Entscheidungsdatum: 09.12.2010
Die Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a GVG kommt auch dann nur bei "extremen Verstößen" in Betracht, wenn die Entscheidung von Gesetzes wegen keiner weiteren Prüfung unterliegt .
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Aurich.
I. Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Otterndorf hat, führte mehrere Klage- und Antragsverfahren vor verschiedenen Gerichten in Niedersachsen. Am 15. April 2010 erhob der Kläger beim Amtsgericht Aurich gegen die Beklagte Klage auf Rücknahme dreier im Einzelnen bezeichneter Vollstreckungsaufträge. Er ist der Auffassung, dass die den Vollstreckungsaufträgen zugrunde liegenden, gegen ihn und seine Ehefrau ergangenen Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide wegen Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit ohne Ermächtigungsgrundlage ergangen seien. § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG, auf dem diese Bescheide beruhten, sei wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 3 GG nichtig. Der Kläger hat ferner beantragt, den Rechtsstreit nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG, der Abgabenordnung 1977, des Umsatzsteuergesetzes und der Zivilprozessordnung herbeizuführen. Er meint, es handle sich um eine Verfassungsstreitigkeit, für die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG das Amtsgericht Aurich zuständig sei.
Auf die Mitteilung des Amtsgerichts Aurich vom 12. Mai 2010 an die Parteien, dass Bedenken gegen die sachliche und örtliche Zuständigkeit bestünden, hat der Kläger der Abgabe an ein anderes Gericht widersprochen. Die Beklagte hat Abgabe an das Amtsgericht Otterndorf als Wohnsitzgericht des Klägers beantragt, soweit Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen erhoben werden. Im Übrigen sei die Sache an diejenigen Gerichte abzugeben, bei denen die Kosten angesetzt worden seien.
Das Amtsgericht Aurich hat sich durch unangefochten gebliebenen Beschluss für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Niedersächsische Finanzgericht abgegeben. Der Antrag des Klägers sei als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über eine solche Erinnerung habe das Niedersächsische Finanzgericht als das Gericht zu entscheiden, bei dem die Kosten angesetzt worden seien.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Rechtsweg zu ihm als unzulässig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Aurich zurückverwiesen; die Beschwerde hat es nicht zugelassen. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aurich sei offensichtlich fehlerhaft und daher nicht bindend.
Das Amtsgericht Aurich hat die Aufnahme des Verfahrens abgelehnt und den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig.
1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6).
2. Der Antrag ist statthaft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH aaO).
Ein nach § 17a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Auch wenn sich das Gericht, an das die Sache verwiesen wurde, an den Verweisungsbeschluss nicht für gebunden hält, kommt eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von unanfechtbaren Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 aaO) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714).
So liegt der Fall hier. Sowohl das Amtsgericht als auch das Finanzgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.
3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht und das Finanzgericht haben jeweils unanfechtbar im Sinn des § 17a GVG entschieden, dass der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig sei.
Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aurich ist von den Beteiligten nicht mit Rechtsmitteln angefochten worden und dementsprechend unanfechtbar geworden. Der Rückverweisungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts ist nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht anfechtbar. Diese Bestimmung betrifft an sich den Fall, dass das obere Landesgericht als Beschwerdegericht im zweiten Rechtszug entscheidet, mithin eine Überprüfungsmöglichkeit bestanden hat. Da jedoch in der Finanzgerichtsbarkeit nur ein Rechtszug auf Landesebene vorhanden ist und die Finanzgerichte nach § 2 FGO als obere Landesgerichte errichtet sind, ist eine Beschwerdemöglichkeit an den Bundesfinanzhof nur nach Zulassung gegeben (Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 17a GVG Rn. 37 (Stand: 2009)).
III. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Aurich zu bestimmen.
1. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Aurich ergibt sich aus der Bindungswirkung des Rückverweisungsbeschlusses des Niedersächsischen Finanzgerichts gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Zwar ist dieser Verweisungsbeschluss gesetzwidrig ergangen. Das Finanzgericht war nämlich seinerseits nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aurich gebunden. Der Rückverweisungsbeschluss ist aber unanfechtbar. Dies hat zur Folge, dass er nunmehr seinerseits die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu Lasten der ordentlichen Gerichte entfaltet. Diese besteht auch bei gesetzwidrigen (Rück-)Verweisungen. Die Unanfechtbarkeit des finanzgerichtlichen Rückverweisungsbeschlusses hat damit Vorrang vor der Bindungswirkung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen ursprünglichen Verweisung (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 24 f. = NJW 2000, 1343, 1344; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713).
2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verweisungsbeschluss ausnahmsweise nicht bindend wirkt, liegen nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 25; Beschluss vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82, BGHZ 85, 116, 118 f.). § 17a Abs. 4 GVG bietet den Parteien eine Überprüfungsmöglichkeit (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 aaO; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 aaO). Denn wenn ein Rückverweisungsbeschluss missachtet, dass das beschließende Gericht bereits seinerseits unanfechtbar im Sinn des § 17a GVG als das zuständige des zulässigen Rechtswegs bestimmt worden ist, muss das hingenommen werden, weil entweder die Parteien nicht durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eine Korrektur ermöglicht haben oder der Fehler trotz Rechtsmittels in dem vom Gesetz hierfür vorgesehenen Instanzenzug nicht korrigiert worden ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 aaO).
Aber auch dann, wenn - wie hier - eine Überprüfungsmöglichkeit nicht besteht, weil das erstinstanzliche Gericht ein oberes Landesgericht ist und dieses die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht zugelassen hat, kann hinsichtlich der Bindungswirkung nichts anderes gelten. Es steht grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob hinsichtlich des Rechtswegs mehrere Instanzen bereitgestellt werden, unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können und wie weit die Prüfungsbefugnis des Gerichts reicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 2005 - 1 BvR 2653/03, NJW 2005, 1768). Hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Entscheidung keiner weiteren Prüfung unterliegen soll, kann im Interesse der Rechtssicherheit eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung nur bei "extremen Verstößen" in Betracht kommen. Nicht jede potentielle inhaltliche Unrichtigkeit oder sonstige Fehlerhaftigkeit führt zur Nichtbeachtlichkeit einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Verweisungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht als willkürlich anzusehen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass das Amtsgericht Aurich das Klagebegehren - ohne in eine Sachaufklärung einzutreten - unzutreffend als Erinnerung gegen Kostenansätze in den vom Kläger geführten Verfahren ausgelegt habe. Der Verweisungsbeschluss treffe keine Entscheidung darüber, was mit dem eigentlichen Klagebegehren, das auf die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen gerichtet sei, geschehen solle. Selbst wenn das Vorbringen des Klägers auch als Erinnerung gegen Kostenfestsetzungen zu verstehen sein sollte, habe jedenfalls in einem Teil der Verfahren das Niedersächsische Finanzgericht über die Erinnerungen des Klägers bereits entschieden. Im Übrigen fehle eine Differenzierung nach den Kostenansätzen der einzelnen Gerichtsverfahren, die überdies alle in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt seien.
Ob diese Begründung inhaltlich richtig ist, steht nicht zur Entscheidung. Die Erwägungen des Finanzgerichts können jedenfalls nicht als völlig sachfremd oder gar willkürlich angesehen werden mit der Folge, dass der Rückverweisungsbeschluss trotz der inzwischen eingetretenen Unanfechtbarkeit als unwirksam anzusehen wäre. Der Verweisungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts ist somit bindend. Das Amtsgericht Aurich durfte seine Zuständigkeit hinsichtlich des Rechtswegs nicht mehr verneinen.
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