Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.09.2016


BGH 27.09.2016 - XI ZR 99/16

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Anlaufens der Widerrufsfrist


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
27.09.2016
Aktenzeichen:
XI ZR 99/16
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze
§ 495 aF BGB
§ 14 Abs 1 aF BGB-InfoV
§ 14 Abs 3 aF BGB-InfoV
§ 355 Abs 2 S 3 BGB vom 02.12.2004

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Ellenberger                                                 Joeres                                                  Matthias

                               Menges                                                              Dauber