Entscheidungsdatum: 11.09.2018
Der Antrag der Parteien, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.
Das Ruhen des Verfahrens ist nach § 251 ZPO nur anzuordnen, wenn diese Maßnahme, abgesehen von einem entsprechenden übereinstimmenden Antrag auch zweckmäßig ist, um den dafür übereinstimmend angegebenen Grund, wie hier das Schweben von Vergleichsverhandlungen, zu fördern. Diese Zweckmäßigkeit der Anordnung vermag der Senat nach den Umständen nicht zu bejahen.
In seiner prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2016 hat der Senatsvorsitzende die Parteivertreter darauf hingewiesen, dass es die Erledigung anderer Patentnichtigkeitssachen erheblich behindert, wenn eine Streitsache erst kurz vor der mündlichen Verhandlung verglichen wird. Es werde daher gebeten, die Möglichkeit eines Vergleichs möglichst frühzeitig, spätestens aber umgehend nach Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu prüfen und dem Senat bereits dann alsbald Mitteilung zu machen, wenn begründete Aussicht auf eine vergleichsweise Einigung besteht.
Im Streitfall hätten die Parteien daher schon die Anberaumung des ursprünglichen Verhandlungstermins vom 27. März 2018, spätestens aber dessen Näherrücken zum Anlass nehmen müssen, die Möglichkeiten eines Vergleichs zu prüfen. Nachdem dieser Termin wegen Erkrankung des Berichterstatters verlegt werden musste, bestand erst recht Anlass, den Antrag nach § 251 ZPO so rechtzeitig zu stellen, dass der Verhandlungstermin vom 25. September 2018 noch für die Terminierung einer anderen Sache hätte genutzt werden können, was nunmehr unmöglich ist, weil dieser Antrag erst unmittelbar vor dem Termin gestellt wurde.
Meier-Beck |
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Gröning |
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Grabinski |
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Kober-Dehm |
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Marx |
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