Entscheidungsdatum: 03.12.2014
NV: Eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt auch dann vor, wenn die Entscheidung von einem Urteil eines anderen Spruchkörpers desselben Finanzgerichts abweicht .
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), die sich auf die Streitjahre 2008 bis 2010 bezieht, hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Urteil des 3. Senats des Niedersächsischen FG vom 16. Oktober 2012 3 K 10451/11 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 284) bzw. zum Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) zuzulassen.
1. Die Beschwerde der Kläger betrifft nicht das Jahr 2007. Zwar hatten die Kläger neben den Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre 2008 bis 2010 auch den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 angefochten. Insoweit hat das FG jedoch ihrem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen. Auch wenn die Kläger sowohl in ihrer Beschwerde- als auch in ihrer Beschwerdebegründungsschrift die Beschwerde nicht ausdrücklich auf die Jahre 2008 bis 2010 beschränkt haben, ist davon auszugehen, dass sie das FG-Urteil nur insoweit angreifen wollten, als sie mit ihrem Klageantrag im finanzgerichtlichen Verfahren unterlegen sind, weil die Beschwerde betreffend das Jahr 2007 schon wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre.
2. Die Beschwerde hat nicht schon deshalb keinen Erfolg, weil das FG im Streitfall von keinem Urteil eines anderen FG, sondern eines anderen Senats des Niedersächsischen FG abweichen soll. Zwar findet sich in einer Vielzahl der Entscheidungen des BFH der Hinweis: "Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Gerichtshof der Europäischen Union, der BFH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG" (z.B. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568). Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn die Entscheidung von einem Urteil eines anderen Spruchkörpers desselben FG abweicht (Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 174), weil die Zulassung der Revision der Wahrung der Rechtseinheit dient.
3. Die behauptete Abweichung des FG-Urteils zu der Entscheidung in EFG 2013, 284 und zum Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 liegt nicht vor.
a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N.).
b) Im Streitfall haben die Kläger zwar die Entscheidung des Niedersächsischen FG in EFG 2013, 284 und den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 genau bezeichnet. Ob sie abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil und den vermeintlichen Divergenzentscheidungen entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO herausgearbeitet haben, kann dahinstehen.
Im Streitfall hatte das FG jedenfalls einen völlig anderen Sachverhalt zu beurteilen als das Niedersächsische FG im Urteil in EFG 2013, 284. Während der Kläger im Streitfall die vom Vater übernommene vermietete Eigentumswohnung zuerst in Kapitalanlagen surrogiert und diese später zum Erwerb einer Ferienwohnung eingesetzt hat, hat der Kläger in dem der Entscheidung in EFG 2013, 284 zugrunde liegenden Fall das übernommene Vermögen nicht veräußert, sondern nur die aktive Bewirtschaftung der übernommenen Landwirtschaft aufgegeben, die zum Hof gehörenden Flächen verpachtet sowie anstelle der vereinbarten Sachleistungen Geldleistungen erbracht.
Eine Divergenz zum Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 liegt schon deshalb nicht vor, weil der Große Senat des BFH die Frage, ob die Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen nach der Veräußerung des übergebenen Vermögens endet, ausdrücklich offengelassen hat (vgl. C.II.6.e).
4. Soweit die Kläger mit den von ihnen formulierten Rechtsfragen auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend machen wollten, kommt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt bereits an der Darstellung, inwieweit die formulierten Fragen umstritten sind.
5. Im Kern wenden sich die Kläger gegen die --ihrer Meinung nach fehlerhafte-- Würdigung des FG. Ein solcher materiell-rechtlicher Fehler (vgl. insoweit die ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 15. Februar 2012 IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774, m.w.N.), läge er denn vor, vermag die Revisionszulassung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. April 2008 IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
7. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.