Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 11.09.2018


BGH 11.09.2018 - X ZR 80/15

Gerichtliche Zuständigkeit für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung: Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei einheitlicher Buchung mehrerer Flüge


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
11.09.2018
Aktenzeichen:
X ZR 80/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:110918UXZR80.15.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend EuGH, 7. März 2018, Az: C-274/16, C-447/16 und C-448/16, Urteilvorgehend BGH, 14. Juni 2016, Az: X ZR 80/15, EuGH-Vorlagevorgehend LG Berlin, 1. Juli 2015, Az: 84 S 124/14vorgehend AG Wedding, 4. November 2014, Az: 12a C 331/13
Zitierte Gesetze
Art 5 Nr 1 Buchst b Ss 2 EGV 44/2001
Art 7 Abs 1 S 1 Buchst b EGV 261/2004

Leitsätze

1. Bei der einheitlichen Buchung mehrerer Flüge ohne nennenswerten Aufenthalt nach einer der Teilstrecken ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, großer Verspätung oder Beförderungsverweigerung sowohl nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-I-VO als auch nach § 29 ZPO gleichermaßen am Abflugort des ersten Fluges wie am Ankunftsort des letzten Fluges begründet.

2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch gegen den Vertragspartner des Fluggastes geltend gemacht wird oder gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2015 und des Amtsgerichts Wedding vom 4. November 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

I. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO) schuldet.

2

Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Volksrepublik China, einen Luftbeförderungsvertrag ab, der einen Flug am 7. August 2013 von Berlin nach Brüssel und am selben Tag einen Anschlussflug von Brüssel nach Peking umfasste. Der erste Flug sollte von dem Luftfahrtunternehmen B.        ausgeführt werden und um 8 Uhr in Brüssel eintreffen. Der zweite Flug sollte von der Beklagten selbst ausgeführt werden und um 13.40 Uhr in Brüssel starten. Der Kläger wurde am Abflugtag in Berlin für beide Flüge abgefertigt und erhielt entsprechende Bordkarten. Auch sein Gepäck wurde bis Peking abgefertigt. Der Flug von Berlin nach Brüssel verlief planmäßig. In der Folge flog der Kläger zurück nach Berlin und von dort aus aufgrund einer anderweitigen Buchung direkt nach Peking, wo er am 8. August 2013 eintraf. Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Ausgleichszahlung von 600 € nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nebst Zinsen sowie Freistellung von Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung von Rechtsanwälten. Er hat behauptet, ihm sei am Flugsteig in Brüssel die Beförderung auf dem Anschlussflug nach Peking grundlos und gegen seinen Willen verweigert worden.

3

Das Amtsgericht hat internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

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II. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (TranspR 2017, 228) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1) vorgelegt. Der Gerichtshof hat das Verfahren mit zwei anderen Verfahren verbunden und mit Urteil vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105 ff.) wie folgt entschieden:

1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.

2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

3. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte könne insbesondere nicht aus einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I) hergeleitet werden; namentlich liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 44/2001. Die Flüge von Berlin nach Brüssel und von Brüssel nach Peking seien als zwei gesonderte Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen und dementsprechend auch nicht als eine einheitliche Dienstleistung der Beklagten. Der geltend gemachte Anspruch knüpfe jedoch ausschließlich an den Flug von Brüssel nach Peking an, für den die Beklagte zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, für den Berlin als Erfüllungsort aber nicht infrage komme.

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II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Unrecht verneint.

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1. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen, wenn eine Person oder Gesellschaft verklagt wird und weder deren Wohnsitz bzw. der diesem entsprechende satzungsgemäße Sitz bzw. die Hauptverwaltung oder -niederlassung (Art. 60 Abs. 1 Buchst. a bis c VO (EG) Nr. 44/2001) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen und auch die Voraussetzungen von Art. 22, 23 VO (EG) Nr. 44/2001 nicht vorliegen. So verhält es sich im Streitfall. Deshalb haben die deutschen Gerichte hier über ihre internationale Zuständigkeit nach deutschem Recht zu entscheiden, was nach ständiger Rechtsprechung der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 12 mwN).

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2. Im Streitfall sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO begründet ist.

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a) Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, da eine hiernach gegebene örtliche Zuständigkeit die internationale regelmäßig indiziert (BGHZ 188, 85 Rn. 13, 18).

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b) In Fällen der vorliegenden Art gilt dies unabhängig davon, ob der Beförderungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht nach dem Recht der Volksrepublik China zu beurteilen ist, wo die Beklagte ihren Sitz hat.

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Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, bestimmte den Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO für die mit der Klage geltend gemachte Verpflichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht das Recht dieses Staates, sondern der Rechtsgedanke des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 44/2001 mit der darin zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung des Unionsrechts (BGHZ 188, 85, Rn. 29 ff., Rn. 32). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage nicht unmittelbar in den im Beförderungsvertrag getroffenen vertraglichen Abreden findet, sondern Teil der von der Fluggastrechteverordnung zuerkannten gesetzlichen Mindestrechte ist. Das Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Fluggast und dem Luftbeförderungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen ist nur Voraussetzung dafür, dass der Fluggast überhaupt die Mindestrechte nach der Fluggastrechteverordnung beanspruchen kann. Diese Mindestrechte sind im Unionsrecht unabhängig vom Vertragsstatut einheitlich ausgestaltet. Teil dieser Ausgestaltung ist auch die vom nationalen Recht unabhängige Bestimmung des Erfüllungsorts für die Beförderungsverpflichtung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegolten haben (BGHZ 188, 85 Rn. 33 mwN).

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c) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass, zumal der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vorlageentscheidung auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen hat, dass Vorschriften des nationalen Rechts gemäß dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte wie die aus der Fluggastrechteverordnung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 54 mwN), was aber zu besorgen wäre, wenn der Fluggast gezwungen wäre, Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung vor Gerichten eines auf einem entfernten Kontinent gelegenen und einem anderen Rechtskreis zugehörigen Staates geltend zu machen.

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d) Für die vorliegende Streitigkeit ist nach § 29 ZPO das Gericht des Abflugortes des ersten Teilflugs örtlich und damit auch international zuständig.

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aa) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 7. März 2018 ausgesprochen hat, ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise Erfüllungsort im Sinne dieser Bestimmung der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Fluggastrechteverordnung auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Teilflug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Der Gerichtshof hat zur Begründung darauf hingewiesen, ein durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichneter Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr begründe die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von "A" nach "C" zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht werde, "C" (d. h. der Ankunftsort des zweiten Teilflugs) sei, weil der Beförderungsvertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f.).

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Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass als einer der Orte, an denen die Beförderungsdienstleistung hauptsächlich erbracht wird, der Ort "A" als Abflugort eines ersten von zwei Teilflügen anzusehen ist. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und zugleich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Wedding sind deshalb gegeben.

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III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte verweist insoweit auf Rechtsausführungen im Berufungsurteil, die für sich genommen so verstanden werden könnten, als wäre B.        Vertragspartner des Klägers für den ersten Flug von Berlin-Tegel nach Brüssel gewesen. Dies ist schon unvereinbar mit den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, denen zufolge der Kläger bei der Beklagten den Flug nach Brüssel und den Weiterflug nach Peking buchte und gegen die auch kein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Der Inhalt der Reservierungsbestätigung, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in Bezug genommen hat, gibt im Übrigen inhaltlich keinen Anlass, an der Richtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen zu zweifeln. Diese Bestätigung weist eine Flugauswahl des Klägers von Peking nach Berlin-Tegel (direkt) im Juli 2013 und für Berlin nach Peking mit den beiden hier in Rede stehenden Flügen und unter Angabe von Luftfahrtunternehmen sowie Flugzeug- und Tariftyp und einen einheitlichen Preis aus. Daraus folgt nicht, dass getrennte Verträge für die beiden Flüge vorlägen.

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IV. Die Urteile des Berufungsgerichts und des Amtsgerichts sind danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann selbst nicht in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Instanzgerichte zu der streitigen Behauptung des Klägers, ihm sei am Flugsteig in Brüssel die Beförderung auf dem Anschlussflug nach Peking grundlos und gegen seinen Willen verweigert worden, von ihrer Rechtsauffassung her folgerichtig, keine Feststellungen getroffen haben. Die Sache ist entsprechend § 563 Abs. 1 ZPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückzuverweisen, nachdem beide Instanzgerichte lediglich über die Zulässigkeit der Klage entschieden haben und der Kläger die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht beantragt hat (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Meier-Beck     

      

Gröning     

      

Grabinski

      

Kober-Dehm     

      

Marx