Entscheidungsdatum: 14.10.2015
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
1. Die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO).
2. Die abschließenden Hinweise des Beschwerdegerichts, wonach der Antragsgegner eine Abänderung der im vorliegenden Verfahren nach § 237 FamFG ergangenen pauschalen Unterhaltsfestsetzung wegen der Zuständigkeitsregeln der Europäischen Unterhaltsverordnung am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers - mithin vor den Gerichten des US-Bundesstaates Pennsylvania - betreiben müsse, geben dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
a) Es erscheint zwar zweifelhaft, ob ein US-amerikanisches Gericht seine internationale Zuständigkeit für die Abänderung einer in Deutschland ergangenen Unterhaltsentscheidung annehmen würde. Das Prozessrecht der USA ist vom Prinzip der "continuing exclusive jurisdiction" beherrscht, wonach die Abänderungsentscheidung stets in dem Staat ergehen muss, in dem auch die Ursprungsentscheidung erlassen worden ist (vgl. dazu Bartl Die neuen Rechtsinstrumente zum IPR des Unterhalts auf internationaler und europäischer Ebene S. 61 f.). Das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 (HUÜ 2007) - welches die USA zwar gezeichnet, aber bislang noch nicht ratifiziert haben - enthält keine direkten Zuständigkeitsregelungen. Nach der negativen Zuständigkeitsregel des Art. 18 HUÜ 2007 darf der Unterhaltsverpflichtete in anderen Vertragsstaaten keine Abänderung der Entscheidung beantragen, solange der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat der Titelerrichtung beibehält. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, weil der Antragsteller im Titelerrichtungsstaat (Deutschland) nie einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In solchen Fällen bleibt es dabei, dass jeder Vertragsstaat nach seinem autonomen Verfahrensrecht darüber entscheidet, ob er international einen Gerichtsstand für die Abänderung eines im Ausland errichteten Unterhaltstitels eröffnet oder nicht (vgl. auch Borräs/Degeling Explanatory Report on the Convention on the International Recovery of Child Support and Other Forms of Family Maintenance Rn. 418, veröffentlicht bei www.hcch.net). Selbst wenn die USA das HUÜ 2007 zeitnah in Kraft setzen sollten, bleibt es außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 18 HUÜ 2007 dabei, dass der amerikanische Richter seine internationale Zuständigkeit für die Abänderung ausländischer Unterhaltstitel nach seinem eigenen Verfahrensrecht beurteilen würde.
b) Wenn der Antragsgegner in den USA keine umfassende Korrektur des in Deutschland im vereinfachten Verfahren errichteten Unterhaltstitels erreichen kann, wäre aber eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ein Korrekturverfahren gemäß § 240 FamFG - sofern andere Zuständigkeitsgründe nach der Europäischen Unterhaltsverordnung tatsächlich nicht in Betracht kommen (vgl. zur Problematik der sog. Abänderungsannexkompetenz einerseits Prütting/Helms/Hau FamFG 3. Aufl. Anh. zu § 110 Rn. 66 f. und anderseits Rauscher/Andrae EuZPR/EulPR 4. Aufl. Art. 8 EG-UntVO Rn. 9) - jedenfalls aus der Notzuständigkeit nach Art. 7 EuUnthVO herzuleiten.
Art. 7 EuUnthVO liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass die Zuständigkeiten nach Art. 3 bis 5 EuUnthVO nicht alle denkbaren Konstellationen erfassen und daher dem Justizgewährungsanspruch des Rechtssuchenden (Art. 6 Abs.1 EMRK) nicht genügen (vgl. MünchKommFamFG/Lipp 2. Aufl. Art. 7 EuUnthVO Rn. 1; Rauscher/Andrae EuZPR/EulPR 4. Aufl. Art. 7 EG-UntVO Rn. 1; vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 16 zur EuUnthVO). Art. 7 EuUnthVO muss daher auch solche Fälle erfassen, in denen der Justizgewährungsanspruch eines unterhaltspflichtigen Abänderungsinteressenten durch negative internationale Kompetenzkonflikte der Gerichte gefährdet wird. Dies erschließt sich im Übrigen auch aus Art. 8 Abs. 2 lit. c EuUnthVO: Hat der Unterhaltsberechtigte in einem Vertragsstaat des HUÜ 2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt und wird dort der Unterhaltstitel errichtet, gilt nach dieser Vorschrift die sich aus Art. 8 Abs. 1 EuUnthVO ergebende Verfahrensbegrenzung für das Abänderungsverfahren insbesondere dann nicht, wenn die zuständige Behörde im Titelerrichtungsstaat ihre Zuständigkeit für die Änderung der Entscheidung nicht ausüben kann oder die Ausübung ablehnt. Auch diese Vorschrift will den Justizgewährungsanspruch des Abänderungsinteressenten sichern (vgl. MünchKommFamFG/Lipp 2. Aufl. Art. 8 EuUnthVO Rn. 14), und sie würde für einen Unterhaltspflichtigen mit ständigem Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union leerlaufen, wenn ihm die Zuständigkeitsregeln der Europäischen Unterhaltsverordnung schlechthin kein Forum für ein Abänderungsverfahren gegen einen im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten eröffnen würden.
Dose Schilling Günter
Botur Guhling