Entscheidungsdatum: 01.06.2010
Die Urteile der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal vom 8. September 2009 und des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Februar 2010 sind wirkungslos, nachdem der Kläger seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.