit die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Überprüfung des Anspruchs der Höhe nach sei in der Beschwerdeinstanz nur im Hinblick auf die Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichsbetrags angefallen, nicht aber im Hinblick auf die Anrechnung eines bereits erfolgten Teilausgleichs. Denn entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts konnten die Rechtsmittel nicht wirksam auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbeginns) der schuldrechtlichen Ausgleichsrente durch Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung beschränkt werden.
Der von den Beschwerden verfolgte Rechtsstandpunkt, dass der gegen die Antragsgegnerinnen gerichtete Zahlungsanspruch in Anwendung des § 30 VersAusglG für eine Übergangsfrist aufgeschoben ist, betrifft zwar nur einen zeitlich begrenzten Teil des insgesamt erhobenen Anspruchs. Insoweit sind die von Amts wegen zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen jedoch nach Grund und Höhe zu prüfen, da die Beschränkung des Rechtsmittels auf eine isolierte Rechtsfrage – hier die Anwendung des Schuldnerschutzes nach § 30 VersAusglG – unzulässig ist.
Zwar entspricht es der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung des Senats, dass wenn die Rechtsfrage, derentwegen das Rechtsmittel zugelassen oder eingelegt worden ist, nur für einen klar begrenzten Teil des Zeitraums erheblich ist, für den insgesamt Unterhalt beansprucht wird, das Rechtsmittel als auf diesen Zeitraum beschränkt angesehen werden kann. Auch wenn dieser Teilzeitraum keinen eigenen, vom Restzeitraum getrennten Streitgegenstand bildet, genügt es für eine Rechtsmittelbeschränkung, dass sie einen Teil des prozessualen Anspruchs herausgreift, soweit die Sache nur hinsichtlich dieses Teils für den Rechtsmittelführer von Interesse ist und die Entscheidung über diesen Teil gesondert und unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2003 – XII ZR 109/01 – FamRZ 2004, 612 mwN). In einem solchen Fall liegt regelmäßig die Annahme nahe, der Rechtsmittelführer habe sein Rechtsmittel nur hinsichtlich des von der aufgeworfenen Rechtsfrage betroffenen Teils des Gesamtanspruchs einlegen wollen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 153, 358, 362 = FamRZ 2003, 590, 591 mwN).
Im vorliegenden Fall reicht der zeitlich begrenzte Teil des Anspruchs, auf den sich das Rechtsmittel beschränken ließe, allerdings über die gesamte Zeitdauer des Anspruchs, der mit dem Tod der früheren Ehefrau und damit vor dem durch § 30 Abs. 2 VersAusglG bestimmten Zeitpunkt geendet hat.
bb) Anzurechnen über den gesamten Zeitraum ist daher der bereits bei der Scheidung erfolgte Teilausgleich. Gemäß § 53 VersAusglG ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen; er beträgt hier für April 2014 bis Juni 2014 ([67,20 DM : 46,00 DM] x 28,14 € =) 41,11 €, für Juli 2014 bis Juni 2015 ([67,20 DM : 46,00 DM] x 28,61 € =) 41,80 €, für Juli 2015 bis Juni 2016 ([67,20 DM : 46,00 DM] x 29,21 € =) 42,67 € und für Juli 2017 ([67,20 DM : 46,00 DM] x 30,45 € =) 44,48 €.
Diese Beträge sind im vorliegenden Fall auf die von der Antragsgegnerin zu 1 zu beziehende Ausgleichsrente anzurechnen, so dass als Ausgleichsbetrag insoweit noch monatlich 556,11 € für April bis Juni 2014, 555,42 € für Juli 2014 bis Juni 2015, 554,55 € für Juli 2015 bis Juni 2016 und 552,74 € für Juli 2017 anteilig bis zu ihrem Versterben am 9. Juli 2016 verbleiben, während es gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 beim ungekürzten Ausgleichsbetrag verbleibt.
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RiBGH Schilling hat Urlaub |
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Berichtigungsbeschluss vom 25. Oktober 2017
Die Gründe zu Ziffer II. 2. c) bb) des Senatsbeschlusses vom 16. August 2017 (Seite 12, Rn. 27 und 28 des Umdrucks) werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es statt "Juli 2017" jeweils "Juli 2016" lautet.
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