Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.07.2010


BGH 28.07.2010 - XII ZB 317/10

Formanforderungen an die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betreuungs- und Unterbringungssachen und Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Formmängeln


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
28.07.2010
Aktenzeichen:
XII ZB 317/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Göttingen, 26. Mai 2010, Az: 5 T 57/10, Beschlussvorgehend AG Osterode, 19. März 2010, Az: 7 XVII H 4032
Zitierte Gesetze

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 26. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128 b KostO).

Gründe

1

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.

2

Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird – wie hier -, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

3

Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist (§ 70 Abs. 1, 3, 4 FamFG). Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie ein an sich statthaftes Rechtsmittel, das entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.

4

Der Hinweis vom 19. Juli 2010 hat sich erledigt, weil die Rechtsbeschwerdefrist von 1 Monat (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG) bereits am 28. Juni 2010 abgelaufen war und der Beschwerdeführerin durch diese Entscheidung keine Kosten entstehen.

5

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

Hahne                            Weber-Monecke                            Klinkhammer

                    Schilling                                       Günter