Entscheidungsdatum: 17.01.2017
Die Beschwerden der Kläger zu 3 und zu 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 und des Klägers zu 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen die Klägerin zu 1 4/5, die Klägerin zu 2 1/100, der Kläger zu 3 1/200, die Klägerin zu 4 gesamtverbindlich mit dem Kläger zu 5 9/50 und der Kläger zu 6 1/200 (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.574.723,02 €.
1. Die Beschwerden der Kläger zu 3 und zu 6 sind unzulässig, weil diese Kläger durch das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 nicht beschwert sind. Diese Kläger, die am Berufungsverfahren nicht beteiligt waren, machen geltend, der Ausspruch im Urteilstenor des Berufungsurteils zur Anschlussberufung der Beklagten, die Klage werde "insgesamt" abgewiesen, umfasse auch ihre in erster Instanz erfolgreichen Klageanträge. Dadurch seien sie in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
a) Für das Verständnis des Urteilstenors sind neben dessen Wortlaut ergänzend der Inhalt der Entscheidungsgründe, die Klageanträge und der Klägervortrag maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 3 und vom 20. Oktober 2016 - V ZR 60/16, juris Rn. 8). Deswegen reicht es aus, wenn sich die Beschränkung eines Ausspruchs im Urteilstenor auf einzelne der Parteien aus den Entscheidungsgründen sowie den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen ergibt (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 37 und Beschluss vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3).
b) So ist es hier. Aus den von den Parteien gestellten Anträgen, denen die Bezeichnung der Parteien im Rubrum folgt, sowie den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsurteil hinsichtlich der Anschlussberufung ausschließlich die Klagen der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 sowie des Klägers zu 5 betrifft. Im Antrag der Beklagten zur Anschlussberufung vom 11. August 2014 sind ausdrücklich nur diese Kläger als Anschlussberufungsbeklagte genannt. Damit übereinstimmend werden im Rubrum des Berufungsurteils nur die Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 sowie der Kläger zu 5 jeweils als Berufungskläger und als Anschlussberufungsbeklagte bezeichnet. Im Unterschied dazu werden die Kläger zu 3 und zu 6 ausschließlich als "Kläger" angeführt. Auch in den Entscheidungsgründen findet sich kein Anhalt dafür, dass das Berufungsgericht über eine "Anschlussberufung" gegen Parteien entscheiden wollte, die am Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt beteiligt waren.
Es trifft allerdings zu, dass das Berufungsgericht in der einheitlichen Kostenentscheidung den vom Berufungsurteil nicht berührten Erfolg der Kläger zu 3 und zu 6 in erster Instanz nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. Es kann dahinstehen, ob der Kostenausspruch des Berufungsgerichts wegen des genannten Gesamtzusammenhangs so zu verstehen ist, dass darin die Kostenentscheidung des Landgerichts, soweit sie zugunsten der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Kläger ergangen ist, nicht abgeändert wird. Wollte man dies nämlich mit der Beschwerde anders verstehen, bliebe diese dennoch erfolglos, da die isolierte Anfechtung einer einheitlichen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.). Im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine fehlerhafte Kostenentscheidung nicht korrigiert werden. Deren Überprüfung setzt vielmehr die Zulassung der Revision aus anderen Gründen voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508 und BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - II ZR 158/08, juris Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 99 Rn. 7).
2. Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 und des Klägers zu 5 sind zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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