Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 30.10.2013


BGH 30.10.2013 - XII ZB 139/13

Betreuervergütung: Erforderliche tatrichterliche Feststellungen für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
30.10.2013
Aktenzeichen:
XII ZB 139/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Bayreuth, 25. Februar 2013, Az: 42 T 152/12vorgehend AG Bayreuth, 14. November 2012, Az: XVII 40/12
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Zu den Anforderungen an die zur Bestimmung der Betreuervergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 638 €

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuer) wurde im Mai 2012 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Die Betreuung umfasst unter anderem die Aufgabenkreise der Gesundheits- und der Vermögenssorge, der Aufenthaltsbestimmung, der Wohnungsangelegenheiten und der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen sowie Renten- und Sozialleistungsträgern.

2

Der Betreuer hatte im Jahr 2000 an der Universität B. in den Fächern Bayerische Landesgeschichte, Neueste Geschichte und Politikwissenschaft den akademischen Grad eines Magister Artium erworben. Außerdem wurde er im Jahr 2002 zum Oberstleutnant der Reserve ernannt und absolvierte in diesem Zusammenhang die Bataillonskommandeurslehrgänge der Bundeswehr.

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Für den Abrechnungszeitraum vom 9. Mai 2012 bis zum 8. November 2012 beantragte der Betreuer für seine Tätigkeit die Festsetzung einer Betreuervergütung für 37,5 Stunden in Höhe von 1.650 €, wobei er im Hinblick auf seine Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 € zugrunde legte.

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Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 (Staatskasse), mit der dieser eine Abrechnung auf der Basis eines Stundensatzes in Höhe von 27 € begehrte, hat das Landgericht zurückgewiesen.

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Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Beschwerdebegehren weiter.

II.

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Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet.

7

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Erhöhung des Stundensatzes auf 44 € rechtfertige sich zwar nicht aus dem im Rahmen des Magisterstudiengangs belegten Nebenstudienfach Politikwissenschaft. Wie bei einem Wahlfach im Rahmen eines Diplomstudiengangs handele es sich um einen untergeordneten Teil des Hochschulstudiums, der nicht dem Kernbereich der Ausbildung zuzuordnen sei.

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Der Höchststundensatz folge aber aus dem militärischen Rang eines Oberstleutnants der Reserve. Die zur Erreichung dieses Rangs absolvierten Bataillonskommandeurslehrgänge stellten eine mit einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung dar. Diese Lehrgänge seien den Stabsoffizierslehrgängen übergeordnet, die bereits die Erhöhung auf den höchsten Stundensatz rechtfertigen würden. Ein Oberstleutnant gehöre zur Besoldungsgruppe A 14, mithin zum höheren Dienst. Ein Amt dieser Laufbahngruppe setze grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Dass der Betreuer den Stabsoffizierslehrgang nicht und die militärische Laufbahn erst nach Entlassung aus dem aktiven Bundeswehrdienst durchlaufen habe, sei unschädlich. Ein Oberstleutnant der Reserve sei von einem Oberstleutnant des aktiven Dienstes nicht zu unterscheiden.

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Der Betreuer habe insoweit auch für die Betreuung nutzbare Kenntnisse in der Verwaltung, im Umgang mit Behörden und mit unterschiedlichsten Menschen erworben.

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2. Diese Ausführungen halten in ihrem entscheidenden Punkt einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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a) In rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist die von der Rechtsbeschwerde als ihr günstig hingenommene Auffassung des Beschwerdegerichts, dass das Studium der Politikwissenschaft im Nebenfach des Magisterstudiengangs die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt.

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b) Bei seiner Annahme, der von dem Betreuer erreichte Dienstgrad des Oberstleutnants der Reserve mit Durchlaufen von Bataillonskommandeurslehrgängen sei einem Hochschulabschluss vergleichbar, hat das Beschwerdegericht hingegen die maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt.

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aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 15; vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

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bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.

15

(1) Das Beschwerdegericht hat keine ausreichenden Feststellungen zu den für die Einordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG maßgeblichen Tatsachen getroffen.

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Der zeitliche Aufwand für die Ausbildung ist ebenso ungeklärt wie es Inhalt und Umfang des Ausbildungsstoffs sind. Ob und bejahendenfalls welche Abschlussprüfung(en) des Betreuers das Beschwerdegericht seiner Annahme zugrunde legt, es liege ein einem Hochschulabschluss vergleichbarer Abschluss vor, bleibt ebenfalls offen.

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(2) Der vom Beschwerdegericht - in Anlehnung an obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BayObLG NJWE-FER 2000, 88 f.) - aus der für den Dienstgrad eines Oberstleutnants geltenden Besoldungsgruppe (von mindestens) A 14 gezogene Schluss auf die Vergleichbarkeit mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ist rechtlich nicht tragfähig.

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Zwar ist zutreffend, dass diese Besoldungsgruppe zum höheren Dienst gehört. Auch setzt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung zum höheren Dienst unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss voraus (vgl. §§ 7 Nr. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009, BGBl I 284).

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Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht die für Offiziere der Reserve gegenüber der Laufbahn im aktiven Dienst bestehenden geringeren Beförderungsvoraussetzungen berücksichtigt (vgl. dazu § 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011, BGBl I 1813). Darüber hinaus enthebt der Blick auf die - für den im aktiven Dienst tätigen Offizier geltende - Besoldungsgruppe nicht der notwendigen Auseinandersetzung mit Ausbildungsumfang und Ausbildungsinhalt, an der es vorliegend fehlt.

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c) Mangels entsprechender Feststellungen zur Ausbildung erweist sich auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Betreuer habe durch die Ausbildung für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben, als rechtlich fehlerhaft.

21

Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 16 ff. mwN).

22

Ob die vom Beschwerdegericht als betreuungsrelevant eingeordneten Kenntnisse in der Verwaltung sowie im Umgang mit Behörden und mit unterschiedlichsten Menschen diesem Kernbereich der Ausbildung zuzuordnen sind, lässt sich ohne ausreichende Feststellungen zur Ausbildung nicht beurteilen.

23

3. Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die Feststellungen zum zeitlichen Aufwand sowie zu Inhalt und Umfang der der Ernennung des Betreuers zum Oberstleutnant der Reserve vorhergehenden Ausbildung einschließlich abgelegter Prüfungen und zur Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse nachholen kann.

Dose                    Weber-Monecke                          Günter

            Botur                                    Guhling