Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 18.05.2011


BGH 18.05.2011 - X ZR 115/10

Patentnichtigkeitsverfahren: Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
18.05.2011
Aktenzeichen:
X ZR 115/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BPatG München, 21. Juli 2010, Az: 5 Ni 116/09 (EU)
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Klägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Sie hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.875.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die ausgesprochenen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG; der Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse (hier: 1.500.000 €) zuzüglich eines Aufschlags von 25 % auf den sich daraus ergebenden Betrag, mit dem der gemeine Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit pauschal berücksichtigt wird.

Meier-Beck                                    Mühlens                                      Gröning

                          Grabinski                                    Hoffmann