Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 02.04.2019


BGH 02.04.2019 - XI ZR 233/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
02.04.2019
Aktenzeichen:
XI ZR 233/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:020419BXIZR233.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Köln, 19. März 2018, Az: I-4 U 5/18vorgehend LG Aachen, 30. November 2017, Az: 1 O 128/17

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 350.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Insbesondere ist die wenig strukturierte europarechtliche Argumentation, die sich auf verschiedene Richtlinien und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [nachfolgend: EuGH] vom 9. November 2016 (C-42/15, Home Credit Slovakia, BKR 2017, 62) stützt und mit der geltend gemacht wird, es sei eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV geboten, nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu begründen.

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a) Keine der Richtlinien, auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerde beruft, erfasst die hier streitgegenständlichen Darlehensverträge, wie die Nichtzulassungsbeschwerde auch selbst einräumt.

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aa) Die streitgegenständlichen, im April 2010 geschlossenen Darlehensverträge fallen weder in den sachlichen noch in den zeitlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; Berichtigungen ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und ABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46).

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(1) Nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) und b) gilt die Richtlinie 2008/48/EG nicht für "Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind", und nicht für "Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind". Beide Ausnahmen sind hier einschlägig, da nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen die streitgegenständlichen Darlehensverträge durch Grundschulden gesichert waren und der Finanzierung einer Immobilie dienten.

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(2) Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs sieht Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG ausdrücklich vor, dass sie nicht für die am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kreditverträge gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - C-618/10, Banco Español de Crédito, EuZW 2012, 754 Rn. 80 f.). Die in Art. 30 Abs. 2 enthaltene Ausnahme, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Art. 11, 12, 13, 17 und 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Richtlinie auch auf am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufende unbefristete Kreditverträge angewendet werden, betrifft keine Vorschriften, die für die vorliegende Klage von Bedeutung wären. Auch wenn die Richtlinie 2008/48/EG bereits am 11. Juni 2008 in Kraft getreten ist (Art. 31), hatten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 27 die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen erst bis zum 11. Juni 2010 zu treffen. Dementsprechend ist das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) nach seinem Art. 11 Abs. 1 am 11. Juni 2010 in Kraft getreten.

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(3) Damit ist auch das Urteil des EuGH vom 9. November 2016 (C-42/15, Home Credit Slovakia, BKR 2017, 62) ohne Bedeutung, da es sich allein mit der Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG befasst. Zudem hat der EuGH in diesem Urteil - anders als von der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargestellt - gerade nicht ausgesprochen, dass bei einem Pflichtverstoß des Kreditgebers das zur Verfügung gestellte Kapital dem Verbraucher kostenlos zu überlassen sei. Der EuGH hat nur entschieden, dass Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG ("Sanktionen") einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht eine entsprechende Sanktion vorzusehen, wenn der Kreditvertrag nicht alle nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie erforderlichen Elemente nennt (EuGH, aaO Rn. 73).

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bb) Die streitgegenständlichen Darlehensverträge fallen auch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48), weil die Darlehen der Finanzierung einer Immobilie dienten und die Richtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) keine Anwendung findet auf Kreditverträge oder Kreditversprechen, die hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude oder zur Renovierung oder Verbesserung eines Gebäudes bestimmt sind.

9

cc) Die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28. Februar 2014, S. 34; Berichtigungen ABl. L 47 vom 20. Februar 2015, S. 34 und ABl. L 246 vom 23. September 2015, S. 11) ist wiederum angesichts ihres zeitlichen Anwendungsbereichs ohne Bedeutung. Sie ist am 20. März 2014 in Kraft getreten (Art. 49), war von den Mitgliedstaaten bis zum 21. März 2016 umzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2) und gilt nach ihrem Art. 43 Abs. 1 nicht für vor dem 21. März 2016 bereits bestehende Kreditverträge.

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dd) Die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16) ist nach ihren Art. 1 und 2 hier nicht anwendbar, da die streitgegenständlichen Verträge nicht als Fernabsatzverträge geschlossen worden sind.

11

ee) Schließlich enthält die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keinerlei Ausführungen dazu, woraus sich die Anwendbarkeit und die Entscheidungsrelevanz der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22; Berichtigung ABl. L 253 vom 25. September 2009, S. 18) ergeben soll, obwohl diese Richtlinie nach ihrem Art. 3 Abs. 2 das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt lässt.

12

b) Der Versuch der Nichtzulassungsbeschwerde, aus Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach dem die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt, eine Geltung der Richtlinien, insbesondere der Richtlinien 87/102/EWG und 2008/48/EG, über ihren zeitlichen und/oder sachlichen Anwendungsbereich hinaus zu konstruieren, ist fernliegend (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - C-618/10, Banco Español de Crédito, EuZW 2012, 754 Rn. 80 f.). Soweit der EuGH in seinem von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteil vom 8. April 2014 (C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., EuZW 2014, 459) die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten am Maßstab der Grundrechte-Charta und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft und einen Verstoß bejaht hat, hat er schlicht die Ungültigkeit der Richtlinie festgestellt (EuGH, aaO Rn. 69, 71).

13

c) Im Übrigen fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Erwägungen, da nicht ersichtlich ist, welche gesetzlich vorgeschriebene Information nicht erteilt worden sein soll. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass die nach § 492 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung erforderlichen Pflichtangaben erteilt worden sind, und die Nichtzulassungsbeschwerde tritt dieser Annahme nicht entgegen.

14

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

II.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Matthias

        

Derstadt      

        

Tolkmitt