Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 29.06.2017


BFH 29.06.2017 - X B 170/16

Ungenügende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
29.06.2017
Aktenzeichen:
X B 170/16
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2017:B.290617.XB170.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. November 2016, Az: 3 K 251/14, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Wie weit das Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls (insbesondere vom Inhalt des Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart) ab und kann nicht abstrakt generell vorab definiert werden. Entscheidend ist, ob das Gericht in die Lage versetzt worden ist zu erkennen, worin nach Ansicht des Klägers die streitgegenständliche Rechtsverletzung liegt .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. November 2016  3 K 251/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil keiner der von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe tatsächlich gegeben ist.

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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt es einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (z.B. BFH-Beschluss vom 30. September 2014 I B 164/13, BFH/NV 2015, 216, unter II.1., m.w.N.). Ein solcher Mangel liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage zu Recht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Gegenstand des Klagebegehrens sei innerhalb der dafür vom Gericht mit Schreiben vom 7. Januar 2016 bis zum 21. Februar 2016 gesetzten Ausschlussfrist von den Klägern nicht hinreichend bezeichnet worden.

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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Eine ausreichende Bezeichnung erfordert zumindest die substantiierte und schlüssige Darlegung, was der Kläger begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht; dadurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Dem Kläger kann für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten "Muss-Erfordernisse" fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO).

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Wie weit das Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart, ab und kann nicht in abstrakt-genereller Form vorab bestimmt werden. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers im konkreten Fall in die Lage versetzt worden ist zu erkennen, worin die den Kläger betreffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht jeweils liegt (Senatsbeschluss vom 13. März 2014 X B 158/13, BFH/NV 2014, 892, unter 1.b, m.w.N.).

5

Zur Konkretisierung des Klagebegehrens kann ein bestimmter Klageantrag ausreichen, denn der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden. Bei der Auslegung einer Klage sind sämtliche dem FG erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Nur diese Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes --GG--) Rechnung (so BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345, unter II.1.b, m.w.N.).

6

Handelt es sich, wie vorliegend, um eine Klage gegen Steuerbescheide (d.h. eine Anfechtungsklage), ist der Gegenstand des Klagebegehrens nicht gleichzusetzen mit der bloßen Benennung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. Nach dem Ziel der Regelung, nämlich das Verfahren durch eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Vervollständigung des Klageinhalts zu beschleunigen (BTDrucks 12/1061, S. 15), sind Angaben erforderlich, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß reduzierte Sachaufklärung zu betreiben. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein, die es anstellen würde, wenn es einem nicht beanstandeten Teilaspekt der Streitsache nachginge, ist es nicht verpflichtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 2013 X B 130/13, BFH/NV 2014, 371, unter 1.b; und in BFH/NV 2014, 892, unter 1.c).

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b) Dies zugrunde gelegt, haben die Kläger den Gegenstand ihres Klagebegehrens in ihrer Klageschrift vom 18. Juli 2014 nicht hinreichend bezeichnet, sodass das FG ihnen zulässigerweise eine Ausschlussfrist i.S. des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt hat.

8

aa) In der genannten Klageschrift wurden lediglich die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2010 und 2011 (Streitjahre) angeführt, gegen die sich die Klage richtete; zudem waren in einer Anlage "K 1" Kopien der zugehörigen Einspruchsentscheidungen vom 14. bzw. 11. Juli 2014 beigefügt. Die Anträge und die Begründung der Klage sollten einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben.

9

Für die Streitjahre hatten die Kläger jeweils erst nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Steuererklärungen abgegeben. Gegenstand der anschließenden Einspruchsverfahren waren zahlreiche Einzelstreitpunkte. Insoweit traf das FA zum Teil bereits im Verwaltungsverfahren Abhilfeentscheidungen (z.B. hinsichtlich der Höhe des Auflösungsverlusts der Klägerin gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes in 2010); zum Teil waren die umstrittenen Fragen auch schon durch das FG für andere Streitjahre rechtlich beurteilt worden (Urteil des Niedersächsischen FG vom 14. November 2012  3 K 345/11, nicht veröffentlicht, zur Umqualifizierung von Einkünften aus der Beteiligung an "X Centern" von solchen aus Vermietung und Verpachtung in solche aus gewerblichem Grundstückshandel einschließlich der --die Geltendmachung von Absetzung für Abnutzung (AfA) ausschließenden-- Zuordnung der veräußerten Grundstücke zum Umlaufvermögen des Klägers; die Nichtzulassungsbeschwerde war erfolglos geblieben, vgl. BFH-Beschluss vom 23. Mai 2013 IX B 45/13, BFH/NV 2013, 1435).

10

Gegenstand der Einspruchsentscheidungen waren danach folgende Sachverhalte: Für 2010 (1) Ankauf und teilweiser Einzug einer entgeltlich erworbenen Forderung gegen die F-GmbH; (2-4) Qualifizierung von Einkünften des Klägers aus Beteiligungen an "X Center"-Grundstücksgesellschaften an drei Standorten (...) samt Gebäude-AfA. Für das Jahr 2011 identifizierte das FG folgende potentielle Streitkomplexe: (1, 2) steuerliche Behandlung der Aufgabe der Unternehmensberatung gegenüber der F-GmbH und der S-GmbH, (3) weiterer Einzug der Forderung gegen die F-GmbH, (4, 5) weitere Einkünfte aus Beteiligungen an den "X Centern" ... und ..., (6) Verkauf von Anteilen an der S-GmbH, (7, 8) Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge für die Söhne der Kläger als Vorsorgeaufwendungen sowie der Kosten für frühere Finanzgerichtsprozesse als außergewöhnliche Belastung (vgl. FG-Urteil, S. 3).

11

Darüber hinaus änderte das FA die angefochtenen, weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide am 22. Oktober 2014 ab und erfasste jeweils zusätzlich Zinseinkünfte der Klägerin aus einem dem Kläger gewährten Darlehen. In einer weiteren, während der bereits laufenden Ausschlussfrist am 1. Februar 2016 vorgenommenen Änderung erfasste das FA in beiden Streitjahren zusätzliche Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen als verdeckte Gewinnausschüttungen (Nutzung des Firmenfahrzeugs); außerdem berücksichtigte es die Aufhebung zweier Feststellungsbescheide zu Grundstücksgemeinschaften, an denen der Kläger ursprünglich beteiligt war.

12

bb) Bei dieser tatsächlichen wie rechtlichen Gemengelage kann --anders als bei einem durchweg homogenen Streitgegenstand-- der Gegenstand des Klagebegehrens (auch ein wie auch immer geartetes "Rumpfbegehren") durch Auslegung nicht hinreichend sicher bestimmt werden.

13

Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat das FG zur Feststellung des --bis zur Setzung der Ausschlussfrist nicht ausdrücklich bezeichneten-- Klagebegehrens sowohl den Inhalt der Einspruchsentscheidungen als auch alle weiteren bis dahin bekannt gewordenen Umstände herangezogen (FG-Urteil, S. 8 f.). Dabei hat es im Rahmen der gebotenen Auslegung mit Recht Zweifel daran gehegt, ob die Kläger abermals eine gleichgelagerte steuerrechtliche Beurteilung der Beteiligungen des Klägers an den "X Center"-Grundstücksgesellschaften anstrebten. Dies lag im Streitfall angesichts der dabei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu gewärtigenden negativen Kostenfolgen (§ 135 Abs. 1 FGO) ebenso wenig auf der Hand wie die Antwort auf die sich wegen § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO stellende Frage, ob die aufgrund der zwischenzeitlich vorgenommenen Bescheidsänderungen zusätzlich im Raum stehenden Streitpunkte (Komplex "Darlehenszinsen") gleichfalls von dem Anfechtungsbegehren umfasst sein sollten. Auch dazu hatten sich die Kläger bis zur Setzung der Ausschlussfrist nicht geäußert. Das Fortbestehen des Vorbehalts der Nachprüfung hinsichtlich beider Einkommensteuerbescheide ließ --nicht zuletzt vor dem Hintergrund des langen Zeitablaufs seit Klageeinreichung-- zudem eine zwischenzeitlich auf den Weg gebrachte außergerichtliche Klärung einzelner Streitpunkte nicht als unmöglich erscheinen.

14

Nach alledem war nicht hinreichend klar erkennbar, ob sich die Kläger im Klageverfahren nunmehr gegen sämtliche Punkte oder nur gegen einzelne (weitere) Abweichungen im Veranlagungs- bzw. Verwaltungsverfahren wenden wollten. Aus der Zusammenschau von Steuerbescheiden, Einspruchsentscheidungen und Änderungsbescheiden war das konkrete Klagebegehren im Streitfall gerade nicht durch Auslegung eindeutig zu bestimmen.

15

Dass die Kläger eine "erklärungsgemäße Veranlagung" wünschten, sich mithin pauschal gegen sämtliche Abweichungen von ihren nachgereichten Steuererklärungen wenden wollten, haben sie in ihrer Klageschrift nicht zum Ausdruck gebracht. Das FG durfte hiervon aufgrund der Eigenheiten des Streitfalls auch nicht unbesehen ausgehen. Dies belegt die am 26. Februar 2016 ohne erkennbaren Grund erst über eineinhalb Jahre nach Klageerhebung eingereichte Klagebegründung (FG-Akte, Bl. 68 ff.). Aus dieser geht hervor, dass das Klagebegehren der Kläger betreffend das Jahr 2011 die Streitpunkte Verkauf von Anteilen an der S-GmbH sowie Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge und der Kosten für frühere Finanzgerichtsprozesse nicht mehr umfasste.

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cc) Die dagegen von den Klägern vorgebrachten Argumente verfangen nicht.

17

(1) Anders als die Kläger ausführen (Begründungsschrift, S. 8), war in dem gerichtlichen Schreiben vom 7. Januar 2016 zugleich eine Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 1 FGO enthalten (FG-Akte, Bl. 40 f.). Auch diese Frist haben sie ungenutzt verstreichen lassen.

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(2) Diese Auslegung des Klagebegehrens wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Kläger unter Hinweis auf sog. "Dauersachverhalte" zu einem anderen, für sie günstigen Auslegungsergebnis gelangen. Insbesondere hat die Vorinstanz den "Dauersachverhalt" Einkünftequalifizierung/Gebäude-AfA zutreffend einbezogen. Dabei ist sie zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, es sei gerade nicht hinreichend geklärt, ob hierüber --trotz der den Klägern bereits aus einem anderen Verfahren vor demselben FG-Senat bekannten Rechtsauffassung des Gerichts-- erneut entschieden werden solle. Dass in den hier streitigen Veranlagungszeiträumen 2010 und 2011 Veränderungen tatsächlicher Art eingetreten sind, die die rechtliche Beurteilung des FG in dem genannten Bezugsverfahren in Frage stellen, haben die Kläger nicht dargelegt. Ihr lediglich allgemein gehaltener Hinweis auf den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung bzw. das Erfordernis fortlaufender Prüfung (Begründungsschrift, S. 9 f.) reicht insoweit nicht aus.

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(3) Zuletzt hilft auch der Verweis auf die in ähnlich- bzw. gleichgelagerten Parallelverfahren vor Setzung der Ausschlussfrist vorgenommene Bezeichnung des Klagebegehrens nicht weiter (Begründungsschrift, S. 10 f.). Auch daraus ist kein Schluss in Bezug auf die "Dauersachverhalte" Einkünftequalifizierung/ Gebäude-AfA und Ehegattendarlehenszinsen zu ziehen, zumal letzterer Aspekt in der Einspruchsentscheidung nicht behandelt worden war und mit Blick auf die Dispositionsmaxime (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) das Klagebegehren für jedes anhängige Verfahren gesondert zu bestimmen ist.

20

c) Im Streitfall besteht ferner kein Zweifel daran, dass die Kläger die am 21. Februar 2016 abgelaufene Ausschlussfrist tatsächlich nicht eingehalten haben (Beschwerdebegründung, S. 12). Der von ihrem Prozessbevollmächtigten als amtswegige Verlängerung der Ausschlussfrist aufgefassten weiteren Frist zur Stellungnahme (bis 21. März 2016) zu den Bescheidsänderungen des FA vom 1. Februar 2016 (FG-Akte, Bl. 67, Rückseite) lag ersichtlich die Annahme zugrunde, die zuvor ablaufende Ausschlussfrist werde eingehalten. Für einen diesbezüglichen Irrtum des Klägervertreters hat das FG keine erkennbare Ursache gesetzt; er wäre durch schlichte Rückfrage bei Gericht auszuräumen gewesen.

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d) Auch kam eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist vorliegend nicht in Betracht. Nach dem Beschwerdevortrag der Kläger sei die Akte "aufgrund der zweiten Fristsetzung (21.03.2016) ... vom Büropersonal aus der Fristenkontrolle genommen und dem Sachbearbeiter vorgelegt worden" (Beschwerdebegründung, S. 13, erster Absatz, a.E.; Hervorhebung durch den Senat). Bereits daraus ergibt sich, dass das geltend gemachte "Büroversehen" (FG-Urteil, S. 10 f.) nicht vorlag, sondern ein --den Klägern gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuzurechnendes-- originäres Beraterverschulden anzunehmen ist (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO).

22

2. Eine Abweichung von dem von den Klägern im Rahmen ihrer Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) herangezogenen BFH-Beschluss vom 12. März 2014 III B 65/13 (BFH/NV 2014, 1059) ist nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, hat das FG die Einspruchsentscheidungen zur Bestimmung des Klagebegehrens herangezogen, ist aber aufgrund der Eigenheiten des Streitfalls, die sich --wie vom FG dargelegt-- von dem Sachverhalt der Divergenzentscheidung unterschieden, gleichwohl nicht zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis gelangt.

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3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.