Entscheidungsdatum: 26.09.2018
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 8. Februar 2010, II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047).
2. Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013, XII ZR 159/12, FamRZ 2013, 1199).
Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt.
Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).
1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN; Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN).
b) Gemessen hieran hat die Frage, „ob die Begutachtung in Kindschaftssachen zu den psychologischen Tätigkeiten zählt, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer oder sonstiger Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, und damit nicht vom Approbationsvorbehalt umfasst“ ist, keine grundsätzlichen Bedeutung. Der Gesetzgeber hat diese Frage unlängst bejaht (Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 14. Oktober 2016, BGBl. I 2222) und § 163 FamFG seine aktuelle, ab 15. Oktober 2016 geltende Fassung verliehen. Ein Approbationsvorbehalt kann der Norm bezogen auf die vorgenannte Fragestellung nicht entnommen werden. Es fehlt auch an einer veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidung, die von der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zu der vorgelegten Rechtsfrage abweicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dazu in der Literatur unterschiedliche bzw. abweichende Meinungen vertreten werden.
2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9 mwN).
Diese sind hier nicht gegeben.
Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eine umfassende Abwägung vorgenommen, die auch auf die Einwendungen des Vaters im Rahmen seiner Beschwerdebegründung eingeht. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts hält sich dabei im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
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