Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 04.12.2018


BGH 04.12.2018 - XI ZR 196/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
04.12.2018
Aktenzeichen:
XI ZR 196/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:041218BXIZR196.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Koblenz, 21. März 2018, Az: 8 U 99/18vorgehend LG Mainz, 16. Januar 2018, Az: 6 O 164/17
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 14.419 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

2

Der Wert der Feststellung, dass die Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten haben, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 14.419 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 aaO Rn. 3 und vom 10. Juli 2018 aaO Rn. 4).

Ellenberger     

      

Grüneberg     

      

Matthias

      

Menges     

      

Derstadt