Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 17.08.2011


BGH 17.08.2011 - VIII ZR 96/11

Wohnraummiete: Beweislastverteilung für Instandhaltungspflichten


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
17.08.2011
Aktenzeichen:
VIII ZR 96/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Köln, 24. Februar 2011, Az: 1 S 273/09vorgehend AG Köln, 1. September 2009, Az: 205 C 164/08
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein zur Beheizung eines einzelnen Zimmers dienender Außenwandgasofen von der Größe einer mobilen Elektroheizung mit dem Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, ist nicht grundsätzlicher Natur. Auch im Übrigen wirft der vorliegende Rechtsstreit keine Rechtsfragen auf, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen haben eine Instandhaltungspflicht der in das Mietverhältnis als Vermieterin eingetretenen Beklagten für den Außenwandgasofen verneint, weil die Klägerin den Beweis dafür, dass dieser vermieterseits eingebaut wurde und deshalb zur Ausstattung der Mietsache gehörte, nicht hat führen können. Einen Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf. Soweit die Revision darauf hinweist, dass die Klägerin nach Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter der Parteien zahlreiche Arbeiten in der Wohnung durchgeführt habe und deshalb nur Nebenkosten zu zahlen habe, ergibt sich daraus nichts für die Annahme, dass die Vermieterin nach dem Mietvertrag die Instandhaltungspflicht für den streitigen Außenwandgasofen treffen sollte.

3

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball                                        Dr. Milger                                   Dr. Achilles

               Dr. Schneider                                     Dr. Fetzer

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.