Entscheidungsdatum: 02.06.2015
Führt eine Bank versehentlich einen Zahlungsauftrag aus, der von einem ehemals Kontobevollmächtigten erteilt wurde, nachdem dessen Kontovollmacht ihr gegenüber bereits widerrufen worden war, vollzieht sich der bereicherungsrechtliche Ausgleich als Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zwischen ihr und dem Zahlungsempfänger.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 27. Juni 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer an ihn bewirkten Auszahlung in Anspruch.
Die Klägerin führt für die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Kontoinhaberin) ein Girokonto. Für dieses Konto hatte der Beklagte seit dem 18. November 2004 eine Kontovollmacht. Am 18. Oktober 2012 widerrief die Kontoinhaberin diese Vollmacht gegenüber der Klägerin, die den Widerruf aufgrund eines bankinternen Fehlers jedoch nicht im Banksystem hinterlegte.
Am 4. Dezember 2012 hob der Beklagte, der vom Widerruf seiner Vollmacht keine Kenntnis hatte, am Schalter 900 € ab. Noch am selben Tag beanstandete die Kontoinhaberin diese Auszahlung gegenüber der Klägerin, woraufhin diese den Betrag dem Konto wieder gutschrieb.
Der Beklagte hat behauptet, der Geldbetrag, den er bar in seiner Hose aufbewahrt habe, sei am nächsten Tag verschwunden gewesen. Da die Kontoinhaberin über Nacht Zugang zu seinem Zimmer gehabt habe, sei davon auszugehen, dass sie das Geld an sich genommen habe.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 900 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Auf Grundlage des nach Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie) geltenden § 675u BGB stehe der Klägerin bei einer nicht (mehr) autorisierten Barabhebung ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Beklagten als Abhebenden zu.
Vor Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie sei die Rechtsprechung zwar davon ausgegangen, dass einem Kreditinstitut, das eine vom Kunden widerrufene Anweisung versehentlich ausgeführt habe, kein bereicherungsrechtlicher Direktanspruch gegen den gutgläubigen Zahlungsempfänger zustehe. Durch das Erteilen der Anweisung und den späteren Widerruf habe der Kunde zurechenbar den Rechtsschein einer eigenen Leistung gesetzt. Für den Fall des Widerrufs einer Kontovollmacht gelte nichts anderes. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung wäre ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten als Zahlungsempfänger zu verneinen und die Rückabwicklung hätte im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Kontoinhaberin stattzufinden.
Durch die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie habe sich die Rechtslage in diesen Fallgestaltungen jedoch geändert. Nach § 675u BGB sei die Klägerin gesetzlich verpflichtet, der Kontoinhaberin den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der darin zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, den Zahlungsdienstnutzer nie mit der Auseinandersetzung über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge zu belasten, könne im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nicht unberücksichtigt bleiben und führe nach Inkrafttreten des § 675u BGB in allen Fällen nicht autorisierter Zahlungsvorgänge zu einem Durchgriffsanspruch gegen den Zahlungsempfänger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB.
Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Nach seinem Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass er das empfangene Geld "verbraucht" habe, ohne dabei sonstiges Vermögen einzusparen. Auch wenn der Beklagte behaupte, das Geld sei verschwunden, und den Verdacht äußere, die Kontoinhaberin habe es an sich genommen, sei seinem Vortrag auch zu entnehmen, dass die Kontoinhaberin offensichtlich einen Anspruch auf das Geld gehabt habe. Der Beklagte habe vorgetragen, den Betrag als Haushaltsgeld auf deren Girokonto überwiesen zu haben. Mithin bestehe die Bereicherung des Beklagten in Form der Befreiung von dieser Verbindlichkeit fort.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Es trifft zwar im Ergebnis zu, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung als Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten stattzufinden hat. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass es dabei auf die Besonderheiten des seit dem 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen (Art. 229 § 22 EGBGB) Rechts der Zahlungsdienste (§§ 675c ff. BGB) nicht ankommt. Die Frage, ob die Regelung der §§ 675u, 675z Satz 1 BGB Bereicherungsansprüche gegen den Kontoinhaber generell sperren, stellt sich nicht, weil ein solcher Anspruch bereits tatbestandlich nicht gegeben ist.
a) Schon nach der bisherigen Rechtsprechung hat der vermeintlich Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zahlungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Diesem kann die Zuwendung des Angewiesenen aber nicht zugerechnet werden, weil er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zuwendung sei seine Leistung. Der Zahlungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (Senatsurteile vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10 mwN und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32).
b) So liegt der Fall auch hier. Der Kontoinhaberin ist der von ihr nicht autorisierte Zahlungsauftrag auf Auszahlung der 900 € nicht zurechenbar.
aa) Der vom Beklagten im Dezember 2012 erteilte Zahlungsauftrag auf Auszahlung des Geldbetrages (§ 675f Abs. 3 BGB) entfaltete gegenüber der Kontoinhaberin keine rechtliche Wirksamkeit. Diese hatte die Kontovollmacht, die dem Beklagten die Befugnis gab, aus dem vorhandenen Guthaben des Kontos einzelne Zahlungsvorgänge zu bewirken (vgl. MünchKommHGB/Hadding/Häuser, 3. Aufl., ZahlungsV Rn. A 87 f.; Schramm/Dauber in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 32 Rn. 6), bereits vor Erteilung dieses Zahlungsauftrags gegenüber der Klägerin wirksam widerrufen (§ 168 Satz 3, § 167 Abs. 1, § 170 BGB). Damit fehlte für den hier in Rede stehenden Zahlungsvorgang von Anfang an die nach § 675j Abs. 1 BGB erforderliche Autorisierung des Zahlers.
bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Zahlungsvorgang der Kontoinhaberin auch nicht deshalb als eigene Leistung zuzurechnen, weil sie die im Jahr 2004 erteilte Kontovollmacht im Oktober 2012 widerrufen hat, ohne den Beklagten über den Widerruf in Kenntnis zu setzen.
(1) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit in Fallgestaltungen, in denen der Anweisende beispielsweise einen zunächst wirksam erteilten Überweisungsauftrag später widerruft und die Bank diesen Widerruf irrtümlich nicht beachtet, angenommen, der konkrete Zahlungsvorgang sei durch den Kontoinhaber mit veranlasst worden. In diesen Fällen müsse sich die Bank deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzle und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zahlungsempfänger komme in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn dem Zahlungsempfänger der Widerruf bekannt sei, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle (Senatsurteile vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 12 und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 34 jeweils mwN). Ob hieran nach Inkrafttreten des Rechts der Zahlungsdienste uneingeschränkt festgehalten werden kann oder ob sich aus §§ 675u, § 675z Satz 1 BGB im Verhältnis zum Kontoinhaber eine Kondiktionssperre ergibt (zum Meinungsstand vgl. Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 50 Rn. 25 ff.; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675u Rn. 19 ff.; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675u BGB, Rn. 25 ff.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675z Rn. 6), bedarf hier keiner Entscheidung.
(2) Hier fehlen nämlich bereits jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der konkrete Zahlungsvorgang der Kontoinhaberin kraft Rechtsscheins zuzurechnen sein könnte.
Führt die Bank versehentlich einen Zahlungsauftrag aus, der von einem ehemals Kontobevollmächtigten erteilt wurde, nachdem dessen Kontovollmacht ihr gegenüber bereits widerrufen worden war, ist dies mit den Fällen des Widerrufs eines vom Kontoinhaber erteilten Zahlungsauftrags nicht gleichzusetzen. Der wirksame Zahlungsauftrag fehlte hier vielmehr bereits von Anfang an (ebenso OLG Düsseldorf, ZIP 2003, 897, 898; Hadding, WuB I D 1.- 3.14; aA OLG Nürnberg, WM 1999, 2357, 2358). Die Kontovollmacht weist, anders als ein später widerrufener Überweisungs- oder Dauerauftrag, keinen Bezug zu einem konkreten Zahlungsvorgang auf. Die Beteiligten haben mit Erteilen der Kontovollmacht noch keine Leistungsbeziehungen festgelegt, an denen man aus Rechtsscheingesichtspunkten festhalten müsste. Die Kontovollmacht beinhaltet keine Zweckbestimmung, eine bestimmte Verbindlichkeit zu erfüllen, so dass keine Veranlassung besteht, dem Kontoinhaber den von ihm nie in Gang gesetzten konkreten Zahlungsvorgang als eigene Leistung zuzurechnen. Da die Bank auch nicht als Dritte im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB zahlt, sondern unter Bezugnahme auf den vermeintlich wirksamen Zahlungsauftrag des Kontoinhabers, hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich bei einem wegen Widerrufs der Kontovollmacht unwirksamen Zahlungsauftrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zwischen Bank und Zahlungsempfänger zu erfolgen. Der Empfänger ist "in sonstiger Weise" auf Kosten des Kreditinstituts bereichert, weil diesem aus dem Zahlungsvorgang kein Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen Kunden zusteht (§ 675u Satz 1 BGB). Der Zahlungsempfänger ist der Nichtleistungskondiktion unabhängig davon ausgesetzt, ob im Valutaverhältnis eine dem Zahlungsvorgang entsprechende Schuld tatsächlich besteht oder er das Fehlen eines wirksamen Zahlungsauftrags kennt. Da selbst der gutgläubige Vertragspartner nur dann geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Leistung hervorgerufen hat, vermag der Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen (Senatsurteil vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10 mwN).
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Entreicherung des Beklagten (§ 818 Abs. 3 BGB) halten revisionsrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Bereicherung des Beklagten bestehe in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit fort.
a) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bereicherung trotz Wegfalls des Erlangten dann fortbesteht, wenn der Schuldner den rechtsgrundlos erlangten Betrag dazu verwendet hat, eigene Verbindlichkeiten zu tilgen, die er andernfalls - ohne rechtsgrundlose Vermögensmehrung - nicht getilgt hätte (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 386 f. mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
b) Das Berufungsgericht erachtet die Bereicherung des Beklagten in Höhe von 900 € deshalb als fortbestehend, weil sich aus seinem Vortrag ergebe, dass offenbar ein Anspruch der Kontoinhaberin gegen ihn auf Zahlung dieses Betrages als Haushaltsgeld bestanden habe. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, der Kontoinhaberin ein Haushaltsgeld in dieser Höhe zu überweisen, hat das Berufungsgericht übersehen, dass der Beklagte diese Schuld nach seinem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen bereits aus eigenem Vermögen getilgt hatte, bevor die rechtsgrundlose Auszahlung an ihn erfolgte. Der Beklagte hat geltend gemacht, das Haushaltsgeld in Höhe von 900 € per Dauerauftrag von seinem Konto auf das hier in Rede stehende Girokonto überwiesen zu haben. Dort sei der Betrag am 3. Dezember 2012, also einen Tag vor seiner Abhebung, gutgeschrieben worden. Da die Kontoinhaberin nach dem Widerruf der Kontovollmacht des Beklagten zu diesem Zeitpunkt wieder die alleinige Verfügungsbefugnis über das Girokonto hatte, hat sie den Geldbetrag bereits mit der zu ihren Gunsten erfolgten vorbehaltlosen Gutschrift zur freien Verfügung erlangt, so dass damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eintrat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, WM 1996, 438 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 f. und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 26). Der Umstand, dass der Beklagte einen Betrag in dieser Höhe später wieder abheben konnte, weil die Klägerin die alleinige Verfügungsbefugnis der Kontoinhaberin missachtete, ändert daran nichts. Dieser nicht autorisierte Zahlungsvorgang konnte den Auszahlungsanspruch der Kontoinhaberin nicht mindern (§ 675u Satz 1 BGB).
III.
Das angefochtene Urteil ist damit gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Wegnahme des Geldes getroffen hat.
Anders als die Revisionserwiderung meint, sind Feststellungen hierzu nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits feststünde, dass es dem Berufungsgericht nach Zurückverweisung verwehrt sein wird, dem erstmals in der Berufungserwiderung erfolgten Beweisantritt des Beklagten, der für die Umstände seiner Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 387 f.), nachzugehen. Wie sich aus dem amtsgerichtlichen Sitzungsprotokoll ergibt, hat die erste Instanz in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht nach ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, so dass sich die Prüfung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufdrängt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn. 14 ff.).
IV.
Der Senat verweist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
Sollte das Berufungsgericht dem Beweisantritt des Beklagten nachgehen und feststellen, dass das ausbezahlte Geld von der Kontoinhaberin entwendet wurde, wird es zu klären haben, ob die Bereicherung des Beklagten deshalb fortbesteht, weil er hierdurch einen werthaltigen Anspruch gegen sie als ausgleichenden Wert im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB erworben hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258 und vom 9. Februar 1994 - VIII ZR 176/92, BGHZ 125, 83, 90). Hierzu, insbesondere zur Werthaltigkeit der gegen die Kontoinhaberin gerichteten Ansprüche, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Dabei trägt der Bereicherungsschuldner, der sich auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen will, auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass trotz des Wegfalls des ursprünglich Erlangten keine anderweitige Bereicherung in seinem Vermögen verblieben ist (MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 161; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - IVa ZR 201/88, NJW-RR 1989, 1298, 1299). Unter normalen Umständen wird man davon auszugehen haben, dass der Beklagte durch die Auszahlung des Bargeldes an ihn Eigentum an den Geldscheinen erlangt hat, so dass nicht nur die von der Revision angesprochenen Besitzschutzansprüche in Betracht kommen, die mittlerweile wegen Fristablaufs erloschen wären (§ 864 Abs. 1 BGB).
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber