Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.01.2014


BGH 28.01.2014 - XI ZR 372/12

Gehörsrüge: Prozesskostenhilfe und Gerichtsgebühr für die Zurückweisung der Anhörungsrüge


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
28.01.2014
Aktenzeichen:
XI ZR 372/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. September 2012, Az: 13 U 212/11vorgehend LG Hamburg, 27. Oktober 2011, Az: 328 O 512/09, Urteil
Zitierte Gesetze
§§ 114ff ZPO
Nr 1700 GKVerz
Nr 1500 GKVerz

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 20. August 2013 - Kassenzeichen ... - wird zurückgewiesen.

Der Kostenansatz ist richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a; vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2012 - X ZR 7/12, juris). Da der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom 14. August 2013 die Festgebühr gemäß KV 1700, 2500 in Höhe von 50 € entstanden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a.; PG/Thole, ZPO, 5. Aufl., § 321a Rn. 20).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Wiechers                          Joeres                          Ellenberger

                    Matthias                       Menges