Entscheidungsdatum: 05.02.2019
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2017 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren beträgt 552.893,96 €.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftlichen Einwilligung der Beklagten in die Übergehung der Berufungsinstanz statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Er ist aber unzulässig, weil es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt. Gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO müssen in dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO - in gleicher Weise wie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO - dargelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 46/08, WM 2008, 2225 Rn. 4 und vom 16. August 2012 - I ZR 199/11, juris Rn. 4 f. mwN). Daran fehlt es hier. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger |
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Grüneberg |
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Matthias |
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Derstadt |
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Tolkmitt |
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