Entscheidungsdatum: 25.10.2016
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 8.178,16 €.
I.
Die Parteien schlossen am 17. Februar 2011 einen Verbraucherdarlehensvertrag über 75.000 € mit einem effektiven Jahreszins in Höhe von 4,65% p.a. In den Darlehensvertrag war folgende Widerrufsinformation eingefügt:
Die Darlehensvaluta wurde den Klägern vereinbarungsgemäß im Dezember 2013 zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 16. August 2014, der Beklagten zugegangen am 17. August 2014, widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Ihre Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag "wirksam widerrufen" worden sei und die Kläger der Beklagten zum 17. August 2014 "nicht mehr als 68.729,27 €" schuldeten, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert der Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 8.178,16 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff. und vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, gemäß dem von der Beschwerde zitierten Senatsbeschluss vom 4. März 2016 (aaO Rn. 3) keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, können sie in dritter Instanz nicht zur Begründung einer höheren Beschwer anführen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, juris Rn. 9 mwN).
III.
Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gälte auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach wörtlich der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln. Der zugunsten der Kläger als notwendig unterstellte Hinweis nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung stand unter Nr. 13 des Darlehensvertrags. Bei Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging.
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber